Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/04
Bescheidmäßige Abweisung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO durch die Amtspartei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/04vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Entscheidungspflicht ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen iSd § 85 BAO. Unter einem Anbringen iSd § 85 BAO ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, da in der das Abgabenverfahren regelnden BAO zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ein Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher "Antrag" unterliegt daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO. Anders als § 73 AVG erfasst § 311 BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Abweisung der Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 1997 bis 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die
Bescheide des unabhängigen Finanzsenates vom 9. April 2003,
RV/4007-W/02, mit welchem die die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren
1997 bis 2001 abweisenden Bescheide der Amtspartei aufgehoben wurden, und vom
22. April 2003, RV/506-W/03, mit welcher wegen zum Jahr 2001
infolge Einbringung eines Vorlageantrages über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 in der Sache entschieden wurde, hingewiesen.
Die die Wiederaufnahme abweisenden Bescheiden waren mit Berufungsentscheidung
aufzuheben, weil der Berufungswerber (Bw) die Wiederaufnahme von Amts wegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO angeregt hatte, die Amtspartei die
Abweisungsbescheide jedoch auf der Grundlage des § 303 Abs. 1 BAO
begründet hatte.
Nach den Bescheidaufhebungen
bringt der Bw nochmals zu den Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2001
Anregungen auf Wiederaufnahme dieser Verfahren nach § 303 Abs. 4
BAO ein, welche die Amtspartei nunmehr auf diese Norm begründend mit den
angefochtenen Bescheiden abgewiesen hat. Zur Anregung auf eine amtswegige
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2001 wendet
die Amtspartei durch Hinweis auf die Berufungsentscheidung vom
22. April 2003, RV/506-W/03, darüber hinaus res iudicata
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
...
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH besteht keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahmen
gerichtete Anbringen (s. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage,
§ 311 BAO, Tz 9, und das dort angeführte Erk des VwGH vom
24.1.1996, 95/13/0279, sowie darin angeführte Vorjudikatur).
Voraussetzung für die
Entscheidungspflicht ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen
iSd § 85 BAO. Unter einem Anbringen iSd § 85 BAO ist ein solches zur
Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs 4 BAO räumt der
Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
ein, da in der das Abgabenverfahren regelnden BAO zur amtswegigen Wiederaufnahme
von Verfahren ein Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher "Antrag" unterliegt
daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO. Anders als
§ 73 AVG erfasst § 311 BAO nicht Partei"anträge"
schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich
vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige
Erledigung zu ergehen hat.
Da die Amtspartei dennoch die Anregungen auf amtswegige
Wiederaufnahme bescheidmäßig abgewiesen hat, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/04
- Stammnummer
- 8312
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF