Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2505-W/02
Einbau einer Dusche (statt Badewanne) und Kauf eines Faxgerätes für die gehbehinderte Tochter als außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2505-W/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für gehbehinderte Kinder eingebaute Duschen sind Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs. 1 ASVG, weil sie wegen des niedrigen Einstiegs von Personen mit Gehbehinderung benützt werden können; die für den Einbau getätigten Ausgaben sind als Ausgaben aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen.
Für gehbehinderte Kinder ist ein Faxgerät kein Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs. 1 ASVG, weil ein derartiges Gerät keine behindertengerechte Adaptierung eines anderen Kommunikationsmittels ist; die Ausgaben für das Faxgerät sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in ATS und in Euro (€)
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 hat der Bw.
in der Rubrik "außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt" Ausgaben für seine behinderte Tochter PL
iHv insgesamt S 64.354,00 eingetragen.
In diesen S 64.354,00 sind S
42.000,00 für den Umbau eines Bades und S 12.810,00 für
Fliesenarbeiten - d.s. insgesamt S 54.810,00 - und S 2.798,00
für die Anschaffung eines Faxgerätes enthalten.
Rechnungen über den Umbau
des Bades und die Fliesenarbeiten und die Rechnung für das Faxgerät
befinden sich nicht im Veranlagungsakt.
Lt. Schreiben des Bw. vom 26.
Jänner 2001 hat es sich bei dem Umbau seines Badezimmers um den Umbau
"Badewanne auf Dusche"
gehandelt.
Als Beilagen zu seiner
Steuererklärung hat der Bw. folgende, die Behinderung der Tochter
betreffende, ärztliche Bestätigungen vorgelegt:
Ärztliche
Bestätigung vom 12. Februar 2001 (Dr. SK), lautend:
"Es
wird bestätigt, dass obgenannte Patientin seit Geburt an spast. Tetraplegie
leidet und damit in ihrer Beweglichkeit einer deutlichen Einschränkung
unterliegt. Mit zunehmenden Alter kam es zu einer Aggravation des
Zustandsbildes, weshalb die Benützung von Sanitär- und Nassräumen
immer mehr mit Problemen behaftet ist.
Eine
behindertengerechte Adaptierung wird ärztlich dringend empfohlen, um
etwaige körperliche Verletzungen bei täglicher Benützung
hintanzuhalten."
Ärztliche
Bestätigung vom 15. Februar 2001 (Ambulatorium R), lautend:
"Diagnose:
Spastische Diplegie;
Frau
PL ist seit 06.12.1991 Patientin in unserem Ambulatorium.
Die
Behinderung besteht seit Geburt und ist nicht besserungsfähig. Die
Patientin kann sich nur mit größter Mühe und ganz langsam auf
zwei Krücken fortbewegen. Auch ist die Patientin stets auf fremde Hilfe
angewiesen.
Auf Grund ihrer starken
Bewegungseinschränkung hat die Patientin von ihrem Vater ein
Kombigerät (Telefon, Fax, Anrufbeantworter und Kopiergerät) bekommen,
da sie nur sehr schwer und oft zu spät zum Telefon kommt. Mit diesem
Faxgerät kann sie aber die Nachrichten lesen, oder wenn sie schnell Hilfe
benötigt, ihrem Vater oder einer Betreuungsperson ein Fax senden.
Da
der Behinderungsgrad der Patientin 100% beträgt, ist dieses Gerät eine
sehr große Hilfe."
Der Amtsarzt hat bei PL eine
spastische Tetraparese nach einem Geburtstrauma diagnostiziert (18. Mai
1994).
Im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 (26. April 2001) sind von den
als "außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt" erklärten S 64.354,00 Ausgaben iHv S 6.746,00 als
"nachgewiesene Kosten aus der Behinderung
eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen" und die Ausgaben für den Umbau des Bades und die
Fliesenarbeiten iHv S 54.810,00 als Sanierungsmaßnahme im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 steuermindernd
berücksichtigt worden.
Den Antrag, die Ausgaben
für das Faxgerät (S 2.798,00) als außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt anzuerkennen, hat das Finanzamt abgewiesen.
Die Abweichungen von der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 hat das
Finanzamt damit begründet, dass die bauliche Veränderung des Bades und
die Anschaffung des Faxgerätes keine Anfertigung bzw. Anschaffung eines
"Hilfsmittels" sei, sondern
"verlorener
Aufwand".
Der Bw. hat den
Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2001 angefochten; die
Anfechtungserklärung in seiner Berufung (18. Mai 2001) lautet:
"Ich
berufe gegen die Nichtanerkennung der behindertengerechten Adaptierungen des
Badezimmers und des Faxgerätes für meine Tochter als
außergewöhnliche Belastungen.
Meine Tochter ist, wie bei Ihnen bereits
aktenkundig, seit Geburt schwerstbehindert. Sie ist zur Aufrechterhaltung Ihres
Gesundheitszustandes auf sehr viele Therapien und Hilfen angewiesen. Da in Wien
diese Hilfen besser zur Verfügung stehen, ist sie nur an den Wochenenden zu
Hause. Diese Mehrkosten sind mit dem Pflegegeld und der Familienbeihilfe
gedeckt.
Die
aufgrund des Alters sich verschlechternde Gehbehinderung machte die
behindertengerechte Adaptierung des Bades zu Hause erforderlich.
Desgleichen
musste deswegen ein Faxgerät angeschafft werden, um Ihre
Kommunikationsmöglichkeiten aufrecht zu erhalten, wie auch aus den bei
Ihnen vorliegenden Attesten hervorgeht. Diese Kosten sind aber, da die
Mehrbelastung von der Erhaltung eines zweiten Wohnsitzes und der Therapien
gegeben ist, nicht mit dem Pflegegeld und der Familienbeihilfe
abgegolten.
In
diesem Zusammenhang von einem verlorenen Aufwand zu sprechen, finde ich
unangebracht.
Aufgrund
obigen Ausführungen ersuche ich um Anerkennung der Kosten als
außergewöhnliche Belastung."
Mit Berufungsvorentscheidung
(26. Juni 2001) hat das Finanzamt der Berufung teilweise stattgegeben und dazu
im Begründungsteil ausgeführt:
"Ihrer
Berufung wurde hinsichtlich der Anschaffungskosten für das Faxgerät
stattgegeben.
Ausgaben, die
nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen, können nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine
außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn die Aufwendungen zu
keiner Werterhöhung führen (z.B. Lifteinbau).
Die
Kosten für die behindertengerechte Adaptierung des Badezimmers stellt daher
keine außergewöhnliche Belastung dar. Ihrer Berufung konnte in diesem
Punkt nicht entsprochen werden."
Am 23. Juli 2001 hat der Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt. In der Eingabe vom 28. August 2001 hat der Bw. den Vorlageantrag wie
folgt begründet:
"Ich
berufe gegen obigen Bescheid vom 26.6.2001 bezüglich der Nichtanerkennung
der behindertengerechten Adaptierung des Badezimmers als
außergewöhnliche Belastung.
Wie
ich in meiner Berufung angeführt habe, ist meine Tochter wie bei Ihnen
bereits aktenkundig seit Geburt schwerstbehindert. Aufgrund der besseren
Therapiemöglichkeiten ist sie während der Woche in Wien und an den
Wochenenden zu Hause. Die aufgrund des Alters sich verschlechternde
Gehbehinderung machte die behindertengerechte Adaptierung des Bades zu Hause und
die Anschaffung eines Faxgerätes erforderlich. Diese Kosten sind aber, da
die Mehrbelastung von der Erhaltung eines zweiten Wohnsitzes und der Therapien
gegeben ist, nicht mit dem Pflegegeld und der Familienbeihilfe
abgegolten.
Es
handelt sich dabei weder um einen laut Erstbescheid "verlorenen Aufwand" noch um
eine wie in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Wertung einer
Vermögensumschichtung, sondern um eine aufgrund ärztlicher Anordnung
vorgenommenen Maßnahme, um meiner Tochter einen gewissen Grad an
Selbständigkeit zu gewährleisten.
Wie
in der Berufungsvorentscheidung angeführt, liegt eine
außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Aufwendungen zu
keiner Werterhöhung führen. Die behindertengerechte Adaptierung eines
Bades stellt keineswegs eine Werterhöhung dar, sondern eine notwendige
Maßnahme um Behinderten annähernd dieselbe Lebensqualität wie
Nichtbehinderten zu ermöglichen."
Um Art und Umfang der
behindertengerechten Umbauarbeiten im Bad festzustellen, hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD)
ein Vorhalteverfahren durchgeführt: Bei seiner Vorsprache im Finanzamt hat
der Bw. erklärt, dass die Badewanne durch eine Dusche ersetzt worden sei.
Außerdem hat der Bw. erklärt, dass er über diese Auskunft hinaus
gehende Informationen über die Umbauarbeiten nicht geben und keine
Unterlagen vorlegen werde. Auch sei die Protokollierung seiner Aussage
entbehrlich, da er eine Niederschrift nicht unterschreiben werde (Aktenvermerk,
14. November 2001).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Ausgaben
für Umbauarbeiten im Badezimmer des Bw. (S 54.810,00)
"außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt" im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (Bw.) oder
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind
(Finanzamt lt. Einkommensteuerbescheid).
Strittig ist
außerdem, ob die Ausgaben für ein Faxgerät (S 2.798,00)
"außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt" im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (Bw.),
Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Finanzamt lt.
Einkommensteuerbescheid) oder außergewöhnliche Belastungen ohne
Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind (Finanzamt lt.
Berufungsvorentscheidung).
Nach Aussage des Bw. ist bei
den Umbauarbeiten in seinem Badezimmer die Badewanne durch eine Dusche ersetzt
worden, um seiner schwer gehbehinderten Tochter die Benützung des
Badezimmers zu ermöglichen und das Faxgerät - nach der ärztlichen
Bestätigung vom 15. Februar 2001 (Ambulatorium R) ist das
"Faxgerät" ein aus Telefon, Fax,
Anrufbeantworter und Kopiergerät bestehendes Kombigerät - soll seiner
Tochter einen bestimmten Grad an Selbständigkeit gewährleisten.
Es ist daher festzustellen,
dass der Bw. die Ausgaben für die Umbauarbeiten im Badezimmer und für
die Anschaffung des aus Telefon, Fax, Anrufbeantworter und Kopiergerät
bestehenden Kombigerätes für ein behindertes Kind getätigt
hat.
Im Berufungsfall hat das
Finanzamt den Rechtsstandpunkt vertreten, dass die Ausgaben für die
Umbauarbeiten im Badezimmer keine außergewöhnliche Belastung sondern
eine Sanierungsmaßnahme und damit eine Sonderausgabe im Sinne des §
18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ist.
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 (letzter Satz) darf eine außergewöhnliche Belastung weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein; es war daher vorrangig
zu prüfen, ob der Umbau des Badezimmers eine Sonderausgabe im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gewesen ist, oder nicht.
Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum sind Instandsetzungsaufwendungen einschließlich der Aufwendungen
für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzwert
des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung
wesentlich verlängern und Herstellungsaufwendungen.
Der Bw. hat eine Badewanne
entfernen und stattdessen eine Dusche einbauen lassen; d.h. er hat einen bereits
vorhandenen, für die Körperreinigung verwendbaren
Einrichtungsgegenstand durch einen anders gestalteten, auch für die
Körperreinigung verwendbaren Einrichtungsgegenstand ersetzt. Mit dem
Austausch von Einrichtungsgegenständen, die dieselbe Funktion
erfüllen, hat der Bw. weder den Nutzwert seiner Wohnung wesentlich
erhöht noch deren Nutzungszeitraum wesentlich verlängert. Der Bw. hat
mit dem Einbau der Dusche zwar Veränderungen an der Bausubstanz
vorgenommen, diese Veränderung ist aber nicht der für das Vorliegen
von Herstellungsaufwand erforderliche erstmalige Einbau eines Badezimmers
gewesen, sondern der Austausch von Einrichtungsgegenständen in einem
bereits vorhanden gewesenen Badezimmer.
Die Ausgaben für den
Einbau einer Dusche sind deshalb keine Ausgaben für
Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
1988.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 hat der Bw.
beantragt, die Ausgaben für die Umbauarbeiten im Badezimmer und für
die Anschaffung des aus Telefon, Fax, Anrufbeantworter und Kopiergerät
bestehenden Kombigerätes als
"außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt" anzuerkennen.
"Außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt" sind solche, die außergewöhnlich
sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG
1988).
Für behinderte Kinder
getätigte Ausgaben sind keine außergewöhnlichen Belastungen mit
Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988, sondern
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6
EStG 1988; diese Ausgaben können ohne Berücksichtung eines
Selbstbehaltes vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988
abgezogen werden, wenn sie:
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen sind, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen oder
Aufwendungen
im Sinne des § 35 sind, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988) oder wenn sie
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung sind und der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
In welchen Fällen und in
welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung
auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf
eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind, ist mit
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303 in der im Streitjahr
geltenden Fassung BGBl II 1998/91) festgelegt worden.
Die im Berufungsfall
anzuwendenden § 1 und § 4 dieser Verordnung lauten:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
In der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wird der in § 4
verwendete Begriff "Hilfsmittel" nicht
definiert; es werden darin nur Rollstuhl, Hörgerät und
Blindenhilfsmittel als Beispiele für derartige Hilfsmittel aufgezählt.
Der Begriff
"Hilfsmittel" wird in § 154 Abs. 1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) definiert und nach ständiger
Verwaltungspraxis wird § 154 Abs. 1 ASVG zur Definition von Hilfsmitteln im
Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen heran gezogen.
Als Hilfsmittel im Sinne des
§ 154 Abs 1 ASVG sind Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die
geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile
zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder
einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische
Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
Sollen Hilfsmittel im Sinne des
§ 154 Abs 1 ASVG die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile übernehmen oder Beeinträchtigung mildern oder
beseitigen, ist die Frage, welche Gegenstände oder Vorrichtungen derartige
Hilfsmittel sind, nach der jeweils vorliegenden Behinderung zu beantworten.
In ärztlichen Attesten
wird die Behinderung von PL als spastische Tetraparese (18. Mai 1994),
spastische Tetraplegie (12. Februar 2001) bzw. spastische Diplegie (15. Februar
2001) bezeichnet.
Lt. Roche Lexikon
Medizin4 (Website,
medpoint.ch/rochelexikon) werden mit Tetraparese, Tetraplegie und Diplegie
Krankheiten mit Lähmungserscheinungen bezeichnet. Die Symptome dieser
Krankheiten sind: Unvollständige Lähmungserscheinungen bei
Tetraparese, vollständige Lähmungserscheinungen bei Tetraplegie,
Lähmungserscheinungen an zwei Extremitäten bei Diplegie und
Lähmungserscheinungen an vier Extremitäten bei Tetraparese und
Tetraplegie.
Für Personen mit
Lähmungserscheinungen sind Gegenstände, die die Funktion der
gelähmten Körperteile übernehmen oder solche, die geeignet sind,
die mit den Lähmungserscheinungen verbundenen Beeinträchtigungen
insoweit zu beseitigen, dass diese Gegenstände trotz
Lähmungserscheinungen vom Behinderten verwendet werden können,
Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs 1 ASVG.
Bei Personen mit
Lähmungserscheinungen bzw. Gehbehinderungen ist davon auszugehen, dass sie
eine Dusche wegen des niedrigen Einstiegs benützen können, eine
Badewanne hingegen nicht.
Damit erfüllen Duschen bei
Personen mit Lähmungserscheinungen die lt. § 154 Abs 1 ASVG
erforderlichen Voraussetzungen, um für sie ein sog. "Hilfsmittel" zu
sein.
Im Gegensatz zu einer Badewanne
ist die Dusche für PL ein Einrichtungsgegenstand, den sie - ungeachtet
der mit ihrer Krankheit verbundenen Beeinträchtigungen - benützen
kann; die Dusche ist in ihrem Fall Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs 1
ASVG.
Die Ausgaben für den
Einbau der Dusche sind Ausgaben für die behindertengerechte Adaptierung des
Badezimmers; als Ausgaben aus der Behinderung eines Kindes sind sie nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen.
Ein aus Telefon, Fax,
Anrufbeantworter und Kopiergerät bestehendes Kombigerät ist nicht dazu
geeignet, die Funktion von gelähmten Körperteilen zu übernehmen.
Dieses Gerät ist auch keine behindertengerechte Adaptierung eines wegen der
Lähmungserscheinungen von PL nicht mehr verwendbaren Kommunikationsmittels
und damit kein Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs. 1 ASVG.
Die Ausgaben für das aus
Telefon, Fax, Anrufbeantworter und Kopiergerät bestehende Kombigerät
sind deshalb auch keine, nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche
Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennende Ausgaben, sie sind nicht
abzugsfähige Privatausgaben.
Mit der
Nichtanerkennung der Ausgaben für das aus Telefon, Fax, Anrufbeantworter
und Kopiergerät bestehende Kombigerät als außergewöhnliche
Belastung im Sinne der v.a. Verordnung weicht der unabhängige Finanzsenat
von der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung
(26. Juni 2001) ab.
Diese Vorgangsweise ist
zulässig:
Nach der rechtzeitigen
Einbringung des Vorlageantrag gilt die Berufung von der Einbringung des Antrags
an wiederum als unerledigt (§ 276 Abs. 3 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes [AbgRmRefG], BGBl. I, 2002/97). Eine Bindung
des unabhängigen Finanzsenates an die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamt besteht nicht. Die Berufungsvorentscheidung verliert mit dieser
Berufungsentscheidung ihre Wirksamkeit.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
26. Februar 2004
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2505-W/02
- Stammnummer
- 8467
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF