Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0265-W/04
§ 15a ErbStG ist bei der Übertragung eines Einfamilienhauses nicht anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-W/04vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 31. Oktober 2001 des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 133,72 (Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
€ 45,06 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von €
2.254,31 und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
wird festgesetzt mit € 88,66 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 4.434,50).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
31. Mai 2001 haben Herr E. L. und Frau P. L. den ihnen gehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb 1 an den Bw. übergeben. Als Gegenleistung
wurden verschiedene Ausgedingsrechte vereinbart.
Für die von Herrn E. L.
erworbenen Grundstücke beträgt der Einheitswert des
landwirtschaftlichen Betriebes S 360.410,-- und des Einfamilienhauses
S 29.000,--.
Mit Bescheid vom
31. Oktober 2001 wurde für diesen Erwerbsvorgang von Herrn E. L.
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine
Schenkungssteuer in der Höhe von S 63.656,-- vorgeschrieben. Vom
Finanzamt wurden die Ausgedingsrechte mit insgesamt S 216.000,--
bewertet.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass auf Grund der
Höhe der Gegenleistung für die Beurteilung, ob eine nur dem
Grunderwerbsteuergesetz oder auch dem Schenkungssteuergesetz unterliegende
Betriebsübergabe vorliegt, für den landwirtschaftlichen Anteil nicht
der dreifache, sondern weiterhin der einfache Einheitswert heranzuziehen sei.
Alternativ wäre hier der Freibetrag nach § 15a ErbStG zu
gewähren. In einer Ergänzung wurde eine Bewertung der Ausgedingsrechte
vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des
Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer nach Abs. 2 Z. 2 dieser
Gesetzesstelle zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
4.12.2003, 2002/16/0246, ist die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge"
beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag"
vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im
Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen Übergabsverträgen, mit denen land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
des Übergebers überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung
vorhanden und auch zu ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als
Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw.
ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht
enthalten.
Die Voraussetzungen für
die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind hier für
die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt. Da für
diese Übergabe die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen ist,
fällt für diesen Erwerbsvorgang keine Schenkungssteuer an. Nicht
erfüllt werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch
für das übergebene Einfamilienhaus. Bei diesem Vermögen handelt
es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Das Einfamilienhaus ist dem
Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses Grundvermögen kann, da es
sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt, nicht die Begünstigungsbestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG greifen.
Nach § 15a ErbStG in der
auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen unter den dort
genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum
begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988
dienen.
Nicht erfüllt werden die
Voraussetzungen des § 15a ErbStG für das übergebene
Einfamilienhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen
inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG
1988 dient. Da das Einfamilienhaus dem Grundvermögen zuzurechnen ist, kann
für die Übergabe des Einfamilienhauses die Steuerbefreiung des §
15a ErbStG nicht zur Anwendung kommen.
Aus diesen Gründen
fällt, da die anteilige Gegenleistung den dreifachen Einheitswert nicht
erreicht, für dieses übergebene Vermögen sowohl die
Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer
von dem die anteilige Gegenleistung übersteigenden dreifachen Einheitswert
an.
Die Verkehrswerte der von Herrn
E. L. übergebenen Grundstücke wurden wie im angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid angesetzt, daher für die Landwirtschaft mit
S 2,162.460,-- und für das Einfamilienhaus mit S 87.000,--. Das
ergibt eine Summe der Verkehrswerte in der Höhe von insgesamt
S 2,249.460,--. Die Gegenleistung für den Erwerb von Herrn E. L. wurde
wie folgt ermittelt:
|
½
Wohnungsrecht jährlich
|
S
|
36.808,80
|
+
½ Naturallieferungen jährlich
|
S
|
8.649,86
|
+
½ Pflege und Betreuung jährlich
|
S
|
29.158,08
|
Summe der
jährlichen Leistungen
|
S
|
74.616,74
Diese Summe
der jährlichen Leistungen ist gemäß
§ 16 BewG mit dem
neunfachen Betrag anzusetzen, was eine Gegenleistung von insgesamt
S 671.550,66 ergibt. Die anteilig auf das Einfamilienhaus entfallende
Gegenleistung errechnet sich wie folgt: S 671.550,66 (Gegenleistung)
x S 87.000,-- (Verkehrswert Einfamilienhaus) : S 2,249.460,-- (Summe
Verkehrswerte) = S 25.972,86 (anteilige Gegenleistung).
Die Schenkungssteuer für
die Übertragung des Einfamilienhauses war wie folgt zu
berechnen:
|
Dreifacher
anteiliger Einheitswert
|
S
|
87.000,00
|
-
anteilige Gegenleistung
|
S
|
25.972,86
|
Summe
|
S
|
61.027,14
|
Bemessungsgrundlage
für § 8 Abs. 4 ErbStG
|
S
|
61.020,00
|
-
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG
|
S
|
30.000,00
|
Bemessungsgrundlage
für § 8 Abs. 1 ErbStG
|
S
|
31.020,00
Dem Betrag
von S 61.020,-- entsprechen € 4.434,50 und dem Betrag von
S 31.020,-- entsprechen € 2.254,31.
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von S 31.020,-- =
|
S
|
620,--
|
+
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von S 61.020,-- =
|
S
|
1.220,--
|
Summe
Schenkungssteuer
|
S
|
1.840,--
Dem Betrag
von S 620,-- entsprechen € 45,06, dem Betrag von S 1.220,--
€ 88,66 und dem Betrag von S 1.840,-- € 133,72.
Demzufolge war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-W/04
- Stammnummer
- 8395
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF