Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0984-W/02
Keine Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für Sparbücher im Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0984-W/02vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sparbücher, die zum Betriebsvermögen des Erblassers gehören fallen nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG. Werden Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch übertragen, so liegt notwendigen Betriebsvermögen vor, solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dient und das Sparbuch in der Bilanz ausgewiesen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Gerda Veit, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern, Wien vom 18. Juni 1998 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO wird der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
|
gemäß
§ 8 (1) ErbStG von €
349.570,87
|
9 %
|
|
€
|
31.461,38
|
gemäß
§ 8 (4) ErbStG von €
51.888,40
|
1 %
|
|
€
|
518,88
|
|
|
|
€
|
31.980,26
|
abzügl. § 17 ErbStG gem. § 8 (1) und
(4)
|
|
|
€
|
600,20
|
gesamt
|
|
|
€
|
31.380,06
Soweit
durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser
Betrag gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit ablauf eines Monats nach
Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
(Zu
Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
S 431.799,00 entspricht).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Nachlass der am 6.Februar 1995 verstorbenen Erblasserin
M.V. befanden sich u.a. ein Fahrschulbetrieb, in dessen Bilanz sich zwei
Sparbücher und zwar in Höhe von S 2,488.509,13, lautend auf den Namen
der Erblasserin bzw. in Höhe von S 649.687,47, lautend auf
Überbringer, befanden.
Mit endgültigem Bescheid vom 18. Juni 1998 hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien auf Grund der
Ergebnisse einer seitens der Betriebsprüfung durchgeführten Nachschau
diese Sparbücher dem Betriebsvermögen zugeordnet, wodurch eine
Befreiung dieser Sparbücher gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
nicht möglich war.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass diese beiden Sparbücher, entgegen den Feststellungen bei
der Nachschau, dennoch dem Privatvermögen der Erblasserin zuzuordnen seien.
Aus diesem Grund sei auch beim zuständigen Lagefinanzamt seitens der
Verlassenschaft ein Antrag auf Bilanzänderung für die Jahre 1993 bis
1995 gestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bleiben
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr.
12/1993, unterliegen.
Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung der
bezeichneten Kapitalvermögen ist, dass die Erträge daraus zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 gehören.
Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung also dann, wenn die Erträge daraus
zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, das sind die -
betrieblichen - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
und aus selbständiger Arbeit sowie die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, gehören.
Gehört das Kapitalvermögen danach zu einem
Betriebsvermögen des Erblassers, so ist es erbschaftssteuerpflichtig. Zur
Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen ist sowohl die Funktion
einer Kapitalanlage als auch deren buchmäßige Behandlung
maßgeblich. Werden demnach Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch
übertragen, so liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, solange das
eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dient und das Sparbuch in
der Bilanz ausgewiesen ist (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, Zl. 89/14/0284).
Im Berufungsfall befanden sich die beiden Sparbücher
zweifelsfrei im Umlaufvermögen des Einzelunternehmens der Erblasserin. Sie
wurden ab 1990 bis inklusive der Todfallsbilanz zum 31. Jänner 1995 in den
Bilanzen ausgewiesen und, wie der Bw. selber angibt, nachweislich aus der
betrieblichen Kassa gespeist.
Auch eine im Jahre 1997 durchgeführte
Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 ergab, dass die in den
Bilanzen ausgewiesenen Bankverbindlichkeiten bzw. Bankguthaben
Betriebsvermögen darstellten. Es wurden die angefallenen Zinsen in den
abgegebenen G. u. V. - Rechnungen als betriebliche Erträge ausgewiesen und
die erklärten Gewinne der Einkommensteuer zugrunde gelegt.
Der vom Bw. gestellte Antrag auf Bilanzberichtigung wurde
daher vom zuständigen Lagefinanzamt abgewiesen. Ebenso war dem daraufhin
eingebrachten Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Auf Grund des Testamentes vom 26. Jänner 1995 ergibt
sich folgende Berechnung der Erbschaftssteuer:
|
Aktiva laut
Nachschau vom 13.5.1998
|
|
S
|
5,984.153,43
|
|
|
abzüglich
Vorausvermächtnisse
|
|
S
|
|
|
|
Bw.:
Fahrschule (incl. Sparbücher und EZ 195)
|
-
|
S
|
5,161.668,76
|
|
|
E.V.:
Liegenschaften EZ 10,226 und 227
|
-
|
S
|
332.000,00
|
|
|
|
-
|
S
|
425.000,00
|
|
|
Aktiva nach
Abzug der Vorausvermächtnisse
|
|
S
|
65.484,67
|
|
|
davon 50
%
|
|
S
|
32.742,34
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Passiva lt.
Nachschau
|
|
S
|
413.043,50
|
|
|
abzügl.
Begräbniskosten (Bw.)
|
-
|
S
|
135.156,50
|
|
|
|
|
S
|
277.887,00
|
|
|
davon 50
%
|
|
S
|
138.943,50
|
|
|
Berechnung der
Erbschaftssteuer für den Bw.:
|
|
|
|
|
|
50 % Aktiva
|
|
S
|
32.742,34
|
|
|
plus
Vorauslegat
|
|
S
|
5,161.668,76
|
|
|
plus
Versicherungserlös
|
|
S
|
50.213,50
|
|
|
|
|
|
5,244.624,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
50 %
Passiva
|
|
S
|
138.943,50
|
|
|
plus
Begräbniskosten
|
|
S
|
135.156,50
|
|
|
plus Wohnrecht
für E.V. (S 2000,00 x 12 x 5)
|
|
S
|
120.000,00
|
|
|
|
|
S
|
394.100,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aktiva
|
|
S
|
5,244.624,60
|
|
|
Passiva
|
-
|
S
|
394.100,00
|
|
|
Kosten
Regelung Nachlass 50 %
|
-
|
S
|
40.321,00
|
|
|
gerundet gem.
§ 28 ErbStG
|
|
S
|
4,810.200,00
|
€
|
349.570,87
|
|
|
|
|
|
|
ErbSt gem.
§ 8 (1) ErbStG: 9 %
|
|
S
|
432.918,00
|
€
|
31.461,38
|
ErbSt gem.
§ 8 (4) ErbStG: 1 % von S 714.000,--
|
|
S
|
7.140,00
|
€
|
518,88
|
|
|
S
|
440.058,00
|
€
|
31.980,26
|
Berechnung
§ 17 ErbStG:
|
|
|
|
|
Erworbenes Vermögen : Begünstigtem
Vermögen (1/6 EZ 195) = ErbSt § 8 : x
1) Gem. § 8 (1) ErbStG:
S 5,244.624,60 : S 178.500,00 = S 432.918,00 :
x
x = S 14.734,00 davon 50 % = S 7.367,00 (€
535,38)
2) Gem. § 8 (4) ErbStG:
S 714.000,00 : S 178.500,00 = S 7140,00 :
x
x = S 1.785,00 davon 50 % = S 892,00 (€
64,82)
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0984-W/02
- Stammnummer
- 8349
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF