Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0462-L/02
Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten Lebensversicherungsbeiträgen bei behaupteter wirtschaftlicher Notlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-L/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein Absehen von einer Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Lebensversicherungsprämien, wenn als Ursache für den Versicherungsrückkauf eine wirtschaftliche Notlage zwar behauptet, im Zuge des Ermittlungsverfahrens aber festgestellt wird, dass der Abgabepflichtige ein monatlich frei verfügbares Einkommen von 9.500.- S hatte, und im Versicherungsrückkaufszeitpunkt außerdem eine neue Lebensversicherung abgeschlossen bzw. ein Familienurlaub im Ausland verbracht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Nachversteuerung von
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 4 EStG 1988 für
die Jahre 1986 bis 1988 und 1990 bis 1996 vom 3. März 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (geb. 1956) hat mit Versicherungsbeginn
1. Juni 1986 bei der R-Versicherung AG eine Lebensversicherung
(Pol.Nr. xy) abgeschlossen. Die hiefür zu entrichtenden
Versicherungsprämien wurden in den Jahren 1986 bis 1988 und 1990 bis 1996
als Sonderausgaben geltend gemacht. Am 7. Juli 1998 teilte die genannte
Versicherungsanstalt der Abgabenbehörde mit, dass die Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag Pol.Nr. xy am 8. Juli 1998 im Umfang
von 58.983,00 S innerhalb der steuerlichen Mindestbindungsfrist
rückgekauft worden sind. Aus gegebenem Anlass wurde mit Bescheid vom
3. März 1999 die Nachversteuerung für die aus oben genanntem
Versicherungsvertrag geltend gemachten Sonderausgaben im gesetzlichen
Ausmaß von 10.238,00 S vorgenommen.
Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig Berufung und beantragte,
von einer Sonderausgabennachversteuerung im Anlassfall abzusehen, weil der
vorzeitige Rückkauf der Lebensversicherungsansprüche durch eine
wirtschaftliche Notlage indiziert gewesen sei. Der Bw. habe im
Versicherungsrückkaufszeitpunkt 1998 als Bauhilfsarbeiter lediglich
15.000,00 S netto im Monatsdurchschnitt ins Verdienen gebracht, da er
berufsbedingt mehrere Monate arbeitslos und sein Verdienst auch
witterungsbedingt starken Schwankungen unterlegen gewesen sei. In dem der
Großteil dieses Einkommens bereits durch fixe Zahlungsverpflichtungen
für Kreditrückzahlungen (6.900,00 S), Alimente an ein
außereheliches Kind (2.600,00 S) und Versicherungsprämien
(1.500,00 S) aufgezehrt worden wäre, habe die fünfköpfige
Familie des Einschreiters monatlich nur 4.000,00 S zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes und des Wohnungsaufwandes verfügbar gehabt. Da diese
Mittel nicht ausgereicht hätten und aufgrund von Insolvenzen dreier
Arbeitgeber des Bw. zusätzliche Liquiditätsengpässe eingetreten
seien, hätten zur Existenzsicherung laufend Fremdmittel in Anspruch
genommen werden müssen. Dadurch bedingt hätten sich die wegen eines
Dachgeschossausbaues (Schaffung von zusätzlichem Wohnraum) bereits
bestandenen Bankverbindlichkeiten ständig weiter erhöht und sich
allmählich Schulden von rd. 800.000,00 S angesammelt. Der vorzeitige
Versicherungsrückkauf sei die einzige Möglichkeit gewesen, die
drückenden Schulden und die damit verbundene hohe
Rückzahlungsbelastung zumindest teilweise zu vermindern, und dadurch einen
drohenden Privatkonkurs abzuwenden. Da aufgrund der nach wie vor
äußerst angespannten Finanzlage keine Möglichkeit bestehe, die
Mittel zur Begleichung des vorgeschriebenen Nachversteuerungsbetrages
aufzubringen, werde ersucht, der Berufung aus genannten Gründen
stattzugeben. Diesem Rechtsmittelschriftsatz schloss der Bw. ein Schreiben des
O.Ö. Landes-, Wohnungs- und Siedlungsfonds an, aus dem hervorgeht, dass ihm
1998 beginnend ab März zufolge festgestellten mtl. Familieneinkommens von
15.211,70 S ein monatlicher Annuitätenzuschuss von 1.910,83 S zur
Minderung des Wohnungsaufwandes zugesprochen worden ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 1999 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Rechtsmittelwerber 1998
aufgrund der erhobenen Einkommensverhältnisse zur Bestreitung der normalen
Unterhaltskosten in mehr oder weniger bescheidenem Rahmen in der Lage gewesen
und eine wirtschaftliche Notlage deshalb nicht vorgelegen
wäre.
Dagegen stellte der Bw. innerhalb offener Frist einen als
"Berufung" bezeichneten Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wendete darin ergänzend zu bisher sinngemäß
Folgendes ein: Die vorzeitige Auflösung des Lebensversicherungsvertrages
wäre zwingend notwendig gewesen, um die hohen monatlichen Belastungen aus
den Kreditrückzahlungen zumindest um 300,00 S zu senken. Das Vorliegen
einer wirtschaftlichen Notlage ergäbe sich im Berufungsfall entgegen
erstinstanzlicher Ansicht schon daraus, dass es im maßgeblichen Zeitraum
sogar an finanziellen Mitteln zur Deckung des notwendigen Bekleidungsbedarfes
sämtlicher Familienmitglieder gefehlt hätte, und man deshalb auf
Kleidungsspenden von Angehörigen angewiesen gewesen wäre. Da dem
Berufungsvorbringen offensichtlich nicht Glauben geschenkt werde, erwäge
der Einschreiter, sich mit gegenständlichem Anliegen an die Medien um
Hilfestellung zu wenden. In einem Leserbrief v. 13. Juni 1999, der in Kopie
auch der Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trug der
Bw. den vorliegenden Berufungsfall dem Ombudsmann der K-Zeitung vor und ersuchte
um Unterstützung in dieser Rechtsangelegenheit. Zu einer entsprechenden
Intervention der genannten Tageszeitung ist es aktenkundig nie gekommen.
Die Berufung gegen den SA-Nachversteuerungsbescheid vom
3. März 1999 wurde in der Folge Mitte 1999 unter Anschluss der
Verwaltungsakten antragsgemäß der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz
(BGBl. I 2002/97) wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat als neue Abgabenbehörde zweiter Instanz
installiert. Da die vorgenannte Berufung zu diesem Zeitpunkt noch unerledigt
war, ist die Entscheidungskompetenz für sie damit auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen. Anhand der vorgelegten Verwaltungsakten konnten
nunmehr nachfolgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen
werden:
Mit Bescheid vom 9. Juli 1998 hat für den Bw.
bereits vor dem Anlassfall eine Sonderausgabennachversteuerung wegen vorzeitig
rückgekaufter Lebensversicherungsansprüche (Lebensversicherung
Pol.Nr. uv bei der G-Versicherung) stattgefunden. Gegenstand dieses
Nachversteuerungsverfahrens war ebenfalls ein Versicherungsrückkauf aus dem
Jahr 1998. Gegen diesen Nachversteuerungsbescheid hat der Abgabepflichtige
gleichfalls unter Berufung auf eine vorgelegene wirtschaftliche Notlage
Rechtsmittel eingelegt. Mit Berufungsentscheidung vom 11. Februar 1999 (GZ.
RV ab/1998) hat die Finanzlandesdirektion für O.Ö. als damals
entscheidungsberufene Rechtsmittelbehörde diesem Rechtsmittel nach
Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und persönlichen
Verhältnisse des Bw. bezogen auf den Versicherungsrückkaufszeitpunkt
keine Folge gegeben und damit das Vorgelegensein einer wirtschaftlichen Notlage
im Jahr 1998 verneint. Im damals abgeführten Rechtsmittelverfahren gab der
Bw. sein Nettomonatseinkommen 1998 mit rd. 20.000,00 S und die monatlichen
Ausgaben mit ca. 26.000,00 S bekannt. Zu den Ausgaben wurde im Einzelnen
angeführt, dass rd. 6.000,00 S auf Ernährung, 2.500,00 S auf
den Wohnungsaufwand (Strom, Heizung, Gemeindeabgaben, Sachversicherungen etc.),
6.900,00 S auf Kreditrückzahlungen, 2.600,00 S auf Alimente
für ein ae. Kind, 5.656,00 S auf die PKW-Kosten, 1.510,00 S auf
Versicherungen, 650,00 S auf Telefon- und Fernsehgebühren und
550,00 S auf Kindergartenkosten entfallen wären. Das Vorhandensein
jedwelchen Vermögens wurde verneint. Anlässlich des damaligen
Rechtsmittelverfahrens legte der Bw. unter Hinweis, dass er sich im
Bescheidzustellungszeitpunkt gerade auf Urlaub befunden hätte, zum Nachweis
der Berufungsrechtzeitigkeit die Bestätigung eines Reisebüros vor, aus
der sich ergibt, dass der Rechtsmittelwerber vom
11. bis 18. Juli 1998 ein
Ferienhaus für max. 10 Personen in Portoroz, Slowenien, angemietet hatte.
Für die gegenständliche Berufungserledigung erweist sich dieses
Dokument deshalb als beachtlich, weil unmittelbar vor Antritt des darin
bescheinigten Urlaubes (11. Juli 1998) der vorzeitige mit vorgelegener
wirtschaftlicher Notlage begründete Rückkauf der Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag Pol.Nr. xy (8. Juli 1998) stattgefunden
hat. Im Übrigen finden sich im Veranlagungsakt des Bw. noch weitere
für diese Berufungserledigung entscheidungsrelevante Schriftstücke.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 wurde dem Finanzamt nämlich von der
A-Versicherung mitgeteilt, dass der Bw. am 1. Juni 2003 sämtliche
Ansprüche aus dem bei dieser Versicherungsanstalt am
1. Juli 1998 abgeschlossenen
Lebensversicherungsvertrag, Pol.Nr. ab, vorzeitig rückgekauft hat. Aus
einer gleichfalls vorliegenden Bestätigung der A-Versicherung vom
Jänner 2000 geht hervor, dass der Bw. für diese Lebensversicherung
(Pol.Nr. ab) 1999 Prämien im Gesamtbetrag von 11.741,40 S
geleistet hat. Durch diese Schriftstücke ist daher belegt, dass der Bw. im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur vorzeitigen Auflösung des
Lebensversicherungsvertrages Pol.Nr. xy Anfang Juli 1998 erneut einen
Lebensversicherungsvertrag mit der A-Versicherung (Pol.Nr. ab) eingegangen
ist und er sich damit erneut zu monatlichen Prämienzahlungen von rd.
980,00 S verpflichtet hat.
Abgesehen von den vorstehenden Ermittlungsergebnissen war
im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw. anhand der vorliegenden Aktenlage festzustellen, dass der Bw. 1998 für
seine nicht berufstätige Ehegattin und für drei eheliche Kinder, J.H.,
L.H. und S.H., im Alter von 11, 9 und 5 Jahren sorgepflichtig gewesen ist.
Außerdem bestand eine Alimentationspflicht gegenüber der
außerehelichen Tochter K.H. (geb. 1982) von monatlich 2.600,00 S. Aus
dem Einkommensteuerbescheid 1998 ergibt sich, dass der Bw. vom
1. Jänner bis 1. Februar arbeitslos und vom 2. Februar bis
9. Oktober bzw. vom 12. Oktober bis 31. Dezember als
Bauhilfsarbeiter bei den Firmen Ing. H-GmbH und T-Handelsgesellschaft mbH
beschäftigt gewesen ist. Erhebungen (Abfragen in der Firmenbuchdatenbank)
in Bezug auf diese Arbeitgeber des Bw. haben ergeben, dass hinsichtlich dieser
Firmen Insolvenzverfahren niemals anhängig gewesen sind. Aus den oben
genannten unselbstständigen Tätigkeiten erzielte der Bw. 1998 unter
Miteinbeziehung der ausbezahlten Arbeitslosenunterstützung v.
12.669,00 S ein Jahresnettoeinkommen von 191.078,00 S, was einem
monatlichen Durchschnittseinkommen von rd. 16.000,00 S entspricht. Der
Vergleich dieses Monatseinkommens mit dem für die Jahre 1994 bis 1997
ermittelten Monatsdurchschnittseinkommen von je rd. 14.000,00 S netto zeigt
konkret für das Jahr 1998 keine Einnahmeneinbußen wie behauptet,
sondern sogar eine geringfügige Verbesserung der mtl. Einkommenssituation
auf. Außer diesem Monatsdurchschnittseinkommen von rd. 16.000,00 S
bezog der Bw. 1998 auch noch mtl. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
iHv. gesamt 5.725,00 S sowie eine mtl. Wohnbeihilfe des Landes O.Ö.
iHv. 1.910,00 S, so dass sich seine mtl. Einnahmen insgesamt auf rd.
23.623,00 S beliefen. Dem gegenüber standen einerseits vom Bw. bekannt
gegebene mtl. Fixkosten für Kreditrückzahlungen, Alimente und
Versicherungen iHv. 11.000,00 S und andererseits weitere aus dem
vorabgeführten Berufungsverfahren (RV ab/1998) ersichtliche Fixausgaben
für Fernseh- bzw. Telefongebühren und den Wohnungsaufwand von gesamt
rd. 3.150,00 S. Als frei verfügbarer Betrag verblieben der Familie des
Bw. somit 1998 mtl. rd. 9.500,00 S.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Oktober 2003 wurden
dem Bw. die vorstehenden Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis- und Stellungnahme
mitgeteilt und er außerdem zur Beantwortung und zum entsprechenden
Nachweis des im Vorhaltsschreiben gleichzeitig enthaltenen Fragenkataloges
aufgefordert. Bezogen auf das Jahr 1998 sollten danach sämtliche
Gläubiger sowie die Gründe und die exakte Höhe der einzelnen
Verbindlichkeiten bekannt gegeben und nachgewiesen werden. Weiters sollte
dargelegt und nachgewiesen werden, ob und gegebenenfalls wann im
maßgeblichen Zeitraum Forderungen seitens der Gläubiger fällig
gestellt wurden, ob und wann mit den Gläubigern Gespräche wegen
allfälliger Einleitung eines Privatkonkursverfahrens stattgefunden haben.
Ferner sollte mitgeteilt werden, ob es wegen der angespannten Finanzlage jemals
Verhandlungen mit der R-Versicherung AG im Hinblick auf eine vorläufige
Versicherungsprämienfreistellung bzw. mit den Banken im Hinblick auf eine
Stundung der Kreditrückzahlungsraten gegeben hat. Bezugnehmend auf das
Berufungsvorbringen von insolvent gewordenen Dienstgebern wurde dem Bw.
aufgetragen, die Namen dieser Dienstgeber, das jeweilige
Insolvenzeröffnungs- bzw. Beendigungsdatum, Umfang der dabei angemeldeten
Lohnforderungen und weiters bekannt zu geben, mit welcher Verzögerung und
in welchem Ausmaß Entgeltsansprüche an ihn aufgrund dieser
Insolvenzen ausbezahlt worden seien, und ob er Vorschüsse aus dem
Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds beantragt bzw. Insolvenz-Ausfallsgeld erhalten hat.
Hinsichtlich des im Berufungsschriftsatz angeführten Dachgeschossausbaues
sollten Zeitpunkt, Umfang und Finanzierung dieser Investition entsprechend
nachgewiesen und ferner dargelegt werden, ob hiefür staatliche
Förderungen beantragt und gewährt wurden. Schließlich sollte
auch der Nachweis darüber erbracht werden, dass der
Rückkaufserlös aus der Lebensversicherung Pol.Nr. xy
tatsächlich wie behauptet ausschließlich zur Abtragung aushaftender
Bankverbindlichkeiten verwendet worden ist.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit Eingabe
vom 15. Dezember 2003 sinngemäß zusammengefasst mit, dass sich
seine wirtschaftliche Situation mittlerweile weiter verschlechtert habe, weil er
seit September 2003 geschieden und deshalb nun auch unterhaltspflichtig für
die drei ehelichen Kinder sei. Außerdem wäre er 2003 längere
Zeit krank bzw. auf Kur gewesen, was erneut zu Einnahmenausfällen
geführt habe. Zum Abschluss der Lebensversicherung bei der A-Versicherung
Anfang Juli 1998 wird ausgeführt, dass dieser wegen des gefährlichen
Berufes zur Absicherung der Familie notwendig gewesen wäre, zumal die
Lebensversicherung bei der R-Versicherung AG ja auf Drängen der Bank zwecks
Schuldenabdeckung aufgekündigt werden hätte müssen. Dem Vorhalt
der im Juli 1998 unternommenen Urlaubsreise setzte der Bw. entgegen, dass es
sich dabei erst um seine zweite seit Familiengründung gehandelt, und er sie
vorrangig deshalb gebucht habe, weil es in der Ehe bereits damals gekriselt
hätte. Von diesen Ausführungen abgesehen enthielt dieser Schriftsatz
weder ein weiteres Vorbringen zu den im Vorhaltsschreiben gestellten Fragen noch
wurden aus Anlass dieser Eingabe die abverlangten Beweismittel vorgelegt. Der
Bw. ist damit insbesondere auch den Nachweis der Verwendung des
Versicherungserlöses zur teilweisen Tilgung der Bankverbindlichkeiten
schuldig geblieben.
Anhand des Abgabenkontos des Bw. St.Nr. cd war
schließlich noch festzustellen, dass der strittige
SA-Nachversteuerungsbetrag v. 10.238,00 S durch Verrechnung mit
saldowirksamen Zahlungen (vom 3. und 18. August 1999 bzw. 6. September
und 8. Oktober 1999) und einer Gutschrift aus der veranlagten
Einkommensteuer 1998 (am 13. September 1999) mittlerweile bereits zur
Gänze getilgt worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
Lebensversicherung Sonderausgaben dar. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle
hat eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten
Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 leg. cit.) u.a. dann zu
erfolgen, wenn Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Bindefrist ganz oder zum Teil rückgekauft
werden. Die Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten
Versicherungsbeiträgen hat dem § 18 Abs. 5 EStG 1988 zufolge
mit einem Steuersatz von 30 % für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die
Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
Nach der aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 klar erkennbaren Zielsetzung sollen den
Versicherungsunternehmungen die Mittel jedenfalls von als Sonderausgaben geltend
gemachten Beiträgen und Versicherungsprämien durch bestimmte
Mindestzeiträume zur Verfügung stehen. Der Absicherung dieser
Zielsetzung dienen die einschlägigen Bestimmungen über die
Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen u.a. bei vorzeitigem
Rückkauf von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag. Nach der
Intention des Gesetzgebers soll von einer Nachversteuerung von als
Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien, die der
Versicherungsunternehmung nicht über den gesamten gesetzlich determinierten
Mindestzeitraum hin zur Verfügung stehen, nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen Abstand genommen werden können. § 18
Abs. 4 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 sieht in diesem Zusammenhang vor,
dass eine Sonderausgabennachversteuerung u.a. dann nicht zu erfolgen hat, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, dass
der vorzeitige (Teil)Rückkauf von Versicherungsansprüchen
durch eine wirtschaftliche Notlage
verursacht gewesen ist. Will ein Abgabepflichtiger diese
begünstigende Ausnahmebestimmung für sich daher in Anspruch nehmen
bzw. angewendet wissen, so liegt es angesichts der klaren Gesetzestextierung
vorrangig an ihm, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zu behaupten und die Richtigkeit dieser
Behauptungen anhand geeigneter Beweise stichhaltig und zweifelsfrei
nachzuweisen.
Im Berufungsfall ist die Tatsache eines die
Nachversteuerung von Sonderausgaben grundsätzlich auslösenden
Lebensversicherungsrückkaufes unstrittig. Fraglich allein ist somit, ob
diese Nachversteuerung im Anlassfall allenfalls zu unterbleiben hat, weil der
Bw. nachweisen konnte, dass der Rückkauf der
Lebensversicherungsansprüche zu Pol.Nr. xy durch eine wirtschaftliche
Notlage verursacht war, und damit die begünstigende Ausnahmebestimmung des
§ 18 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 Anwendung zu finden
hat. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1985,
85/14/0075, bedeuten verminderte Einnahmen und/oder steigende Ausgaben eines
Abgabepflichtigen nicht in jedem Fall bereits eine wirtschaftliche Notlage. Erst
wirtschaftliche Einbußen, die entsprechend der Bedeutung des Begriffes
"Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage herbeiführen,
begründen eine wirtschaftliche Notlage iSd. § 18 Abs. 4
Z 1 EStG 1988. Eine solche ist nach Ansicht des zit. Höchstgerichtes
insbesondere immer dann anzunehmen, wenn der
notwendige Lebensunterhalt des
Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet
(gewesen) ist.
Berufungsgegenständlich bringt der Bw. zum Vorliegen
einer wirtschaftlichen Notlage im Versicherungsrückkaufszeitpunkt vor, dass
er damals hoch verschuldet gewesen sei, und deshalb ein Privatkonkurs gedroht
habe. Als Gründe für die Verschuldung nennt er einerseits
fremdfinanzierte Investitionen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes
für die Familie (Dachgeschossausbau im Haus der Mutter) und andererseits
durch Arbeitslosigkeit, schlechte Witterungsbedingungen und Insolvenzen einiger
seiner Arbeitgeber bedingte Einnahmenausfälle im Jahr 1998, die die
laufende Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel unabdingbar gemacht hätten.
1998 habe die Hausbank die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel an ihn
behauptetermaßen versagt, sofern die bestehenden Bankverbindlichkeiten
nicht durch entsprechende Zahlungen zumindest teilweise verringert würden.
Um einem Privatkonkurs zu entgehen und die wirtschaftliche Existenz der Familie
weiterhin zu gewährleisten, habe der Bw. demnach den
Lebensversicherungsvertrag bei der R-Versicherung AG gezwungenermaßen auf
Drängen der Hausbank vorzeitig aufgelöst und den daraus lukrierten
Versicherungserlös zur teilweisen Schuldenabtragung verwendet.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Oktober 2003 hat die
Berufungsbehörde den Einschreiter aufgefordert, zum Nachweis der
Richtigkeit seines Berufungsvorbringens zu den im Vorhaltsschreiben näher
angeführten Fragen konkret Stellung zu nehmen und das entsprechende
Vorbringen gleichzeitig durch geeignete Beweismittel zu erhärten. Im
nachfolgend eingegangenen Antwortschreiben vom 17. Dezember 2003 ließ
der Bw. sämtliche an ihn gerichtete Fragen jedoch unbeantwortet. Sein
Vorbringen erschöpfte sich abgesehen davon, dass er zum Vorhalt einer
Anfang Juli 1998 bei der A-Versicherung neu abgeschlossenen Lebensversicherung
und eines im Juli 1998 absolvierten Familienurlaubes Stellung bezog und diese
Ermittlungsergebnisse dabei grundsätzlich außer Streit stellte, im
Wesentlichen in der Darstellung der für die gegenständliche
Berufungsentscheidung nicht entscheidungsrelevanten aktuellen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ebenso wenig hat der Bw. im
Berufungsverfahren aber auch die mit Vorhaltsschreiben ausdrücklich
abverlangten Beweismittel, die allein sein bisheriges Rechtsmittelvorbringen
untermauern hätten können, vorgelegt. Das Berufungsvorbringen
erschöpft sich somit in bloßen Behauptungen, für die der Bw.
trotz der ihn gemäß
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
treffenden Beweispflicht jeglichen Nachweis der Richtigkeit aber schuldig
geblieben ist. Vor allem hat es der Bw. damit trotz ausdrücklicher
Aufforderung auch unterlassen, Bestand, Höhe und Ursachen der für 1998
behaupteten Verschuldung im Einzelnen nachzuweisen bzw. seine Behauptung zu
belegen, dass der Erlös aus der Lebensversicherung Pol.Nr. xy
tatsächlich auf Betreiben der Gläubigerbank zur Schuldentilgung
verwendet werden musste bzw. worden ist. Mangels entsprechender Mitwirkung des
Bw. hat die erkennende Behörde die gegenständliche
Berufungsentscheidung somit im Wesentlichen auf die nach der Aktenlage und durch
ergänzende Erhebungen zu gewinnen gewesenen Ermittlungsergebnisse zu
stützen und danach im Lichte dieser Verfahrensergebnisse das konkrete
Rechtsmittelvorbringen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Zur wirtschaftlichen Situation des Rechtsmittelwerbers im
Jahr 1998 ergibt sich danach folgendes Bild: Der fünfköpfigen Familie
des Bw. sind im genannten Zeitraum unter Einrechnung der Lohneinkünfte und
Arbeitslosengelder des Bw., der Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge und
Wohnbeihilfe durchschnittlich monatliche Einnahmen von 23.636,00 S
zugeflossen. Vergleicht man die Einkommensentwicklung beim Bw. von 1994 bis
1998, so ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte, die auf die für das Jahr
1998 behaupteten massiven Einnahmeneinbußen schließen ließen.
Ganz im Gegenteil ist festzustellen, dass der Bw. 1998 vergleichsweise zu den
vorangegangenen Jahren sogar kürzer, nämlich insgesamt nur ein Monat,
arbeitslos und sein Monatsdurchschnittseinkommen mit rd. 16.000,00 S
überdies um 2.000,00 S höher als in den Vorjahren gewesen ist. Da
das Parteivorbringen, es wäre 1998 arbeitslosen- und witterungsbedingt zu
erheblichen Einnahmenausfällen und u.a. dadurch bedingt zum Eintritt der
behaupteten wirtschaftlichen Notlage gekommen, in der ausgewiesenen Aktenlage
somit nicht Deckung findet, erweist es sich als haltlos. Nicht verifizierbar ist
im Übrigen auch, da ein diesbezüglicher Nachweis vom Bw. ebenfalls
nicht erbracht wurde, dass es beim Bw. 1998 auch wegen Insolvenzen damaliger
Arbeitgeber zu Liquiditätsengpässen gekommen wäre. Aufgrund
durchgeführter Erhebungen war nämlich festzustellen, dass weder die
Fa. Ing. H GmbH noch die Fa. T-Handelsgesellschaft mbH, bei denen
der Bw. 1998 nachweislich beschäftigt war, aber auch nicht die Fa.
Dr. W-GmbH, die im Jahr 1997 Arbeitgeber des Bw. gewesen ist, jemals
insolvent waren. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse erübrigen sich
weitere Ausführungen zu diesem Parteivorbringen, der Vollständigkeit
halber sei im gegebenen Zusammenhang aber angemerkt, dass infolge Insolvenz
eines Arbeitgebers ausständige Lohnforderungen von Arbeitnehmern
grundsätzlich durch die einschlägigen Bestimmungen des
Insolvenzrechtes (Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung) abgesichert sind, und die
Zeit des Lohnzahlungsausfalles außerdem durch Vorschussleistungen und
Zahlungen aus dem Insolvenzentgeltsicherungsfonds
(Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) überbrückt werden kann. Zu
existenzbedrohenden Einnahmenausfällen kann es beim Arbeitnehmer aus Anlass
der Insolvenz seines Arbeitsgebers regelmäßig daher nicht
kommen.
Legt man im Berufungsfall nun für 1998
aktenmäßig dokumentierte monatliche Einnahmen iHv. 23.636,00 S
zu Grunde und bringt man davon die vom Bw. im gegenständlichen und im
vorabgeführten Berufungsverfahren (RV ab/1998) selbst genannten monatlichen
Fixkosten für Alimente, Kreditrückzahlung, Versicherungen,
Wohnungsaufwand, Telefon und Fernsehen in Gesamthöhe von rd.
14.150,00 S in Abzug, so ergibt sich, dass dem Bw. und seiner Familie
danach immer noch ein monatlicher Betrag von rd. 9.500,00 S zur
Befriedigung der höchstpersönlichen, in keiner Weise gebundenen
Bedürfnisse zur Verfügung gestanden ist. Angesichts dieser frei
verfügbar gewesenen finanziellen Mittel und der aufgrund
durchgeführter Erhebungen für 1998 nicht erweislich gewesenen
Einnahmenausfälle kann im Berufungsfall nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde von einer im Versicherungsrückkaufszeitpunkt
vorgelegenen wirtschaftlichen Notlage im Sinne einer massiven Gefährdung
des notwendigen Lebensunterhaltes des Bw. und seiner Familie nicht ausgegangen
werden. Daran ändert auch nichts, dass der Bw. 1998 behauptetermaßen
Schulden iHv. 800.000,00 S und dadurch bedingt monatliche
Rückzahlungsverpflichtungen von 6.900,00 S hatte. Dem Einschreiter ist
in diesem Zusammenhang nämlich entgegen zu halten, dass er im
abgeführten Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung und ihn
treffender Beweispflicht weder den tatsächlichen Bestand dieser
Verbindlichkeiten noch nachgewiesen hat, in welchem Umfang diese Schulden durch
die Fremdfinanzierung des Dachgeschossausbaues und in welchem Umfang sie durch
Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten
entstanden seien. Dieser Nachweis wäre berufungsgegenständlich aber
zur Prüfung der behaupteten wirtschaftlichen Notlage notwendig gewesen,
weil Kreditaufnahmen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine
wirtschaftliche Notlage nur dann indizieren, wenn es sich um langfristige hohe
Verschuldungen handelt, denen kein
entsprechender Gegenwert gegenübersteht (VwGH v. 12.11.1985, 85/14/0075).
Kreditaufnahmen und damit allenfalls einhergehende hohe
Rückzahlungsverpflichtungen, zu denen sich der Abgabepflichtige im Hinblick
auf die Schaffung von Vermögenswerten freiwillig entschlossen hat, und die
daher einer Vermögensumschichtung gleichkommen, stellen für ein
Absehen von einer SA-Nachversteuerung hingegen schon deshalb keinen tauglichen
Grund dar, weil die dadurch geschaffene Einengung der Liquiditätslage nicht
auf einer Zwangslage, sondern auf freiwilligem Entschluss gründet. Da der
Bw. nicht dargelegt hat, inwieweit die für 1998 behaupteten Schulden durch
Fremdmittelaufnahmen zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten, also
aufgrund einer Zwangslage bedingt waren, die Aktenlage darüber aber auch
keinen Aufschluss geben kann, ist auch mit dem Parteivorbringen einer in der
hohen Verschuldung bzw. den hohen Rückzahlungsbelastungen begründet
gelegenen wirtschaftlichen Notlage für eine stattgebende
Berufungsentscheidung nicht zu gewinnen. Einer solchen steht im Übrigen
auch entgegen, dass der Bw. am 1. Juli 1998 wenige Tage vor Auflösung
der Lebensversicherung Pol.Nr. xy eine neue Lebensversicherung bei der
A-Versicherung (Pol.Nr. ab) mit einer Jahresprämienverpflichtung v.
rd. 11.741,00 S abgeschlossen hat. Es widerspricht nämlich jeglicher
Lebenserfahrung, dass bei tatsächlich vorliegender wirtschaftlicher Notlage
im Sinne eines schon gefährdeten Nahrungsstandes etc. eine
Lebensversicherung zum einen vorzeitig rückgekauft wird, um mit dem
Erlös behauptetermaßen drückende Schulden abzutragen, bzw. die
damit verbundene nicht mehr finanzierbare hohe mtl.
Kreditrückzahlungsbelastung zu senken, zum anderen aber gleichzeitig eine
neue Lebensversicherung eingegangen wird, die wiederum mit einer entsprechenden
Prämienzahlungsbelastung verbunden ist und dazu führt, dass die mtl.
Liquiditätslage damit erneut eingeschränkt ist. Auch im Lichte dieser
Feststellungen und Erwägungen vermag die Berufungsbehörde daher
für den Berufungsfall eine im Versicherungsrückkaufszeitpunkt
vorgelegene existenzbedrohende Notlage nicht zu erkennen. Untermauert wird diese
Ansicht bzw. die Haltlosigkeit des Berufungsvorbringens abschließend noch
dadurch, dass der Bw. mit seiner Familie im Juli 1998, also zum Zeitpunkt des
gegenständlichen vorzeitigen Versicherungsrückkaufes, einen
einwöchigen Auslandsurlaub in Slowenien verbracht hat. Zweifellos ist es
dem Einschreiter, dies im Hinblick auf seine Einwendungen im
Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 17. Dezember 2003, unbenommen,
Urlaubsreisen so oft und wann er möchte zu unternehmen. Mit dem
vorliegenden Berufungsbegehren, das auf Anwendung der
Begünstigungsbestimmung des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
also ein Absehen von einer Sonderausgabennachversteuerung wegen vorgelegener
wirtschaftlicher Notlage, abzielt, ist dieses konkrete Ermittlungsergebnis aber
nicht vereinbar, weil es danach einerseits, wie der Bw. Glauben machen will, an
den finanziellen Mitteln für den
notwendigen Lebensunterhalt der Familie
gefehlt haben, und der vorzeitige Versicherungsrückkauf deshalb
zwangsläufig notwendig gewesen sein soll, andererseits aber Mittel für
einen (jedenfalls nicht lebensnotwendigen) Urlaub der fünfköpfigen
Familie offensichtlich vorhanden waren.
Zusammenfassend muss aufgrund sämtlicher vorstehender
Ermittlungsergebnisse und Erwägungen für 1998 eine wirtschaftliche
Notlage des Einschreiters somit verneint und da der Rechtsmittelwerber die
behauptete Verwendung des Lebensversicherungserlöses zur Schuldenabtragung
im abgeführten Verfahren nicht nachgewiesen hat, insgesamt in freier
Beweiswürdigung der Schluss gezogen bzw. davon ausgegangen werden, dass der
aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrages
Pol.Nr. xy im Juli 1998 lukrierte Erlös wenn überhaupt dann nur
teilweise für die Schuldenabtragung, im Übrigen aber zur Abdeckung der
damals angefallenen Urlaubsreisekosten verwendet worden ist. Damit liegen im
Berufungsfall die Voraussetzungen für ein Absehen von der
Sonderausgabennachversteuerung aber in mehrfacher Hinsicht nicht vor, weil der
Annahme der dafür geforderten wirtschaftlichen Notlage sämtliche
Erhebungsergebnisse des abgeführten Rechtsmittelverfahrens widersprechen,
und hierdurch außerdem offenkundig geworden ist, dass die vorzeitige
Lebensversicherungsauflösung jedenfalls auch in ursächlichem
Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Finanzierung der Urlaubsreise vom Juli
1998 gestanden ist.
Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass es dem
Bw. infolge unterlassener Mitwirkung im abgeführten Rechtsmittelverfahren
nicht gelungen ist, seine Berufungsbehauptungen im Hinblick auf eine 1998
vorgelegene wirtschaftliche Notlage, die ihn zum vorzeitigen Rückkauf der
entscheidungsgegenständlichen Lebensversicherungsansprüche gezwungen
hätte, stichhaltig und glaubhaft unter Beweis zustellen. Da aufgrund der
aktenmäßig dokumentierten Sachlage und der ergänzend dazu
angestellten Ermittlungen aber Feststellungen im obigen Sinn zu treffen waren,
die die behauptete wirtschaftliche Notlage nicht zu stützen vermochten,
erfolgte die Nachversteuerung der aus dem Lebensversicherungsvertrag
Pol.Nr. xy als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge
daher zu Recht. Die Berufung gegen den Nachversteuerungsbescheid vom
3. März 1999 war deshalb spruchgemäß als unbegründet
abzuweisen. Schlussendlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der strittig
gewesene, aber zu Recht vorgeschriebene Nachversteuerungsbetrag v.
10.238,00 S inzwischen bereits zur Gänze entrichtet worden
ist.
Linz,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SonderausgabenSonderausgabennachversteuerungLebensversicherungvorzeitiger Rückkauf von LebensversicherungsansprüchenNachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Lebensversicherungsbeiträgenwirtschaftliche NotlageBeweislastMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-L/02
- Stammnummer
- 8269
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF