Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2103-W/03
Zahlung an die Hauseigentümerin für Sanierungsmaßnahmen bzw. Einräumung eines Wohnrechts als Sonderausgaben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2103-W/03vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 beantragte der Bw. die Anerkennung von Sonderausgaben
für Wohnraumsanierung. Wie aus der Anlage zu ersehen sei, habe er im Jahr
1999 S 500.000,00 an Frau M. für die Generalsanierung des Wohnraumes
in B. Nr. 8 übergeben bzw. offene Rechnungen i. o. a. Gegenwert bezahlt. Er
erbitte eine anteilsmäßige Anerkennung dieses Finanzaufwandes zur
Wohnraumsanierung in selber Art und Weise (10-Jahre-Aliquotierung) wie es
für Frau M. durch deren Steuerberaterin hierorts beantragt worden sei. Da
dieser Sachverhalt bereits 2000 auch für ihn als Sonderausgabe finanziell
belastend gewesen sei, bitte er auch für den Einkommensteuerbescheid 2000
um nachträgliche Anerkennung dieses Betrages.
In der Beilage übersandte er ein Schreiben der Frau M.
vom 23. September 2002 mit folgendem Inhalt:
"Zwecks Vorlage beim zuständigen
Finanzamt bestätige ich, dass Sie im Jahre 1999 zur Abdeckung von
Renovationsrechnungen einen Betrag von ATS 500.000,00 geleistet haben."
Weiters übermittelte der Bw. die Beilagen zu den
Steuererklärungen der Frau M. für die Jahre 2000 und 2001. Aus diesen
geht hervor, dass Frau M. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des
Hauses B. Nr. 8 erzielt und Zehntelabsetzungen für Großreparaturen
aus den Jahren 1998 und 1999 geltend macht.
Außerdem übermittelte er einen Meldezettel,
wonach er seit 13. August 1999 seinen Hauptwohnsitz in B. Nr. 8 hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003 wies
das FA die Berufung als unbegründet ab. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z
3 c EStG 1988 könnten bestimmte Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum
geltend gemacht werden, wenn die Sanierung durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt worden sei. Wenn im Rahmen einer Generalsanierung eines
Mietobjektes wesentliche Teile der Planung, der organisatorischen Abwicklung
oder der Finanzierung des Bauvorhabens durch den Vermieter vorgenommen werden,
sei nicht von einem unmittelbaren Auftrag des Mieters auszugehen. Ein
Sonderausgabenabzug sei nicht möglich. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen
sei die Sanierung nicht durch den unmittelbaren Auftrag des Mieters erfolgt,
wobei auf den Zahlungsfluss nicht weiter eingegangen werde. Die Voraussetzungen
für die Abschreibung von Sanierungskosten als Sonderausgaben seien nicht
erfüllt.
Dagegen brachte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und wendete ein, dass der in der
Berufung angeführte Sachverhalt auf Annahmen basiere. Weder er noch Frau M.
seien zum Sachverhalt befragt worden.
Er dürfe festhalten, dass
die von ihm aufgewendeten Geldmittel zur Wohraumsanierung
übergeben und auch dementsprechend verwendet worden seien;
die Sanierung des Wohnhauses B. Nr. 8 nur deshalb erfolgen
konnte, da er mit Fr. M. vereinbart hatte gemeinsam mit anderen
Sanierungsmaßnahmen ihrerseits, die Sanierung des ihm zugebilligtem
Wohnraumes durchführen zu lassen und die anfallenden Kosten zu
übernehmen. Diese Vorgangsweise entspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit (Verwaltungsaufwand) den auch Fr. M. zu beachten
habe.
wenn allenfalls Rechnungen bzw. Zahlungsbelege zur
Sachverhaltsklärung diesbezüglich notwendig seien, könnten diese
auch von ihm vorgelegt werden.
diese von ihm gewählte Vorgangsweise eindeutig die
Unmittelbarkeit des Sanierungsaufwandes dokumentiere, insbesondere auch den
Umstand, dass ohne seiner Beteiligung Fr. M. nicht in der Lage gewesen
wäre, diese Sanierung im gegebenen Umfang durchzuführen.
Das FA
ersuchte den Bw. daraufhin um Vorlage eines Mietvertrages und weiters um
Bekanntgabe aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Betrag von S 500.000,00
übergeben worden sei und ob es eine Vereinbarung über die
Rückzahlung der Sanierungskosten im Falle der Beendigung des
Mietverhältnisses gebe.
Der Bw. teilte
mit, dass er gemäß beiliegendem Grundbuchsbeschluss seit dem 4. April
2000 ein Wohnrecht auf Lebzeiten im Haus B. Nr. 8 eingeräumt bekommen habe.
Daher habe er auch keinen schriftlichen Mietvertrag. Die Voraussetzungen
für dieses Wohnrecht auf Lebenszeit sei die finanzielle Beteiligung an den
aufwendigen Sanierungskosten für das Haus und die Liegenschaft B. Nr. 8
gewesen.
Die
Rechtsgrundlage sei ein mündlicher Vertrag zwischen Frau M. und ihm, dass
durch persönliche Arbeitsleistung und Beteiligung bei der Finanzierung der
Generalsanierung durch Übergabe von S 500.000,00 er ein dauerndes Wohnrecht
an der Liegenschaft B. Nr. 8 grundbücherlich verbrieft bekomme. Dieser
Vertrag habe auch die Zustimmung der anderen Pfandberechtigten gefunden.
Da es sich um
kein Miet- sondern um ein dauerndes persönliches Wohnrecht für ihn
handle, erübrige sich eine Vereinbarung über eine Rückzahlung des
von ihm geleisteten Betrages
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
können die Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Sanierung über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt worden ist, und es sich um
Instandsetzungsaufwendungen
(einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen,
wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen
oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern), oder
Herstellungsaufwendungen
handelt.
Der Rechtstitel, aufgrund dessen die Wohnung genutzt wird,
ist gleichgültig - begünstigt sind daher grundsätzlich auch
Sanierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnrecht. Allerdings kann der
Wohnungsbenutzer Sanierungsaufwendungen nur hinsichtlich des von ihm unmittelbar
genutzten Wohnraumes geltend machen, während beim Eigentümer die
unmittelbare Nutzung des Wohnraumes nicht erforderlich ist.
Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich
nach § 19 soweit sich aus § 18 EStG 1988 nichts Abweichendes ergibt.
Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt
wurden.
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 EStG
1988 können nur bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von S
40.000,00 (€ 2.920,00) pro Jahr geltend gemacht werden (Abs. 3 Z 2).
Dieser Höchstbetrag erhöht sich um weitere S 40.000,00 (€
2.920,00), wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um S 20.000,00 (€
1.460,00) bei mindestens 3 Kindern im Sinne des § 106.
Die unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben
sind nur mit einem Viertel absetzbar: Sind die Ausgaben insgesamt
niedriger
als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel der
Ausgabe, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgabe
abzusetzen,
gleich
hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist
ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
S 500.000,00 (€ 36.400,00), so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von S 700.000,00 (€ 50.900,00) kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Aus den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen folgt
für den gegenständlichen Fall, dass die geltend gemachten
Sonderausgaben weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2000 anzuerkennen sind, weil die
Sanierungsmaßnahmen nicht über unmittelbaren Auftrag des Bw. ("in
eigenem Namen und für eigene Rechnung") durchgeführt worden sind.
Überdies wurden die strittigen Ausgaben bereits im Jahr 1999 geleistet und
könnten daher nur - wären sie abzugsfähig - in diesem Jahr im
Rahmen des einheitlichen Höchstbetrages (siehe oben) abgesetzt werden. Die
Möglichkeit einer
"10-Jahres-Aliquotierung" für
Sanierungsaufwendungen ist im § 18 EStG 1988 nicht vorgesehen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2103-W/03
- Stammnummer
- 8462
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF