Findok · Richtlinien
AH-2240
3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern
überholte Fassung (bis 17.11.2025)Richtlinie2023-0.765.172gilt ab 24.10.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2240
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.10.2023 bis 17.11.2025.
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2406 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.4.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2023/2406, ABl. L 2023/2406 vom 24.10.2023
- Anhang I VO 2023/2406, ABl. L 2023/2406 vom 24.10.2023
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.765.172
- Stammnummer
- 82296
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 24.10.2023 bis 17.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF