Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1666-W/03
Nachsicht bei Existenzgefährdung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1666-W/03vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1994, 92/16/0103) bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müsste dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen werden (Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien vom 14. August 2003 betreffend Nachsicht
entschieden:
Der
Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als das Nachsichtsansuchen
vom 29. Juli 2003 hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im
Ausmaß von € 28.188,93 als unzulässig zurückgewiesen
und hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
€ 285,52 abgewiesen wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 29. Juli 2003 beantragte der Bw.
die Nachsicht seiner Steuerschulden, da er überhaupt keine Möglichkeit
sehe, seiner finanziellen Misere zu entkommen. Es sei bisher nicht einmal
möglich gewesen, ein Schuldenregulierungsverfahren anzustreben, da der Bw.
weder das Geld habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch die
Möglichkeit besitze, einen Quotenanteil zu hinterlegen. Ehemalige
Geschäftspartner hätten sogar die Situation ausgenützt und alle
dem Bw. zur Verfügung stehenden Geschäftsverbindungen entrissen oder
sich geschäftliche Verbindungen und Werte angeeignet.
Im Jahr 1996 habe ein ehemaliger Geschäftspartner im
In- und Ausland einen Betrug begangen, in dem dieser Leasingfahrzeuge, welche in
Österreich geleast worden seien, in das Ausland verbracht habe. Diese seien
illegal verkauft worden und die offenen Leasingraten als auch die
Verkaufserlöse nicht an den Eigentümer refundiert worden. Dabei seien
in- und ausländische Banken in vielfacher Millionenhöhe
geschädigt worden. Der dafür verantwortliche BZ sei im Ausland
untergetaucht. Trotz seiner sofortigen Anzeige bei Interpol, Polizei,
ausländischen Dienststellen und auch direkt an den Grenzstellen seien
für den Bw. gesehen keinerlei Schritte unternommen worden, um den
betrügerischen Absichten entgegenzusehen, noch ein Ergebnis erzielt worden,
welches die Wiederbeschaffung der Fahrzeuge und die Schadensminimierung zur
Folge gehabt hätte.
Hunderte Interventionen seitens des Bw. bei Grenzsicherung,
Polizei, Wirtschaftspolizei und Interpol hätten keinerlei Ergebnis noch
Beantwortung gebracht. Anzeigen seitens des Bw. seien vom Jahr 1996 aufliegend
und seien dem Finanzamt auch zur Verfügung gestellt worden. Erfolge,
Bearbeitungen oder Schadensminimierungen seitens des Bw. seien weder
zielführend noch zuvorkommend bearbeitet worden.
Ansuchen seitens des Bw. um Nachsicht der Steuerschuld
seien nicht zur Beantwortung noch zur Bearbeitung gekommen, vielmehr seien
intensive Schätzungen und Annahmen vorgenommen worden, welche Einnahmen und
Umsätze angeführt hätten, welche der Bw. leider nicht verdient
habe, aber mit Restzahlungen an Banken und Kreditgeber als Bürge habe
bezahlen müssen, da er gedacht habe, der Situation Herr zu werden. Neben
der vermeintlichen Abgabenschuld habe der Bw. auch Schulden in
Millionenhöhe bei Banken und Kreditinstituten, welchen der Bw. als
Bürge und Mitschuldner verbürgend zur Haftung stehe, diese Unsummen
aber nicht bezahlen könne. Diese nicht vom Bw. verschuldete Situation habe
natürlich zur Folge, dass der Bw. weder einen seiner Qualifikation
entsprechenden Arbeitsplatz finde, noch die Möglichkeit habe, seinen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Bitten und Interventionen an das Finanzamt, seine Schulden
entgegenkommenderweise nachzulassen, seien unerhört geblieben, teilweise
seien sie neu geschätzt oder einer Ablehnung zugeführt worden. Diese
ausweglose Situation habe den Bw. veranlasst, ein Schreiben an das Büro des
Finanzministers zu richten, welches ihm in Beantwortung seines Ansuchens
mitgeteilt habe, dass er sein Anliegen dem unabhängigen Finanzsenat
vorzubringen habe, da die Lösung dieses Problems ausschließlich
dieser Dienststelle zuzuführen sei. Der Bw. habe leider rein gar nichts,
lebe vom Existenzminimum, müsse ein Kind versorgen, habe eine
Zimmer-Küche Wohnung in einem Altbau, feucht und ohne Einrichtung. Der Bw.
lebe eigentlich (unverschuldet) wie in der Steinzeit. Alle Anzeigen über
diesen Vorfall seien aktenkundig, alle Verfahren seien im Sand verlaufen,
niemand habe dem Bw. geholfen, obwohl sein Flehen um Hilfe ehrlich und
zuvorkommend gewesen sei. Ausschließlich der unabhängige
Verwaltungssenat Wien habe dem Bw. seine positive Hilfe angeboten und offene
Gerichtsverfahren und Gebühren zur Abweisung gebracht, für welches der
Bw. noch heute dankbar sei.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
14. August 2003 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass die angeführten Punkte über die Nachsicht der
Abgabenverbindlichkeiten zu seiner Person sich weder auf den vorhandenen
Sachverhalt noch auf die Regelung der Angelegenheit im Sinne einer
Nutzungserbringung und Aussicht auf Erfolg bezögen.
Wie dem Finanzamt klar und vollinhaltlich bekannt sei, sei
der Bw. durch einen Geschäftspartner derart betrogen worden, dass sich
Summen an Verbindlichkeiten in Millionenhöhe angehäuft hätten,
die aussichtslos darzustellen seien und deren Einbringung unmöglich sei.
Der Bw. habe weder eine Machthabe über eine positive Erledigung noch eine
Schuld an der ihm in Folge betrügerischer Absichten entstandenen
Verbindlichkeiten. Wie dem Umfang und bisherigen Aufstellungen entnommen werden
könne, habe der Bw. weder die Möglichkeit, einen Job zu erlangen,
welcher ihm ermöglichen würde, wenigstens einen Teil seiner
Schuldenlast zu tilgen, noch Vermögen oder Reserven, welche er heranziehen
könnte, seiner unverschuldeten Zahllast nachzukommen. Ohne Bezugnahme auf
Bevorzugung oder Benachteiligung ersuche der Bw. daher nochmals um Nachlass
seiner Abgabenschuld im Sinne der Abgabenverzichte im Rahmen der für ihn
entstandenen Situation auf Aussichtslosigkeit ohne Präjustiz und
Unsächtlichkeit (gemeint wohl: Unsachlichkeit) und
Zweckmäßigkeit, sondern ausschließlich im Sinne der
Menschlichkeit.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. aus, dass die angeführten Begründungen und
Ausführungen vom 23. Mai 2002, 9. Juli 2002,
14. August 2003 und 12. September 2003 keinesfalls den
Tatsachen noch den auszuführenden Umständen entsprächen. Die
Behauptungen einer wirtschaftlichen Einschätzbarkeit und Beurteilung seien
weder zutreffend noch auszuführen, als auch die Erhebung der Angaben, dass
ein fortlaufendes Dienstverhältnis bestanden hätte und somit vom Bw.
gemachte Angaben unrichtig und nicht erklärend gewesen seien. Wie den
beiliegenden Unterlagen des AMS entnommen werden könne, sei der Bw. sehr
wohl arbeitslos und erst ab 18. April 2003 wieder mit 20 Wochenstunden
für die B-KEG tätig gewesen, was ein Einkommen von € 400,00
netto bedeute. Da der Bw. auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als
auch der Wirtschaftslage (was sicher nicht seiner Schuld zuzuordnen sei) keine
Verbesserung seiner Lage ersehen könne noch die Möglichkeit habe,
einem geregelten guten und sortierten Einkommen und Beschäftigung
nachzukommen, ersuche er um Nachsicht der offenen Forderungen mit sofortiger
Wirkung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte
Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben,
wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven
Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben
die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren,
stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das
Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des
Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist,
so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996,
92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde
nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Vorerst ist zu
gegenständlichem Nachsichtsansuchen zu bemerken, dass bereits mit Bescheid
vom 23. Mai 2002 der Antrag auf Nachsicht der offenen
Abgabenschuldigkeiten (€ 28.188,93) vom 15. Mai 2002
abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2002 als unbegründet
abgewiesen.
Bescheide über
Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht
nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen
Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen
bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1994, 92/16/0103) bei
Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen,
weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides
entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte
tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müsste dieses
mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen
werden (Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).
Wie im Nachsichtsansuchen vom
29. Juli 2003 wurde im Nachsichtsansuchen vom 15. Mai 2002
zur Darlegung der Unbilligkeit ein unverschuldetes Abrutschen an den Rand des
Existenzminimums durch den Betrug eines Geschäftspartners vorgebracht. Auch
die wirtschaftliche Lage des Bw. erscheint nahezu unverändert, da dem
Bescheid vom 23. Mai 2002 weitere Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. € 486.907,00 (S 6,7 Mio.), ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. S 13.388,00 (€ 969,00) und die
Unterhaltspflicht für ein Kind zugrundegelegt wurden, während die dem
angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. April 2003 neben der
Unterhaltspflicht für ein Kind weitere Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. S 7 Mio. und einen monatlichen Nettobezug in Höhe von
€ 772,00 ergaben, wobei der Unterschied in der Höhe des
monatlichen Nettobezuges wohl durch die Ermittlung des Nettobezuges durch das
Finanzamt unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezuges
begründet ist. Die tatsächliche Identität der Sache wird auch
dadurch bestätigt, dass zur Begründung des angefochtenen Bescheides
auch auf die Ausführungen des Bescheides vom 23. Mai 2002 und die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2002 verwiesen wird.
Da somit hinsichtlich der
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 28.188,93 die wesentliche
Sach- und Rechtslage gleich geblieben ist und der Bw. Umstände, die die
Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, weder im neuen Antrag vom
29. Juli 2003 noch sonst im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht hat, war der Antrag hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten wegen
entschiedener Sache zurückzuweisen.
Lediglich hinsichtlich der
Gebühren und Barauslagen für die Pfändung vom
12. Juni 2003 in Höhe von € 285,52 wurde mit Bescheid
vom 23. Mai 2002 noch nicht abgesprochen, daher hat bezüglich
dieser Abgabenschuldigkeit eine Sachentscheidung zu ergehen. Die wirtschaftliche
Situation des Bw. ist auf Grund seiner Schulden und der Höhe seines
Einkommens allerdings so schlecht, dass auch die Gewährung einer Nachsicht
in Höhe von € 285,52 nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte, daher ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2000,
99/15/0161) die vom Bw. vorgebrachte persönliche Unbilligkeit - zumindest
hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 285,52 -
nicht gegeben.
Selbst wenn das Bestehen weiterer existenzgefährdender
Verbindlichkeiten neben den nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. September 1985, 85/1470029, nicht zu begründen
vermöchte, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil die sodann zu
treffende Ermessensentscheidung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30. Jänner 1991, 87/13/0094, auch tatsächlich geeignet
sein muss, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten
Interesse entspricht. Eine drohende Existenzgefährdung rechtfertigt daher
nur dann eine Nachsicht nach § 236 BAO, wenn die wirtschaftliche
Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden Abgabe gefährdet
ist, sodass mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet
werden könnte. Dies ist jedoch auf Grund der neben den
nachsichtsgegenständlichen Abgabe noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
und sonstigen Verbindlichkeiten zu verneinen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1666-W/03
- Stammnummer
- 8236
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF