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Findok · Richtlinien

AH-2240

3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern

geltende FassungRichtlinie2025-0.720.135gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2240

Wortlaut laut Findok

3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2406 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.4. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.720.135
GZ der Erstfassung
2023-0.765.172
Stammnummer
82296
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF