Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0172-I/03
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland wird durch Besuche in Österreich nicht beendet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-I/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hält sich ein Kind mit einem Besuchervisum nur für jeweils maximal drei Monate in Österreich auf, steht der Termin der Ausreise bei der Einreise bereits fest und wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet, dass das Kind entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften über einen längeren Zeitraum in Österreich gelebt hat, wird der ständige Aufenthalt im Ausland durch die Besuche in Österreich nicht beendet. Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 steht daher keine Familienbeihilfe zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel vom 27. Jänner 2003
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 28. Feber 2003 und
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis
31. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 beantragte der
Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seine am
6. Juli 2002 geborene Tochter. Dabei gab er an, dass diese bis zum
16. August 2002 bei ihm im gemeinsamen Haushalt wohne und sodann für
drei Monate in seinen Heimatstaat reise. Das Finanzamt gewährte die
Familienbeihilfe und damit zusammenhängend den Kinderabsetzbetrag für
die Monate Juli und August 2002.
Mit einem weiteren Antrag vom 4. Dezember 2002
beantragte er die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
November 2002 bis Feber 2003. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2003 wurde
dieses Begehren abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, die
Gattin des Antragstellers lebe gemeinsam mit dem Kind ständig im Heimatland
des Antragstellers und halte sich lediglich für höchstens drei Monate
im Jahr im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid vom 11. Feber 2003 wurden sodann auch die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis
August 2002 mit der gleichen Begründung rückgefordert.
In der rechtzeitig gegen diese Bescheide erhobenen Berufung
stellte der Antragsteller die Behauptung auf, seine Tochter hätte sich
länger als sechs Monate in Österreich aufgehalten und legte
Beweismittel vor. Auch führte er an, seine Tochter halte sich in absehbarer
Zeit ständig in Österreich auf, da er die österreichische
Staatsbürgerschaft erhalte.
Nach Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen
wurde die Berufung gegen beide Bescheide mit Berufungsvorentscheidung vom
4. März 2003 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte in
der Begründung fest, dass die Tochter kurz nach ihrer Geburt zusammen mit
der Mutter in den Heimatstaat des Berufungswerbers gereist sei. Eine
Rückkehr nach Österreich sei zwar am 22. November 2002 erfolgt,
der Ausreisetermin mit 21. Feber 2003 stehe aber, wie aus dem Flugticket
hervorgehe, bereits fest. Daher sei offensichtlich, dass sich die Gattin und das
Kind nur vorübergehend in Österreich aufhalten
würden.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
gegenüber der Berufung zusätzliche Vorbringen zu
erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, wobei Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ergänzend
ausführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe jene Person hat, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz des Abs. 2 anspruchsberechtigt ist. Weiters bestimmt
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, dass für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Im gegenständlichen Fall ist folgender Sachverhalt
unstrittig:
Der Berufungswerber und seine Gattin sind ausländische
Staatsbürger. Der Berufungswerber lebte seit Jahren in Österreich.
Seine Gattin lebte in seinem Heimatland und befand sich, wie sich aus dem
Akteninhalt ergibt, auf Grund eines von 9. Oktober 2001 bis
8. Jänner 2002 gültigen Besuchervisums in diesem Zeitraum (exakte
Ein- und Ausreisedaten ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem
Vorbringen des Berufungswerbers) in Österreich. Ihre Tochter wurde am
6. Juli 2002 im Rahmen eines weiteren Besuches der Gattin beim
Berufungswerber in Österreich geboren worden. Die Einreise der Gattin nach
Österreich erfolgte mit einem von 17. Mai bis 16. August 2002
befristeten Besuchervisum (Reisevisum C). Die Ausreise aus Österreich
erfolgte nach der vom Berufungswerber vorgelegten Kopie einer Seite des
Reisepasses seiner Gattin am 6. August 2002. Weder die Gattin noch die
Tochter des Berufungswerbers verfügten im streitgegenständlichen
Zeitraum in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung. Ein
diesbezüglicher Antrag wurde zwar (jedenfalls vor dem 17. Feber 2003)
gestellt, konnte mangels Quotenplatz jedoch noch nicht positiv beschieden
werden. Die Gattin des Berufungswerbers wohnte zusammen mit der Tochter im
Heimatland des Berufungswerbers. Mit einem neuerlichen Besuchervisum reiste die
Gattin des Berufungswerbers am 22. November 2002 wiederum nach
Österreich ein, der Rückflug mit 21. Feber 2003 (Ablauf des
Visums) war aber bereits zu diesem Zeitpunkt gebucht. Der Berufungswerber
verfügte mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 12. Juli
2002 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem
Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheide.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die
Rückforderung bzw. Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe mit dem fehlenden
ständigen Aufenthalt der Tochter des Berufungswerbers in Österreich
begründet. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und
deren ständiger Aufenthalt sich somit im Ausland befindet, steht nach
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 nämlich grundsätzlich keine
Familienbeihilfe zu. Diese Regelung kann zwar durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, eine derartige
zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Berufungswerbers besteht
aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Begriff des "ständigen Aufenthalts"
ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht gesondert definiert. Bei
der Auslegung dieses Begriffes ist somit auf § 26 Abs. 2 BAO
zurückzugreifen (vgl. VwGH 6.10.1980, 2350/79; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Nach dieser Gesetzesbestimmung hat eine Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt an jenem Ort oder in jenem Land, wo sie sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend
verweilt. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Tochter des
Berufungswerbers zusammen mit ihrer Mutter im Ausland wohnte und lediglich zu
Besuchen (auf Grund von zeitlich befristeten Besuchervisa) ins Inland einreiste.
Jedenfalls stand sowohl nach der Geburt als auch Ende des Jahres 2002 jeweils
fest, dass der Inlandsaufenthalt mit dem Ablauf des Besuchervisums zeitlich
begrenzt war. Dass sich seine Gattin und die Tochter entgegen der
aufenthaltsrechtlichen Vorschriften über längere Zeiträume im
Inland aufgehalten hätten, wird vom Berufungswerber auch nicht
behauptet.
Wenn aber in Österreich keine
Niederlassungsbewilligung besteht, Einreisen jeweils nur mit einem Besuchervisum
für begrenzte Zeiträume möglich sind und jeweils bereits bei der
Einreise nach Österreich fest steht, dass es sich nur um einen
vorübergehenden, durch den bereits gebuchten Rückflug zeitlich
eingegrenzten Inlandsaufenthalt handelt, wird dadurch der gewöhnliche
(ständige) Aufenthalt in einem anderen Staat nicht beendet (vgl. VwGH
20.6.2000, 98/15/0016). Eine Person kann zwar über mehrere Wohnsitze
verfügen, es gibt aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn, wie
bereits oben ausgeführt, der Ort des ständigen Aufenthaltes nur
vorübergehend durch Einreisen in einen anderen Staat, in welchem ein
Aufenthalt nur für einen kurzen Zeitraum mittels eines Besuchervisums
möglich ist, verlassen wird, ändert dies nichts am Weiterbestehen des
ständigen Aufenthaltes an diesem Ort.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies
unzweifelhaft, dass der ständige Aufenthalt der Tochter des
Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in seinem
Heimatstaat (und somit im Ausland) gelegen ist. Daran ändert auch nichts,
dass dem Berufungswerber die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft zugesagt wurde und er beabsichtigt, mit seiner Frau und
seiner Tochter nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft in einem
gemeinsamen Haushalt in Österreich zu leben. Die Regelung des § 5
Abs. 3 FLAG 1967 schließt den Familienbeihilfenanspruch nämlich
unabhängig von der Staatsbürgerschaft dann aus, wenn sich das Kind
ständig im Ausland aufhält.
Abschließend darf noch angemerkt werden , dass sich
die Tochter des Berufungswerbers entgegen seiner Behauptung zum Zeitpunkt der
Einbringung der Berufung keinesfalls mehr als sechs Monate in Österreich
aufgehalten hat. Nach dem Akteninhalt steht nämlich eindeutig fest, dass
das am 6. Juli 2002 geborene Kind am 6. August 2002, somit nach einem
Monat, gemeinsam mit der Mutter aus Österreich ausreiste und erst am
22. November 2002 wiederum einreiste. Am 13. Feber 2003 war das Kind
somit in einem Zeitraum von sieben Monaten drei Monate und zwei Wochen in
Österreich. Zudem bezieht sich die 6-Monats-Regelung des § 26
Abs. 1 zweiter Satz BAO auf das Vorliegen der unbeschränkten
Steuerpflicht, nicht jedoch auf den Begriff des "ständigen
Aufenthaltes" im Sinne des FLAG 1967 (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, § 26 Rz 20).
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Auszahlung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2002 bis Feber 2003 verweigert,
da für diesen Zeitraum eine Familienbeihilfe wegen der Bestimmung des
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht zusteht.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Da dem Berufungswerber die Familienbeihilfe für die
Monate Juli und August 2002, mangels ständigem Aufenthalt des Kindes in
Österreich, zu Unrecht ausbezahlt wurde, war diese rückzufordern. Auch
dieser Bescheid entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden.
Hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages gelten die obigen
Ausführungen zur Familienbeihilfe sinngemäß.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-I/03
- Stammnummer
- 8619
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF