Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2114-L/02
Familienheimfahrten eines ledigen Polizeibediensteten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-L/02vom 09.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im berufungsgegenständlichen
Jahr 2000 Polizeibediensteter in Ausbildung.
Neben anderen nicht strittigen Werbungskosten erklärte
er den Betrag von 5.644,80 S als Werbungskosten und begründete das
Anfallen dieser Aufwendungen mit
Familienheimfahrten, und zwar die Kosten der monatlichen Heimfahrt mit
seinem eigenen PKW während seiner Ausbildung und Unterbringung in der
Polizeischule SB von 12 mal 96 km zu je 4,90 S pro km.
Das Finanzamt anerkannte
diese Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
23. Juli 2002 nicht und begründete dies damit, dass bei einem
alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann
steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem
Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze. Die Kosten für
Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellten keine Werbungskosten dar.
Dagegen erhob der
Abgabepflichtige mit Schriftsatz vom 5. August 2002 Berufung, die er
damit begründete, dass das Finanzamt ohne weitere Rückfragen
unterstellt habe, dass er nur seine Eltern besucht hätte. Tatsache sei
jedoch, dass er im Haus seiner Eltern über eine eigene Wohnung
verfüge. Da von vornherein festgestanden habe, dass er lediglich
während seiner Ausbildung vorübergehend in der Polizeischule
untergebracht sein würde, sei diese Wohnung auch nachweislich
ununterbrochen sein Hauptwohnsitz gewesen, den er auch beinahe jedes Wochenende
aufgesucht habe. Die tatsächlichen Kosten lägen also weit höher
als die aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung für einen Ledigen
anerkannten monatlichen Heimfahrten.
Mit Vorhalt vom 13. August
2002 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber um Stellungnahme dazu,
dass er lt. Auskunft der Gemeinde WK nicht mit eigenem Haushalt gemeldet sei.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 23. September 2002 führte der Berufungswerber aus, dass die
Auskunft insofern unrichtig sei, als eine polizeiliche Meldung nichts mit einer
eigenen Haushaltsführung zu tun habe. Darüber hinaus gehe aus der
Mitteilung der Gemeinde nicht hervor, welchen Zeitraum diese betreffe.
Unabhängig davon bleibe jedoch festzuhalten, dass er
für die Dauer seiner Ausbildung an der Polizeischule SB vom
1. November 1999 bis 31. Oktober 2001 in der Polizeikaserne in SB,
RP 3, gemeinsam mit Ausbildungskollegen ein Mehrbettzimmer zur
Verfügung gestellt bekommen habe. Er habe dieses während der Woche
auch benützt und sei ansonsten vor allem an den Wochenenden nach Hause nach
WK im A, SW 9, gefahren, wo er nachweislich seit seiner Geburt seinen
Hauptwohnsitz habe. Dort liege auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen,
dort sei er sozial integriert. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass ihm die
Unterbringungsmöglichkeit an der Polizeischule maximal bis zur Beendigung
seiner Ausbildung zur Verfügung stehen würde, sohin von vornherein
zeitlich begrenzt sein solle.
Die Unterkunftsmöglichkeit in der Polizeikaserne
entspreche einem sogenannten Burschenzimmer. Es sei ihm nur ein Zimmer im
dritten Stock zur Verfügung gestanden, welches er gemeinsam mit
Ausbildungskollegen gemeinsam benützt habe. Im selben Stockwerk sei ein
Gemeinschaftswaschraum mit mehreren Waschbecken eingerichtet gewesen, ebenso
eine Gemeinschaftstoilette. Gemeinschaftsduschen hätten sich im
Erdgeschoß befunden, wobei diese hauptsächlich vom Polizeisportverein
benützt worden seien und er lediglich die Erlaubnis zur Benützung
hatte. Die Unterbringung sei sohin internatsähnlich gewesen, wobei aber
keine Verpflegung inkludiert gewesen sei. Es sei ihm nur die Benützung
einer schlicht eingerichteten Teeküche im ersten Stockwerk der
Polizeikaserne möglich gewesen.
Zusammengefasst ergebe sich, dass ihm an seinem Arbeitsort
nur eine einfache Unterkunft zur Verfügung gestanden habe, die keinesfalls
einen Wohnsitz darstellen könne, weil sie nicht geeignet gewesen sei, einem
dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen. Diese Unterkunft sei ihm zudem
nur temporär für die Zeit seiner Ausbildung zur Verfügung
gestanden und es wäre keinesfalls möglich gewesen, diese nach
Abschluss der Ausbildung weiter zu benützen. Seinen Wohnsitz und
Mittelpunkt der Lebensinteressen habe er während der ganzen Zeit im Haus
seiner Eltern beibehalten. In diesem Fall stünden ihm daher nach
herrschender Auffassung Familienheimfahrten zu (Hinweis auf ARD 5052/17/99; BMF,
ÖStZ 1999, 440; sowie Doralt, ESt-Kommentar § 4 Tz. 347).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober
2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
begründete dies damit, dass bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen die
Anerkennung von Familienheimfahrten nur möglich sei, wenn diese an seinen
Heimatort über eine eigene Wohnung (eigenen Haushalt) verfüge. Das
Bewohnen eines einzelnen Zimmers im Haushalt der Eltern sei nicht ausreichend.
Die Art der Unterbringung in der Polizeikaserne in SB sei für die
Beurteilung, ob Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien, nicht
maßgeblich, da es sich hierbei nur um eine vorübergehende
Ausbildungsmaßnahme, bei der ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werde, und nicht um eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung handle.
Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2002 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorlagebericht vom
13. November 2002 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte Abweisung im
Sinne der Berufungsentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt
("großes Pendlerpauschale").
Im strittigen Bescheid wurde der Verkehrsabsetzbetrag
berücksichtigt, nicht jedoch ein - bisher offensichtlich auch nicht
beantragtes - Pendlerpauschale.
Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt so, dass der
Berufungswerber lt. Meldezettel seit Geburt in der Gemeinde WK gemeldet ist und
zwar an der Adresse SW 9 im Hause der Eltern.
Im gegenständlichen Fall hatte der Berufungswerber
für die Dauer seiner Ausbildung (insbesondere im
berufungsgegenständlichen Jahr) in der Polizeischule SB in der
Polizeikaserne gemeinsam mit Ausbildungskollegen ein Mehrbettzimmer zur
Verfügung. Es war von Anfang an klar, dass diese
Unterbringungsmöglichkeit an der Polizeischule maximal bis zur Beendigung
der Ausbildung zur Verfügung stehen würde. Es stand ihm ein Zimmer im
dritten Stock zur Verfügung, welches er gemeinsam mit Ausbildungskollegen
benützt hat. Im selben Stockwerk war ein Gemeinschaftswaschraum mit
mehreren Waschbecken eingerichtet, ebenso eine Gemeinschaftstoilette.
Gemeinschaftsduschen befanden sich im Erdgeschoß. Es war keine Verpflegung
inkludiert bei der Unterbringung. Es war die Benützung einer eingerichteten
Teeküche im ersten Stock der Polizeikaserne möglich.
Das Berufungsbegehren geht auf die Anerkennung von
Fahrtkosten für Familienheimfahrten, wobei der Bw. vorbringt, dass
er am Arbeitsort keinen neuen Wohnsitz
gegründet habe.
Nach der Rechtsprechung begründet zB die
zwangsläufig bezogene Unterkunft eines Präsenzdieners in einer Kaserne
(VwGH vom 1.7.1981, 81/13/0046) oder die Schlafstelle am Arbeitsort, die mit
anderen Arbeitnehmern geteilt wird (vgl. VwGH vom 22.9.1981, Zl. 2287/80)
keine Wohnung (vgl auch UFS vom 6.8.2003, RV/0482-I/02).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in der
Polizeikaserne in SB vom Berufungswerber kein Wohnsitz begründet wurde, da
er keine entsprechende Wohnung zur Verfügung hatte, sondern ein Zimmer in
der Art eines Burschenzimmers mit anderen teilen musste. Auch stellte diese
Unterkunft keine Wohnung iSd des § 16 Abs
1 Z 6 EStG 1988 dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für
Familienheimfahrten ua dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die
Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die
tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit
außerhalb des Einzugsbreiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im
Dienstort ein (weiterer) Wohnsitz begründet werden muß (vgl. VwGH vom
19. September 1995, Zl. 91/14/0227).
Von einer derartig weiten Entfernung kann aber im
vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Entfernung für eine Hin- und
Rückfahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz in WK gibt der
Berufungswerber lt. Akt mit 96 Kilometer an, die einfache Strecke zwischen
Arbeitsstätte und Wohnsitz in WK beträgt somit 48 Kilometer. Im
Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0227 wurde eine
Fahrtstrecke von 78 Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort als
zumutbar angesehen. Bei der Entfernung von 48 Kilometer erscheint daher
eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz in Weißenkirchen zumutbar.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind daher durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Letztlich wird hinsichtlich des Pendlerpauschales
angemerkt, dass für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales
Voraussetzung ist, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegt wird. Aus dem
Vorbringen in der Berufung ergibt sich, dass die Fahrtstrecke Wohnung in WK und
Arbeitsstätte in SB allenfalls an den Wochenenden, aber nicht
überwiegend zurück gelegt wurde.
Auch unter der Annahme, dass
der Bw. in SB einen weiteren Wohnsitz
begründet habe (wovon das Finanzamt offensichtlich ausgeht), kommt
man zu keinem anderen Ergebnis.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mit der
Begründung nicht, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen
für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden
könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung oder ein
eigenes Haus besitze. Heimfahrten zum Wohnsitz der Eltern stellten keine
Werbungskosten dar.
Eine der Voraussetzungen für die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten ist
jedenfalls die Umzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom
Beschäftigungsort zum Wohnsitz. Wie oben schon dargelegt, liegt die
Arbeitstätte in SB jedoch im Einzugsbereich des Wohnsitzes in WK. Eine
tägliche Rückkehr zum Wohnsitz in WK ist daher zumutbar. Auch in
diesem Fall wären die Aufwendungen für die Fahrten zum Wohnsitz in WK
mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Rz Linz, 9. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-L/02
- Stammnummer
- 8260
- Gültig
- 09.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF