Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1387-W/02
Abzug von von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1387-W/02vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., im
Berufungsverfahren vertreten durch Dkfm. Otto Böck, 1130 Wien, Lainzer
Straße 45 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
in Wien betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994, beide vom 22.12.1998
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt das Elektromechanikergewerbe in Wien.
Wie aus dem Firmenbuch FN
xxxxxx d ersichtlich ist, wurde mittels Beschlusses des Handelsgerichtes Wien
vom 11.12.2000 xx S xxx/00 w über die Berufungswerberin der Konkurs
eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Der Betrieb wurde im Dezember
2000 geschlossen.
Im Zuge einer am 24.11.1998
abgeschlossenen Betriebprüfung gem. § 147 Abs 1 BAO für den
Zeitraum 1993-1996 hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, KfZ-Steuer und Kammerumlage wurde folgende
Feststellung getroffen:
"Vorsteuerabzug gem.
§ 12 UStG:
Gem. § 12 UStG sind
nur Vorsteuerbeträge, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt
werden, abzugsfähig. Die Feststellungslast bezüglich der
Unternehmereigenschaft des Leistenden trägt der
Leistungsempfänger.
Auf dem Konto Leihpersonal
wurden Rechnungen aufgrund von Werkverträgen mit AB, KB, HAT und GL
für die Jahre 1993 und 1994 verbucht, und ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht. Bei den oben angeführten Personen handelt es sich jedoch um keine
Unternehmer, welche zum Unsatzsteuerausweis berechtigt sind. Von der
Betriebsprüfung werden daher folgende Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug
zugelassen:
|
1993:
|
S
|
43.184,60
|
1994
|
S
|
9.631,00
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge
Wiederaufnahms- und Sachbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 und
1994.
Nach verlängerter
Rechtsmittelfrist erhob der steuerliche Vertreter am 1.3.1999 das Rechtsmittel
der Berufung hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsprüfung ergangenen
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994, beide vom 22.12.1998.
Beginnend mit
13. Jänner 1998 hätte bei der Bw. eine Betriebsprüfung
stattgefunden, die mit der Schlussbesprechung am 3. November 1998
geändert hätte. Basierend auf den Feststellungen der
Betriebsprüfung seien am 22. Dezember 1998 die beiden Bescheide
erlassen worden, die in dieser Berufung angefochten würden.
Von der Betriebsprüfung
wäre behauptet worden, dass vier Personen, die in den Jahren 1993 und 1994
Leistungen für die Bw. erbracht hätten und diese mit
Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt hätten, keine Unternehmer im Sinne
des UStG gewesen seien, weshalb der Bw. der Vorsteuerabzug in Höhe von
S 43.185,00 für 1993 und S 9.631,00 für 1994 nicht
zustünde.
Es sei seitens der
Betriebsprüfung allerdings keine Sachverhaltsfeststellung bzw.
-darstellung erfolgt; weiters enthielte die Niederschrift über die
Schlussbesprechung, welche die Begründung für die geänderten
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 darstelle, auch keine rechtliche
Würdigung.
Die Behörde trage aber die
objektive Beweislast für anspruchsbegründende oder
-erhöhende Tatsachen (VwGH 16.4.1971, 1814/69, 22.12.1971, 409/71,
zitiert in Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz. 33). Eine reine
Behauptung, wie sie in der Niederschrift zu finden sei, könne weder als
Beweis im Sinne der oben zitierten VwGH-Erkenntnisse noch als ausreichende
Bescheidbegründung im Sinne des § 93 Abs. 3 BAO angesehen
werden.
Obwohl also eigentlich die
Betriebsprüfung verpflichtet gewesen wäre, gem. § 115
Abs. 1 BAO "von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln", seien anlässlich dieser Berufung von
der Bw. und dem steuerlichen Vertreter die damaligen Sachverhalte ermittelt
worden, um eine rechtliche Würdigung im Sinne des UStG 1994 vornehmen zu
können.
Dies sei in Gesprächen
sowohl mit der früheren als auch der derzeitigen Geschäftsleitung und
mit den in der Betriebsprüfung genannten Personen geschehen.
Die Bw. baue und montiere
für eigene Kunden aber auch im Subauftrag anderer Unternehmen für
deren Kunden Schaltanlagen. Dies geschehe im Normalfall durch die Mitarbeiter
der Bw.
Ende 1993 und Anfang 1994
hätte die Bw. unter akutem Personalengpass gelitten, weshalb sie die
Arbeiten im Werkvertrag durch unternehmensfremde Personen ausführen
ließ. Die vier in der Betriebsprüfung genannten Personen, die Herrn
AB, KB, HT und GL, hätten im Werkvertrag für die Bw. Schaltanlagen
für Tiroler Kunden gebaut. Da diese vier Ausführenden in Tirol
wohnten, hätte dies auch eine Ersparnis bedeutet, weil sich die Bw. dadurch
erhebliche Reisespesen ihrer Mitarbeiter ersparen hätte
können.
Für ihre Leistungen
stellten die Herrn Rechnung mit 20% Umsatzsteuer an die Bw. und erhielten ihr
Entgelt. In Telefonaten mit diesen Herrn sei dem steuerlichen Vertreter
versichert worden, dass die Umsatzsteuer ordnungsgemäß erklärt
und an das Finanzamt abgeführt worden wäre.
Die Bw. habe dementsprechend
angenommen, es handle sich um Unternehmer, und habe den Vorsteuerabzug geltend
gemacht.
Gem. § 12 Abs. 1
Z. 1 UStG könne ein Unternehmer die Vorsteuer unter folgender
Voraussetzung abziehen: "Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind."
Das Recht zum Vorsteuerabzug
richte sich nicht nach der Einschätzung des Leistungsempfängers, ob
der Leistende Unternehmer sei oder nicht. Die Unternehmereigenschaft müsse
objektiv gegeben sein.
Im UStG 1994 sei die
Unternehmereigenschaft im § 2 geregelt. Die Kriterien ließen
sich wie folgt zusammenfassen:
gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit
Nachhaltigkeit
Einnahmenerzielung
Selbständigkeit
Die
Tatsache, dass die vier Personen Leistungen im Sinne des § 1 UStG,
somit im Inland gegen Entgelt erbracht hätten, könne wohl nicht
bestritten werden, womit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Sinne des UStG gegeben sei.
Für das Kriterium der
Nachhaltigkeit sei die tatsächliche Wiederholung einer Tätigkeit nicht
einmal erforderlich, es reiche eine objektiv erkennbare Wiederholungsabsicht
(a.a.O. § 2 Tz. 50). Dieses Kriterium sei schon dadurch
erfüllt, dass die vier Herren in den Jahren 1993 und 1994 bei mehreren
Aufträgen für die Bw. tätig gewesen seien. Weiters hätten GL
und KB 1994 die L & B Schaltanlagenbau OEG gegründet, um diese
Tätigkeit weiter auszuüben. Auch die anderen zwei Herren seien nach
Wissen des steuerlichen Vertreters weiter selbständig im Schaltanlagenbau
tätig gewesen.
Die Absicht Einnahmen zu
erzielen zeige sich ebenfalls deutlich, da die vier Herren für ihre
Leistungen Rechnungen gelegt und die Beträge vereinnahmt
hätten.
Gem. § 2 Abs. 2
Z. 1 UStG sei Selbständigkeit nicht anzunehmen, "soweit
natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen
derart eingegliedert seien, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen
verpflichtet seien." Selbstverständlich sei jeder Auftragnehmer in
gewisser Weise an die Weisungen des Auftraggebers, für den er tätig
werde, gebunden. Die oben zitierten Gesetzespassage sei so zu interpretieren,
dass ein nichtselbständig Tätiger nicht nur hinsichtlich des Erfolges,
sondern auch hinsichtlich der Modalitäten der Erbringung der Leistung
weisungsgebunden sei. Wesentlich sei, ob "der Steuerpflichtige laufend
seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und hiefür ein laufendes
Entgelt erhielte oder ob er einen bestimmten Erfolg schulde und für diesen
entlohnt werde" (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110, zitiert a.a.O. § 2
Tz 76).
Die vier Personen hätten
die Aufträge von der Bw. angenommen und haben diese unter freier
Zeiteinteilung mit eigenen Betriebsmitteln außerhalb des Betriebes des
Auftraggebers, der sich ja in Wien befände, durchgeführt und
hätten dafür Rechnungen gelegt.
Hinsichtlich dieser
Tätigkeit hätten sie auch das Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, da
eine fehlerhafte Montage zu Lasten ihrer Honorare gegangen wäre. Es
wären daher alle Kriterien der Selbständigkeit erfüllt
gewesen.
Da die eben geschilderten
Tatsachen der damaligen Geschäftsleitung der Bw. bekannt gewesen
wären, sei die umsatzsteuerliche Einstufung der vier Auftragnehmer als
Unternehmer weder von der Bw. noch von den Auftragnehmern selbst jemals in
Zweifel gezogen worden. Aus eben diesen Grund hätten die vier Herrn
Rechnungen über die von ihnen durchgeführten Arbeiten mit 20%
Umsatzsteuer gelegt.
Die Tatsache, dass die vier
Personen, die im Auftrag der Bw. Schaltanlagen gebaut hätten, objektiv
betrachtet Unternehmer seien, könne daher auf Grund obiger
Ausführungen nicht bestritten werden. Daher stehe der Bw. hinsichtlich der
von den vier Personen gelegten Rechnungen der Jahre 1993 und 1994 gem.
§ 12 UStG der Vorsteuerabzug zu. Das Versagen des Vorsteuerabzuges
durch die Betriebsprüfung und in weiterer Folge durch die
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 sei daher rechtswidrig.
Namens und auftrags der Bw.
stelle der steuerliche Vertreter daher den Antrag, die angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 vom 22. Dezember
1998 aufzuheben und die Umsatzsteuer entsprechend den
Umsatzsteuererklärungen 1993 und 1994 festzusetzen.
Für den Fall, dass diese
Berufung ohne Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz
vorgelegt werde, stelle der steuerliche Vertreter schon jetzt einen Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften gab am 12.5.1999 eine
Stellungnahme zur Berufung gegen die im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 ab:
Am 14.9.1998 sei durch die BP
eine telefonische Anfrage beim Finanzamt Kufstein betreffend der Abfuhr der
Umsatzsteuer erfolgt, welche vom geprüften Unternehmen als Vorsteuer
geltend gemacht worden sei.
Anhand dieser Anfrage und einer
Grunddaten-Auskunft sei bis dahin keine Umsatzsteuererklärung an das
zuständige Finanzamt ergangen. Soferne es sich bei den für das
geprüfte Unternehmen tätige Personen um Kleinunternehmer
(§ 6 Z. 18 UStG 1972) handelte, hätte eine
diesbezügliche Erklärung gem. § 6a UStG 1972 vorliegen
müssen.
Am 21.9.1998 sei eine
Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter in der Steuerberatungskanzlei
betreffend die durch die BP bisher getroffenen Feststellungen erfolgt. In diesem
Zusammenhang seien auch die Werksvertragsabrechnungen mit Leihpersonal
besprochen worden.
Vom steuerlichen Vertreter sei
eine diesbezügliche Rücksprache und allfällige genauere
Sachverhaltsdarstellung der damaligen Geschäftsführung in Aussicht
gestellt worden.
Am 6.10.1998 sei eine
telefonische Anfrage beim steuerlichen Vertreter erfolgt, ob es bereits zu einer
Aussprache mit der Geschäftsführung betreffend die Feststellungen
gekommen sei. Gleichzeitig sei ein neuer Besprechungstermin für den
28.10.1998 in der Steuerberatungskanzlei vereinbart worden.
Bei der nunmehr 2. Besprechung
sei von Seiten des steuerlichen Vertreters lediglich nochmals darauf hingewiesen
worden, dass es sich um eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d.
§ 11 UStG handle und somit keine weitere Prüfung der
Unternehmereigenschaft durchgeführt worden sei. Inwiefern eine Abfuhr beim
Finanzamt durch den Leistenden erfolgt sei, wäre nicht Aufgabe des
geprüften Unternehmens und es sei auch bis dahin keine Rücksprache mit
den in der Berufung angeführten Personen zur Sachverhaltsklärung
erfolgt.
Am 3.11.1998 sei nach
Rücksprache mit der Gruppenleiterin die Nichtanerkennung des
Vorsteuerabzuges erfolgt. Da keine weiteren Beweise mehr vom steuerlichen
Vertreter über die Unternehmereigenschaft vorgelegt worden seien und der
Sachverhalt bereits mehrmalig besprochen worden sei, sei am 3.11.1998 die
Unterfertigung der Niederschrift und gleichzeitig die Ankündigung einer
Berufung erfolgt.
Am 7.12.1998 sei eine Nachricht
vom zuständigen Finanzamt Kufstein betreffend Herrn KB mittels BI-Post
erfolgt, dass für die Jahre 1994 bis 1997 weder Einnahmen aus gewerblicher
Tätigkeit noch Umsatzsteuer erklärt worden seien.
Da sich der
Leistungsempfänger mit Hilfe einer amtlichen Bestätigung über die
Unternehmereigenschaft des Leistenden bis zur Schlussbesprechung eine eindeutige
Information verschaffen hätte können, um so einem drohenden
Vorsteuerverlust zu entgehen, seien alle bis damals vorliegenden Tatsachen von
der Bp rechtlich gewürdigt worden. In der Niederschrift sei nur eine
verkürzte Darstellung erfolgt, da der Sachverhalt bereits mehrmals
mündlich erörtert worden sei.
Am 21.7.1999 gab der
steuerliche Vertreter eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung der Bw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993
und 1994 ab:
Seitens der
Betriebsprüfung würden in der og. Stellungnahme - wie auch
im Betriebsprüfungsbericht - im wesentlichen keine Tatsachen
oder Beweise vorgebracht werden, lediglich die Bemerkung, dass die
Betriebsprüfung eine Nachricht des Finanzamtes Kufstein erhalten habe,
wonach einer - der vier Betroffenen - für die Jahre
1994 bis 1997 weder Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit noch Umsatzsteuer
erklärt habe.
Offensichtlich basierten die
Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Unternehmereigenschaft
der vier Personen lediglich auf die Nachforschung über die steuerlichen
Verhältnisse eines der
Herren!
Weiters decke sich der Zeitraum
der in der BI-Post enthaltenen Information nur teilweise mit dem
Prüfungszeitraum, der auch 1993 umfasse, was die Aussagekraft weiter
einschränke.
Der in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung angeregten Informationsbestätigung über die
Unternehmereigenschaft des Liefernden oder Leistenden mit Hilfe einer
"amtlichen Bestätigung" könne insoweit nicht gefolgt
werden, als - mit Ausnahme des Bestätigungsverfahrens im Zuge
der Vorlage einer UID-Nummer - eine amtliche Bestätigung
gesetzlich nicht vorgesehen sei und das Finanzamt bei einer allfälligen
Anfrage des Leistungsempfängers aus Rücksicht auf die
Amtsverschwiegenheit eine Weitergabe von steuerlich relevanten Informationen
verweigern müsste.
Außerdem wären die
Auskünfte seitens des Finanzamtes über die (umsatz-)steuerlichen
Verhältnisse einer Person für die Beurteilung der
Unternehmereigenschaft nicht letztentscheidend, da einerseits auch
Nicht-Unternehmer u.U. Umsatzsteuer abführen müssten (vgl.
§ 11 Abs. 14 UStG) und daher steuerlich erfasst seien und da es
andererseits Unternehmer gäbe, die trotz gesetzlicher Verpflichtung die in
Rechnung gestellte bzw. vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt
erklärten und abführten.
Abschließend möchte
der steuerliche Vertreter der Bw. daher festhalten:
Neben den formalen
Voraussetzungen des § 11 UStG müsste gem. § 12
Abs. 1 UStG die Lieferung oder Leistung von einem anderen Unternehmer im
Sinne des § 2 UStG erbracht werden, damit dem die Lieferung oder
Leistung empfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug hinsichtlich der an ihn
gelegten Rechnung über diese Lieferung oder Leistung zustehe.
Wie bereits in der Berufung vom
1. März 1999 ausführlich dargelegt, hätte es sich bei den
vier leistenden Personen objektiv um Unternehmer im Sinne des § 2 UStG
gehandelt, wodurch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG
erfüllt gewesen wären.
Eine weiterführende
Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Überprüfung, ob der
Leistende die Umsatzsteuer ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet
habe, sei dem UStG 1994 nicht zu entnehmen und wäre praktisch auch nicht
durchführbar.
Die eventuellen Verfehlungen
des Leistenden änderten nichts an seiner prinzipiellen
Unternehmereigenschaft und könnten daher nicht den Leistungsempfänger
treffen, weshalb die Bw. eindeutig zum Vorsteuerabzug berechtigt
sei.
Am 12.8.1999 versendete das
Finanzamt für Körperschaften in Wien als damalige Abgabenbehörde
erster Instanz an den steuerlichen Vertreter der Bw. folgenden
Fragenvorhalt:
Grundsätzlich sei der
Betriebsprüferin beizupflichten, dass Leiharbeiter gewöhnlich keine
Unternehmer seien. Da auch die Nachfrage bei den betreffenden
Wohnsitzfinanzämtern diesbezüglich ergäben hätte, dass die
fraglichen Leiharbeiter nicht zur Umsatzsteuer erfasst gewesen wären,
hätte die Betriebsprüferin die geprüfte Unternehmerin
aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die fraglichen Personen zurecht
Umsatzsteuer ausweisende Rechnungen gemäß
§ 11 UStG
ausstellen durften, die die geprüfte Unternehmerin zum Abzug der Vorsteuer
berechtigt hätten.
Mangels einer entsprechenden
Resonanz auf dieses Ersuchen hätte die Betriebsprüferin die fraglichen
Vorsteuern nicht anerkannt.
Da die Bw. gegen die
steuerlichen Auswirkungen dieser Feststellungen Berufung eingelegt habe, sei
davon auszugehen, dass ihr Beweise vorlägen, dass die Annahmen der
Betriebsprüferin, die Leiharbeiter hätten keine Unternehmereigenschaft
im Sinne des § 2 UStG, unrichtig seien.
Die Bw. werde daher
höflich aufgefordert, die fraglichen Beweise vorzulegen. Die
Abgabenbehörde habe steuerlich relevante Sachverhalte nur soweit zu
prüfen, als sie keine offenkundigen Tatsachen beinhalten würden. Es
läge somit am Bw. nachzuweisen, dass entgegen den allgemeinen
Lebenserfahrungen die fraglichen Leiharbeiter Unternehmereigenschaft gehabt
hätten
Ob die Rechnungen formal
ordnungsmäßig seien, sei im gegenständlichen Beweisverfahren
nicht gefragt.
Unter Bezugnahme auf das
Ersuchen um Ergänzung vom 12. August 1999 betreffend die Berufung vom
1. März 1999 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994
beantwortete der steuerliche Vertreter der Bw. dieses am 9.9.1999 wie
folgt:
Grundsätzlich sei zu
bemerken, dass es sich bei den vier Personen, die Leistungen für die Bw.
erbrachten, keinesfalls um Leiharbeiter handelt. Der Begriff des Leiharbeiters
ist, wie dem hätten, dem Finanzamt offensichtlich nicht bekannt sei, ein
umgangsprachlicher Ausdruck, der ein dreiseitiges Rechtsgeschäft
voraussetzte.
Ein Unternehmer stelle gegen
Entgelt eine oder mehrere Arbeitskräfte einem anderen Unternehmer zur
Verfügung. Die entsprechenden Bestimmungen seien dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom 23. März 1988
zu entnehmen.
Da diese vier Personen
ummittelbar Werkverträge mit der Bw. abgeschlossen hätten, handle es
sich definitiv um keine Leiharbeiter. Es erübrige sich daher, auf die
Fragen der "offenkundigen Tatsachen" und der "allgemeinen
Lebenserfahrung" bezüglich Leiharbeiter weiter
einzugehen.
Unter Verweis auf die
ausführlichen Darstellungen in der Berufung vom 1. März 1999 und
der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
20. Juli 1999 fasse der steuerliche Vertreter die Kriterien für das
Vorliegen einer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG nochmals
zusammen:
Es müsse sich seitens des
Liefernden oder Leistenden um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
handeln, die nachhaltig und selbständig zur Einnahmenerzielung
ausgeübt werde. Werde eine Lieferung oder Leistung von diesem Unternehmer
für einen anderen Unternehmer im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt und werde sodann eine Rechnung, die den Formalvoraussetzungen
des § 11 UStG entspräche, gelegt, könne dem empfangenden
Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht versagt werden.
In der Berufung vom
1. März 1999 sei ausführlich begründet worden, dass die vier
Personen eindeutig die Kriterien des § 2 UStG erfüllten und daher
objektiv als Unternehmer zu betrachten seien. Weitere Beweise, wie sie im
Ersuchen um Ergänzung vom 12. August 1999 gefordert worden seien,
lägen der Bw. nicht vor.
Es stelle sich allerdings die
Frage, in welcher Form die Bw. Beweise im Sinne des Finanzamtes für die
Unternehmereigenschaft dieser vier Personen hätte beschaffen können.
Weder eine mögliche Eintragung im Firmenbuch noch eine umsatzsteuerliche
Erfassung eines Steuerpflichtigen beim Finanzamt stellten, wie bereits in der
Gegenäußerung vom 20. Juli 1999 dargelegt, einen eindeutigen
Beweis für die Unternehmereigenschaft dar. Außerdem werde nochmals
betont, dass mit Auskünften des Wohnsitzfinanzamtes über die
steuerlichen Verhältnisse eines Abgabenpflichtigen unter
Berücksichtigung der Amtsverschwiegenheit nicht zu rechnen sein
könne.
Die Tatsache, dass ein
Unternehmer entgegen den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des UStG die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt
meldete und entrichtete, berühre weder seine Unternehmereigenschaft, noch
könne sie dazu führen, dass dem Leistungsempfänger der
Vorsteuerabzug aberkannt werde.
Zusammenfassend könne
daher nochmals festgehalten werden, dass die vier Personen eindeutig
Unternehmereigenschaft gehabt hätten, in ihrer Eigenschaft als Unternehmer
für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen im Inland
Leistungen erbracht hätten und für diese Leistungen
ordnungsmäßige Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
ausgestellt hätten. Die Versagung des Vorsteuerabzuges bei der Bw. sei
daher eindeutig rechtswidrig.
Am 4.10.1999 erließ
daraufhin das Finanzamt für Körperschaften in Wien als damalige
Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 Abs 1 BAO.
Im Namen der Bw. seien weder
Beweismittel vorgelegt noch angeboten worden, aufgrund der die Richtigkeit der
in der gegenständlichen Berufung erhobenen Behauptung, den fraglichen
Leiharbeitern sei in den Jahren 1993 und 1994 Unternehmereigenschaft zugekommen,
überprüft und für richtig befunden hätte werden
können.
Auf die klarstellenden
Ausführungen des unbeantwortet gebliebenen Ersuchens um Ergänzung der
Berufung vom 12.8.1999 werde verwiesen.
Am 12.10.1999 stellte der
steuerliche Vertreter gem. § 276 Abs 2 BAO den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994, beide vom
22.12.1998, durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Des weiteren werde ein Antrag
auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Am 17.5.2000 übersendete
die Großbetriebsprüfungsabteilung Wien-Körperschaften an das
mittlerweile neu zuständige Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in
Wien folgendes ergänzendes Schreiben:
Der Vorsteuerabzug sei
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 an
bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Unternehmer könne die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer geltend machen.
Jedoch sei nicht jeder, der eine Leistung erbringe und eine Rechnung
darüber ausstelle, Unternehmer. Guter Glaube an das Vorliegen dieses
Umstandes reiche nicht aus, die Unternehmereigenschaft des Leistenden müsse
objektiv gem. § 2 UStG 1994 gegeben sein (Ruppe, UStG 1994,
§ 12 Tz. 32).
Auch wenn wie im
gegenständlichen Fall der Leistende grundsätzlich steuerpflichtige
Umsätze im Rahmen seines der Behörde nicht angezeigten Unternehmens
erbrächte und darüber eine ordnungsmäßige Rechnung i.S.d.
§ 11 UStG 1994 stelle, trage der Unternehmer, der den
Vorsteuerabzug vornimmt, das Risiko, ob der Leistende Unternehmer sei
(Kolacny/Mayer, § 12 Anm. 26 unter Hinweis auf die
BFH-Rechtsprechung).
Der Leistungsempfänger
könne sein Risiko durch eine Erklärung des Rechnungsausstellers
über die Unternehmereigenschaft vermindern, das Risiko eines mangelhaften
Nachweises gehe jedoch zu Lasten des Leistungsempfängers (VwGH 14.1.1991,
90/15/0042).
Eine fernmündliche Zusage,
dass die Umsatzsteuer ordnungsgemäß erklärt und an das Finanzamt
abgeführt worden sei, wie im Schreiben vom 1. März 1999
angeführt, sei nicht ausreichend. Ob und wie sich der
Leistungsempfänger über die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers vergewissert habe, sei in seinen Unterlagen festzuhalten,
z.B. durch Aufbewahrung einer schriftlichen Erklärung des
Rechnungsausstellers, dass er Unternehmer sei und den Umsatz im Rahmen seines
Unternehmens bewirkt habe (Kommentar zur Mehrwertsteuer von Kranich/Siegl/Waba
Anm. 69-69b zu § 12).
Entgegen der in der
Gegenäußerung vom 20.7.1999 zur Stellungnahme der Bp vom 12.5.1999
getroffenen Aussage wäre betreffend aller Rechnungsaussteller festgestellt
worden, dass eine Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei.
Die Zuständigkeit zur
Erledigung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10 BA0).
Laut Schreiben des
Masseverwalters der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Bw. wurde der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs 1 UStG 1972
kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausführt oder im Inland seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat
unter anderem die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG
1972) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen.
Die Unternehmereigenschaft der
Bw., das Vorliegen von formgerechten Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1972, sowie das Erbringen von Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das
Unternehmen der Bw. sind unstrittig.
Strittig ist allein, ob diese
Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern ausgeführt
worden sind.
Gemäß
§ 2 Abs 1
UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausführt.
Gem. § 2 Abs 2 leg. cit.
wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig
ausgeführt, soweit natürliche Personen, einzeln oder
zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Entscheidend ist das Gesamtbild
aller Umstände, also der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt des
einzelnen Falles in seiner Gesamtheit.
Eines der wichtigsten
Kennzeichen ist das Unternehmerwagnis.
Ein solches ist schon dann
gegeben, wenn jemand durch die eigene Geschäftseinteilung wie auch durch
die Gestaltung seiner Ausgaben, die ihm nicht ersetzt werden, ihn also alleine
belasten, das heißt durch die Art seiner Betriebsführung, die
Einnahmen wie auch die Ausgaben und damit den Ertrag seiner Tätigkeit in
nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag.
Die Unterordnung
(Weisungsgebundenheit) ist unabdingbare Voraussetzung für die
Nichtselbständigkeit der natürlichen Person.
Merkmale für die
Selbständigkeit sind unter anderem:
Unternehmerwagnis
keine
Weisungsgebundenheit sondern Auftragsgebundenheit (geschuldet wird nicht die
Arbeitskraft sondern der Erfolg)
freie
Gestaltung der Dienstzeit
freie
Ortswahl
freie
Urlaubseinteilung
Haupttätigkeit
ist selbständig
Vertretungsbefugnis
Vielzahl
von Auftraggebern
Einsatz
eigener Arbeitskräfte und Mittel
keine
Abfuhr von Lohnsteuer, keine
Sozialversicherung
Die
Selbständigkeit ist für die USt, ESt und GWSt nach denselben Kriterien
zu beurteilen. (Kolacny/Mayer, UStG 1972, § 2 Anm. 15).
Personen, die neben oder
anstatt ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Arbeiten ohne
gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für wechselnde (meist
private) Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig gewerblich
tätig (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 23
Anm 84 "Pfuscher" unter Hinweis auf VwGH 21.1.1983, 81/13/0095 und
RZ 5417 EStR 2000).
Die Begründung des
angefochtenen Bescheides -Punkt I/1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 3.11.1998- enthält die lapidare Begründung,
dass es sich bei den Ausstellern der strittigen Rechnungen um keine Unternehmer
handle, welche zum USt-Ausweis berechtigt seien und behauptet, die
Feststellungslast bezüglich der Unternehmereigenschaft des Leistenden trage
der Leistungsempfänger.
Wie sich der Stellungnahme der
Betriebsprüferin vom 12.5.1999 entnehmen lässt, stützte diese
ihre Ansicht, die Rechnungsaussteller seien keine Unternehmer, lediglich auf den
Umstand, dass diese ihrerseits dem für sie zuständigen Finanzamt den
Umstand der Erbringung von Bauarbeiten nicht offengelegt
hätten.
Auch im Berufungsverfahren hat
sich die Abgabenbehörde erster Instanz darauf beschränkt, bei den
Wohnsitzfinanzämtern der Leistungserbringer nachzufragen, ob diese
umsatzsteuerlich erfasst sind.
Ermittlungsergebnisse
dahingehend, ob die Leistungserbringer Unternehmer sind, bzw. aus welchen
Gründen Umsatzsteuer nicht vorgeschrieben wurde, sind nicht
aktenkundig.
Eine Beweislast wie im
Zivilprozess gibt es im Abgabenverfahren nicht.
Das Problem der Beweislast
entsteht im Abgabenverfahren aber dann, wenn trotz der amtswegigen
Ermittlungspflicht und trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien Tatsachen nicht
feststellbar sind (Stoll, BAO Kommentar 1279).
Das Finanzamt unterliegt einem
Irrtum, wenn es vermeint, es könne sich seiner amtswegigen
Ermittlungspflicht dadurch entledigen, in dem es selbst keinerlei Ermittlungen
durchführt und diese allein dem Steuerpflichtigen
aufbürdet.
Wie der steuerliche Vertreter
der Bw. zutreffend ausführt, vermag die allfällige Nichterfüllung
steuerlicher Pflichten noch nicht die Arbeitnehmerschaft der Betreffenden zu
indizieren.
Gerade bei
"Pfuschern" entspricht es der Lebenserfahrung, dass diese ihren
gewerberechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen
Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nachkommen.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. gibt insbesondere in seiner Berufung eine glaubwürdige Darstellung der
Verhältnisse, die eine Unternehmereigenschaft der Leistungserbringer nach
sich ziehen.
Wenn auch der Leiter der
Großbetriebsprüfungsabteilung Wien-Körperschaften in seiner
Stellungnahme vom 7.5.2000 zutreffend darauf verweist, dass der Unternehmer, der
den Vorsteuerabzug vornimmt, das Risiko, ob der Leistende Unternehmer ist,
trägt, vermag das nichts daran zu ändern, dass weder die
Großbetriebsabteilung Wien-Körperschaften, noch das zunächst
zuständig gewesene Finanzamt für Körperschaften in Wien, noch das
nunmehr zuständige Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien das
Sachverhaltsvorbringen der Bw. inhaltlich gewürdigt haben.
Warum, abgesehen von der
Verletzung der Offenlegungspflicht durch die Leistungserbringer diese nach
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht Unternehmer sein sollen,
bleibt im Dunkeln.
Das Vorbringen des steuerlichen
Vertreters der Bw. ist plausibel.
Der Unabhängige
Finanzsenat sieht sich in diesem Verfahren, in welchem bereits die
Großbetriebsprüfungsabteilung Wien-Körperschaften sowie zwei
Finanzämter tätig waren, im Hinblick auf das anhängige
Konkursverfahren hinsichtlich der Bw. nicht veranlasst, von Amts wegen weitere
Ermittlungsschritte vorzunehmen.
Bemerkt wird, dass zumindest
einer der Leistungserbringer steuerlich mit einem "U" Signal erfasst
war.
Es wäre an den
erstinstanzlichen Abgabenbehörden gelegen, für eine
ordnungsgemäße Umsatz- sowie ertragsteuerliche Versteuerung bei den
Leistungserbringern Sorge zu tragen.
Sollten sich in diesen
Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die eine andere rechtliche
Beurteilung nach sich ziehen, sieht das Verfahrensrecht Möglichkeiten vor,
diesem Umstand auch im Besteuerungsrecht der Bw. Rechnung zu
tragen.
Letztlich soll nicht
unerwähnt bleiben, dass es auch nicht aktenkundig ist, ob die
erstinstanzlichen Behörden ihrer Annahme, es lägen nicht
Werkverträge sondern Dienstverträge vor, durch entsprechende
lohnsteuerrechtliche Maßnahmen bei der Bw. Rechnung getragen
haben.
Auch in diesem Verfahren,
wäre die Unternehmer bzw. Arbeitnehmereigenschaft der Leistungserbringer zu
prüfen gewesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 3 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1387-W/02
- Stammnummer
- 8601
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF