Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1903-W/02
Nachträgliche bedingte Herabsetzung der beurkundeten monatlichen Hauptmietzinse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1903-W/02vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Alle in die Vertragsurkunde aufgenommenen Leistungen (sowohl wiederkehrende Leistungen als auch nicht rückzahlbare einmalige Investitionen) sind in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen unabhängig davon, ob zwischen Vermieter und Mieter gleichzeitig Vereinbarungen betreffend bestimmter Modalitäten für eine etwaige Mietzinsreduktion z.B. infolge Gewährung eines ERP-Kredites getroffen wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ALIX FRANK Rechtsanwälte KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 5. Oktober 2000 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen der Bw. als Vermieterin und der CB GmbH als
Mieterin wurde am 10./25. Februar 2000 ein Mietvertrag über den auf der
Liegenschaft EZ 1735 befindlichen Mietgegenstand im Ausmaß von ca. 2.601
m2 auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Laut § 5 des Vertrages betreffend das Entgelt setzt
sich der monatlich zu zahlende Mietzins wie folgt zusammen:
"1. Mietzins
a) Aus dem Hauptmietzins:
Der Hauptmietzins beträgt ATS 754.290,00, (in Worten
....) das sind EURO 54.816,79 (in Worten .....)......
Der Hauptmietzins für die KFZ-Stellplätze Nr. 01
- 07 beträgt pro Stellplatz ATS 600,00 (in Worten ......) das sind EUR
43,60 (in Worten .......).
b) Aus den Nebenkosten:.....(diese werden gemäß
§ 6 des Vertrages vorläufig mit S 30,00 zzgl. USt pro
m2 Nutzfläche
festgesetzt).
2. Umsatzsteuer
Die auf den Hauptmietzins und die Nebenkosten nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entfallende Umsatzsteuer wird der
Mieterin neben diesen in Rechnung gestellt.
......
3. Baukostenbeitrag:
Die Mieterin wird einen nicht rückzahlbaren
Baukostenbeitrag in Höhe von insgesamt ATS 16,000.000,00 zuzüglich USt
für jene Zusatzausstattung bezahlen, wie sie im Annex zur Baubeschreibung
näher beschrieben ist........"
Anschließend an den Mietvertragstext heißt es
sodann:
"Die IB GmbH übernimmt für sämtliche
Verpflichtungen der CB GmbH aus diesem Vertrag die Bürge- und Zahlerhaftung
gemäß
§ 1357 ABGB."
Mit separatem Schreiben ebenfalls vom 10./25. Februar 2000
wurde seitens der Mieterin sodann festgehalten, dass zwischen den
Vertragspartnern vereinbart worden sei, dass bei Eintritt bestimmter
Modalitäten, so u.a. die Erwirkung eines ERP-Kredites, sich eine Reduktion
des Hauptmietzinses ergeben würde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb für diese Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler
der Bw. mit dem bekämpften Bescheid eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 7 GebG in Höhe von S 553.377,00 vor, wobei für die
Berechnung der Bemessungsgrundlage, ebenso wie bei der Bemessung für die
Mietvertragsgebühr selber, die in den §§ 5 und 6 des
Mietvertrages aufgeführten Beträge herangezogen wurden.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass es sich beim Mietzins schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um einen
bloß vorläufigen Richtwert für die entsprechenden Reduktionen
gehandelt habe. Wenn dies auch aufgrund der Vertragsurkunde nicht deutlich
hervorgehe, so war es doch von beiden Vertragspartnern von vornherein
vereinbart.
Ebenso sei die Beschreibung des Baukostenbeitrages als
"nicht rückzahlbar" nicht ausreichend klar formuliert, da dieser für
eine Zusatzausstattung zugunsten der Mieterin investiert werde, welche zum Teil
demontierbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist im Berufungsfall die Position der Bw. als
Solidarbürge (Bürge und Zahler) gem § 1357 ABGB.
Gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Bürgschaftserklärungen mit 1 v.H nach dem Wert der
verbürgten Verbindlichkeit einer Rechtsgebühr; der
Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand
einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB).
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die
Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 2 lit b GebG entsteht
die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
bei einer Bürgschaftserklärung -, wenn die Urkunde auch von dem
Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass für die Festsetzung der
Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in
der Urkunde nicht Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche
Beurteilung unmaßgeblich.
Weiters ist es gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG auf
die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Es ist auch ohne Belang, ob das Rechtsgeschäft in
weiterer Folge aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wird
(§17 Abs. 5 leg.cit.).
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formalrechtliche
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind
gemäß
§ 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger
Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort
fällige bzw. unbedingte ("sichere") zu behandeln. Diese Bestimmung stellt
eine zur Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche
Sondervorschrift dar.
Der Begriff der Bedingung im Sinne des Gebührenrechts
umfasst auch "Potestativbedingungen", das sind Ereignisse, deren Eintritt oder
Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei abhängt.
Im Berufungsfall war unbestrittener maßen in der
Vertragsurkunde selber ein der Höhe nach einwandfrei bestimmter Betrag als
Mietentgelt festgesetzt. Für diesen Vertrag hat die IB GmbH der Bw.
gegenüber die Verpflichtung als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB übernommen.
Es war daher entsprechend dem Urkundenprinzip als Wert der
verbürgten Verbindlichkeit das sich aus dem Mietvertrag ergebende
Mietentgelt, bestehend aus dem monatlich zu leistenden Hauptmietzins von ATS
754.290,00 (EURO 54.816,79) zuzügl. USt, den Nebenkosten (S 30,00 pro
m2, zuzügl. USt), sowie der als
nicht rückzahlbar angeführte Baukostenbeitrag in Höhe von
insgesamt ATS 16,000.000,00 zuzügl. USt anzusetzen.
Abschließend ist dazu zu bemerken, dass auch die
Aufnahme der Modalitäten für die Reduktion des Hauptmietzinses in die
Vertragsurkunde selbst bei der Bemessung der Rechtsgebühr sowohl für
den Mietvertrag als auch für die Bürgschaft zu keinem anderen Ergebnis
hätte führen können, da, wie bereits ausgeführt,
gemäß
§ 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger
Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort
fällige bzw. unbedingte ("sichere") zu behandeln sind.
Ebenso musste der laut Mietvertrag § 5 Punkt 3. als
nicht rückzahlbar angeführte Baukostenbeitrag von insgesamt ATS
16,000.000,00 zuzügl. USt in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage
mit einbezogen werden. Denn eine Aufteilung der von den Mietern einmalig zu
erbringenden Leistung (in Form von Investitionen am Mietobjekt) auf die
wiederkehrenden Leistungen des Mietzinses ist entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 19.
06. 1989, 88/15/0109 und die dort zitierte Vorjudikatur) keinesfalls
möglich, wenn zwar unter bestimmten Umständen ein Rückersatz
durch den Bestandgeber vorgesehen ist, es nach dem Vertragsinhalt aber
völlig ungewiss ist, ob diese Ersatzpflicht jemals und wenn in welcher
Höhe eintritt. In diesem Falle sind die vertraglich festgelegten
Beträge als Einmalzahlung zur Gänze in die Bemessungsgrundlage
für die Bestandvertragsgebühr und somit im Berufungsfall auch für
die Bürgschaftserklärung einzubeziehen.
Da sich im Berufungsfall die Mieterin vertraglich
verpflichtet hat, zusätzlich zum vereinbarten Mietentgelt
Investitionskosten zu leisten und dafür lediglich das Recht erhalten hat,
die demontierbaren Teile dieser Investitionen bei Vertragsende zu entfernen oder
sich diese vom Nachmieter ablösen zu lassen, ist davon auszugehen, dass es
nicht nur völlig ungewiss, sondern fast unmöglich ist, dass es jemals
zu einem Ersatz des zu leistenden Baukostenbeitrages seitens des Bestandgebers
kommt.
Daher erfolgte auch die Einbeziehung des gesamten
Baukostenbeitrages in die Bemessungsgrundlage nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates zu Recht.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1903-W/02
- Stammnummer
- 8196
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF