Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0132-W/03
Bestritten wird in objektiver Hinsicht das Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und in subjektiver Hinsicht wird eine schuldhafte Abgabenverkürzung in Abrede gestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0132-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Mag. Patrick
G. Schmitt, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 1
teilweise in Verbindung mit § 13 und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. September 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
18. Juni 2003, SpS 25/03-I, nach der am
10. Februar 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten Oberrätin Mag. Eva Trubrig sowie
der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt 1)
und teilweise zu Punkt 2), soweit dieser die Umsatzsteuer Jänner bis
Dezember 2000 mit einem Verkürzungsbetrag von S 78.294,00 betrifft,
sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über die Verfahrenskosten
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der teils bewirkten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG zu Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses und
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Punkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 2000 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 78.294,00 eingestellt.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wird für den weiterhin aufrecht bleibenden Teil
des Schuldspruches zu Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis November 2001 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 65.062,00 die Geldstrafe mit
€ 500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle gemäß
§ 20 FinStrG tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 50,00 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 18. Juni 2003, SpS 25/03-I, wurde der Bw. der teils
bewirkten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1993-1997 bewirkt und
für 1998 und 1999 zu bewirken versucht habe, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben für 1993-1997 zu niedrig festgesetzt wurden bzw.
für 1998 und 1999 zu niedrig festgesetzt werden sollten, nämlich
Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in Höhe von je S 100,000,00 sowie
an Einkommensteuer für 1993 in Höhe von S 14.714,00, für
1994 in Höhe von S 59.360,00, für 1995 in Höhe von
S 11.802,00, für 1996 in Höhe von S 53.904,00, für 1997
in Höhe von S 76.770,00, für 1998 in Höhe von
S 213.266,00 und für 1999 in Höhe von S 298.736,00; und
weiters
2) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
S 78.294,00 und für Jänner bis November 2001 in Höhe von
S 65.062,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den
Bw. deswegen eine Geldstrafe i.H.v. € 28.000,00 und eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 70 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. als Kaufmann mit Handel
von Waren aller Art selbständig tätig sei.
Im Verlauf einer
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Bw. der Fa.N. ein
Darlehen gewährt habe, die Zinsen für 1993 in Höhe von
S 230.450,00, für 1994 in Höhe von S 150.000,00 und für
1995 in Höhe von S 28.122,00 nicht der Besteuerung zugeführt
habe.
Weiters habe er in den Jahren
1998 und 1999 Honorare in Höhe von je S 500.000,00 nicht
versteuert.
Letztlich seien
Forderungsverluste in Höhe von S 680.212,74 geltend gemacht worden,
ohne hiefür Belege vorzulegen.
Überdies habe er
Beratungskosten für 1996 in Höhe von S 164.940,00 und für
1997 in Höhe von S 121.140,00 steuermindernd geltend gemacht, ohne den
Nachweis für eine betriebliche Notwendigkeit dieser Ausgaben zu erbringen.
Dadurch seien Umsatz- und Einkommensteuer in der aus dem Spruch des
Erkenntnisses ersichtlichen Höhe verkürzt worden.
Letztlich habe sich
herausgestellt, dass der Bw. Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2000
in Höhe von S 78.294,00 und für 2001 in Höhe von
S 65.062,00 nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet
habe.
Anlässlich einer
Einvernahme am 14. Oktober 1999 habe der Bw. in Abrede gestellt, dass ihm
Zinsen zugeflossen seien. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte,
wäre dies nicht in Österreich zu versteuern gewesen, weil sein
Hauptwohnsitz im relevanten Zeitpunkt in den USA gewesen sei. Auch die Honorare
in Höhe von S 500.000,00 wären nicht zu versteuern gewesen, weil
der Bw. zu jener Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Monaco gehabt
hätte.
Zu den weiteren Anschuldigungen
habe der Beschuldigte nicht Stellung genommen.
Dieses Vorbringen und Verhalten
des Bw. erweise sich zunächst als ungeeignet, das schlüssige Ergebnis
der abgabenbehördlichen Prüfung in Zweifel zu ziehen. Die
verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden Wertbeträge würden
sich auf die in Rechtskraft erwachsenen unbedenklichen Abgabenbescheide
gründen.
Was die Steuerpflicht des Bw.
in Österreich anlange, so möge es zutreffen, wie dies auch von den
eingangs angeführten Auskunftspersonen bestätigt worden sei, dass der
Bw. ein weitgereister Mann sei und Häuser in den USA und in der
Bundesrepublik Deutschland, sowie eine Wohnung in Monaco besitze. Dies
ändere jedoch nichts daran, dass in den jeweiligen Steuererklärungen
des Beschuldigten für die Jahre 1993-1995 sowie 1998 und 1999 seine
Wohnadresse in Wien angegeben worden sei. Angesichts dieser Tatsache wäre
es Sache des Beschuldigten gewesen, im Zuge des Verfahrens, von dem er Kenntnis
gehabt habe, darzulegen, warum trotz dieser Wohnadresse er in Österreich
nicht steuerpflichtig sei, und Unterlagen vorzulegen, wonach er die ihm hier
angelastete Nichtentrichtung von Abgaben in einem anderen Land beglichen habe.
Im gegenständlichen Fall werde dem Bw. nicht
menschenrechtskonventionswidrig vorgeworfen, seine Schuldlosigkeit beweisen zu
müssen; vielmehr stelle der Spruchsenat beweiswürdigend fest, dass der
Bw. seinen ordentlichen Wohnsitz im inkriminierten Zeitraum in Österreich
gehabt habe und seine dem widersprechende Verantwortung unglaubwürdig
sei.
Als erfahrener und im
Wirtschaftsleben stehender Geschäftsmann habe der Bw. seine Verpflichtungen
zur Abgabe richtiger Steuererklärungen und zur fristgerechten Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen gekannt. In dem er dagegen verstoßen habe
und durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen Abgaben
verkürzt worden seien, habe der Bw. die im Spruch genannten Finanzvergehen
in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Für die Jahre 1998 und
1999 liege lediglich ein Versuch des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
vor, weil zur Zeit der Aufdeckung die Veranlagung noch nicht erfolgt gewesen
sei.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die
Unbescholtenheit und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben
ist.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Bw. vom 19. September 2003.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass der Bw. bestreite, unter Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für
die Jahre 1993-1997 vorsätzlich die zu niedrige Festsetzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt zu haben bzw. dies
für die Jahre 1998 und 1999 versucht zu haben. Die Steuererklärungen
seien in den betreffenden Zeiträumen nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig verfasst worden.
Weiters werde bestritten,
vorsätzlich die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Jänner bis
Dezember 2000 sowie von Jänner bis November 2001 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben. Es
werde jedoch reumütig eingestanden, die genannten
Umsatzsteuervorauszahlungen fahrlässig nicht rechtzeitig entrichtet zu
haben.
Bei der Strafbemessung
hätte mangels besserer Kenntnis nicht die aktuelle wirtschaftliche
Situation des Bw. berücksichtigt werden können. Er beziehe derzeit ein
monatliches Bruttogehalt von € 800,00, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb müssten derzeit mit 0,00 angenommen werden und es lägen
Sorgepflichten für 2 Kinder vor. Ansonsten gäbe es kein
Vermögen mehr.
Der Vollständigkeit halber
sei angemerkt, dass bei der Strafbemessung die Einkommensteuer im angefochtenen
Erkenntnis abweichend vom Betriebsprüfungsbericht für das
Jahr 1997 statt von einem Betrag von S 121.140,00 von
S 212.140,00 berechnet worden sei, wobei es sich dabei um einen
Schreibfehler handeln dürfte. Weiters seien die Honorare 1998 und 1999
jeweils in Höhe von S 500.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer dem
Gewinn hinzugerechnet worden. Der Bw. ermittle jedoch seien Gewinn als
Nettoverrechner, sodass lediglich die Nettohonorare hätten hinzugerechnet
werden dürfen und somit auch nur die Nettohonorare in die Strafbemessung
hätten eingehen dürfen.
Es werde beantragt,
bezüglich der Jahre 1993-1999 die Strafe aufzuheben und das Verfahren
einzustellen; bezüglich der Jahre 2000 und 2001 auf das geringere
Verschulden, die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
zusätzlichen Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und somit die Strafe
entsprechend der geänderten Verhältnisse zu reduzieren.
Anlässlich der
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung, welche mehr als
1½ Jahre angedauert habe, wäre ein Rechtsmittelverzicht
abgegeben worden, mit dem auch die Straffreiheit in Aussicht gestellt worden
sei. Dieser Rechtsmittelverzicht sei jedoch keinesfalls als ein Geständnis
im Sinne des Finanzstrafrechtes zu würdigen. Vielmehr sei dieser abgegeben
worden, um die Betriebsprüfung einschließlich eines allfälligen
Finanzstrafverfahrens zu einem Abschluss zu bringen.
Kernpunkt bei den
Prüfungsfeststellungen für die Jahre 1993-1995 (Zinsen Fa.N.) und
1998-1999 (Honorare Monaco) sei gewesen, dass der Bw. laut
Betriebprüfungsbericht seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in den
USA bzw. Monaco gehabt haben solle. Dies stütze sich vor allem darauf, dass
in den Steuererklärungen weiterhin die Wiener Wohnadresse angegeben worden
sei. In den Textziffern 16 und 34 des Betriebsprüfungsberichtes
heiße es zum Aufenthalt des Bw., dass dieser einen Aufenthalt in Monaco
bzw. einen Hauptwohnsitz in den USA zwar behauptet, jedoch hiefür keine
eindeutigen Beweise erbringen hätte können. Diese Formulierungen der
Betriebprüfung würden eindeutig darauf hindeuten, dass selbst die
Betriebsprüfung nicht ausschließen habe können, dass der Bw.
tatsächlich lediglich eine (unbestrittene) Betriebsstätte in
Österreich im relevanten Zeitraum betrieben habe.
Tatsächlich habe der Bw.
seinen Wohnsitz in Österreich schon vor 1993 aufgegeben und im relevanten
Zeitraum bis 1999 in den USA bzw. in Monaco gehabt. Auch die bisher in der
mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen hätten bestätigt, dass
der Bw. viel unterwegs gewesen sei und sich selten in Wien aufgehalten
habe.
Ab 1. Jänner 1993 sei
der Bw. gemäß Vertrag vom 26.11.1992, welcher vorgelegt werde,
für die Fa. I. als Geschäftsführer und International
Representative bis 1996 hauptberuflich tätig gewesen und er habe an der in
der Berufung näher bezeichneten Adresse in den USA gewohnt. In diesem
Zeitraum seien schon aus Zeitgründen nur gelegentliche Besuche in Wien
möglich gewesen. Da der Bw. auch in Deutschland der beschränkten
Steuerpflicht unterlegen gewesen sei und dort richtigerweise als Wohnort USA
eingetragen habe, würden die Steuererklärungen und Bescheide
auszugsweise und in Kopie der Berufung angeschlossen.
Von 1997-1999 habe der Bw. dann
seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von USA nach Monaco verlegt, um
dort tätig zu werden. Dass der Bw. an der in der Berufung näher
bezeichneten Wohnadresse tatsächlich eine Wohnung inne gehabt und benutzt
habe, könne bewiesen werden, indem entsprechende Energie- und
Telefonrechnungen in Kopie vorgelegt werden.
Der Bw. habe bei gelegentlichen
Besuchen in Wien meist bei einer Freundin gewohnt, ohne jedoch eine Wohnung im
Sinne des § 26 BAO inne gehabt zu haben oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt zu begründen. Eine schriftliche Stellungnahme der Tochter des
Bw., dass die Wohnung in Wien jedenfalls nicht als Wohnung gemäß
§ 26 BAO gedient habe liege ebenfalls der Berufung bei. Dass unter
diesen Umständen eine tatsächliche Wohnsitzverlegung
unglaubwürdig sein solle, erscheine in Anbetracht der Zeugenaussagen und
der vorgelegten Unterlagen wie der noch zu erwartenden schriftlichen
Stellungnahmen denkunmöglich. Es widerspräche jeglicher
Lebenserfahrung, dass bei den enormen Kosten, die durch die nachgewiesene
Innehabung einer Wohnung in Monaco entstanden seien, nicht tatsächlich der
Wohnsitz verlegt worden wäre, da dadurch der gewünschte Erfolg
ausgeblieben und lediglich eine hohe, unproduktive Kostenbelastung entstanden
wäre. Der Bw. werde im bekämpften Erkenntnis als erfahrener und im
Wirtschaftsleben stehender Geschäftsmann beschrieben. Eine solche
Umschreibung könne nicht für jemanden gelten, der die genannte
Kostenbelastung sinnlos tragen würde.
Die falsche Adresse auf den
Einkommensteuererklärungen sei hier als ein bedauerlicher Irrtum zu werten
und scheine der BP, die ohnehin in den gewählten Formulierungen zum
Ausdruck bringt, dass hier eben nicht von einer Eindeutigkeit gesprochen werden
könne und seitens des Spruchsenates das einzige Indiz dafür zu sein,
dass überhaupt im fragwürdigen Zeitraum ein Wohnsitz in
Österreich vorgelegen sei.
Dass keine Unterlagen für
die Entrichtung von Abgaben in einem anderen Land vorgelegt werden hätten
können erkläre sich zumindest für den Wohnort Monaco von selbst,
da die gegenständlichen Einkünfte dort eben nicht steuerpflichtig
seien.
Im Bezug auf die Zinsen
1993-1995 werde ausgeführt, dass der Spruchsenat sich dabei auf das
Ergebnis der Betriebsprüfung beziehe. Es seien jedoch keine weiteren
Ermittlungen außer der Befragung des Beschuldigten angestellt worden, der
jedoch schlüssig argumentiert habe, dass kein Zufluss erfolgt und sein
Wohnsitz ohnehin nicht in Österreich gewesen sei.
Dass der Bw. seinen Wohnsitz
tatsächlich im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich hatte,
erscheine bewiesen. Dass der Bw. keinen Zufluss an Bargeld oder Giroeinlagen
gehabt habe, bleibe von der Betriebsprüfung und vom Spruchsenat
unbestritten. Es sei jedoch nicht jedem Steuerpflichtigen zumutbar davon
Kenntnis zu haben, dass bereits eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto
einkommensteuerlich als Zufluss zu werten sei. Der Bw. habe daher die durchaus
vertretbare Rechtsansicht gehabt, dass ohne einen tatsächlichen Zufluss
auch keine Steuerpflicht für diese Zinsen - wo auch immer -
bestanden habe. Belege für den Bw. zugeflossene (gemeint seien
gutgeschriebene) Zinsen seien jedoch lediglich für die Jahre 1993 und 1995
vorgelegen. Im Jahr 1994 seien dem Bw. die Zinsgutschriften der gesamten bei der
Fa.N. in der G+V-Rechnung geltend gemachten Zinsaufwendungen unterstellt worden,
da der Bw. angeblich 100% Aktionär der Fa.N. gewesen sei. Der Bw. sei
jedoch tatsächlich niemals zu mehr als 50% plus eine Aktie an der Fa.N.
beteiligt gewesen. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden,
dass jedenfalls Zweifel darüber bestehen, ob der fragliche Betrag von
S 150.000,00 überhaupt in die Strafbemessung eingehen
könne.
Zu den Forderungsverlusten 1993
werde ausgeführt, dass diese ordnungsgemäß in der doppelten
Buchhaltung erfasst und diese weder materiell, noch formell von der
Betriebsprüfung beanstandet worden seien. Die Richtigkeitsvermutung
könne daher nicht angezweifelt werden, zumal auch die entsprechende Bilanz
von einem Fachmann erstellt worden sei. Vorsatz oder sonstiges schuldhaftes
Verhalten sei hier in keinem Sinn zu erblicken und es wäre auch nicht
versucht worden, ein solches nachzuweisen.
Hinsichtlich der
Beratungskosten 1996 und 1997 werde unter Tz 27.3 des
Betriebsprüfungsberichtes angeführt, dass diese nicht anerkannt
würden, da kein eindeutiger betrieblicher Nachweis für die
Notwendigkeit erbracht worden sei. Auch hier werde durch die Formulierung
deutlich, dass es keinesfalls gesichert sei, dass nicht doch eine betriebliche
Veranlassung vorläge. Diese Beratungshonorare seien für Streitigkeiten
bezüglich der Alleinvertretung von Produkten einer amerikanischen Firma in
Österreich geleistet worden. Bevor es zu den Differenzen gekommen sei, die
zur Folge gehabt hätten, dass die amerikanische Firma keine Lieferungen
mehr an die österreichische Betriebsstätte ausführte, seien die
Produkte erfolgreich durch die österreichische Betriebsstätte
vertrieben worden. Der Prozess in den USA sei schließlich verloren worden,
habe jedoch nach voller Überzeugung des Bw. die österreichische
Betriebsstätte betroffen, welche auch vorher die Umsätze aus dieser
Alleinvertretung erzielt habe. Auch hier sei dem Bw. kein Vorsatz vorzuwerfen,
nur weil seine durchaus vertretbare Rechtsansicht nur nicht durch die
Betriebsprüfung anerkannt worden sei. Ein schuldhaftes Verhalten sei darin
nicht zu erkennen.
Zu den Honoraren des Jahres
1998 und 1999, welche von der Betriebsprüfung der Einkommensteuer
unterzogen worden seien, werde ausgeführt, dass, wie bereits erwähnt,
ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt des Bw. in Österreich
nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre dem Bw. auch ansonsten
kein Vorsatz vorzuwerfen, da er in einer objektiv richtigen und vertretbaren
Rechtsansicht gehandelt habe.
In Bezug auf die
umsatzsteuerliche Einordnung dieser Honorare werde ausgeführt, dass es sich
um jene Honorare gehandelt habe, die vom Bw. an die Fa.D. fakturiert worden
seien. Die Bilanzierung der Firma des Bw. mit Betriebsstätte in Wien und
jene der Fa.D. seien durch dieselbe Steuerberatungsgesellschaft
durchgeführt worden. Die Betriebsprüfung sei der Meinung gewesen, dass
eine Umsatzsteuerpflicht erst dadurch entstehe, dass der bestrittene Wohnsitz
des Bw. in Österreich läge. Jedoch seien Honorare aus wirtschaftlicher
Beratung, die vom Ausland an einen inländischen Unternehmer fakturiert
werden, gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 4 UStG in Verbindung mit
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG in Österreich
von vornherein steuerpflichtig. Lediglich durch § 19
Abs. 1 UStG (reverse charge) komme es zu einer Rechnungsausstellung
ohne Umsatzsteuer durch den ausländischen Unternehmer.
Anwendungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 UStG sei jedoch, dass der
ausländische Unternehmer keine Betriebsstätte in Österreich habe,
womit es dann wieder zum normalen Umsatzsteuerausweis für den
ausländischen Unternehmer kommen müsste, da
§ 19 Abs. 1 UStG mangels Anwendungsvoraussetzung nicht
angewendet werden könne. Dieser Sachverhalt sei offensichtlich von in der
Steuerberatungsgesellschaft, die sowohl den Bw., Betriebsstätte Wien, als
auch die Fa.D., Wien, betreut habe übersehen worden. Der Bw., welcher sich
eines Abgabenfachmannes bedient habe, dem er den Sachverhalt
wahrheitsgemäß offengelegt habe, hafte nicht für den Irrtum
dieses Steuerfachmannes, da die Offenlegung hier offensichtlich sei, treffe den
Bw. hier keine Schuld.
Seitens des Bw. werde die
Umsatzsteuer 1998 und 1999 in Höhe von S 200.000,00 an die Fa.D.,
Wien, nachverrechnet und der Betrag nach Erhalt umgehend an das zuständige
Finanzamt entrichtet werden, somit läge kein Schaden vor.
Weiters werde nochmals darauf
hingewiesen, dass das einzige Indiz für einen Wohnsitz des Bw. in
Österreich die Adresse auf den Einkommensteuererklärungen sei, die von
einem Steuerberater unterfertigt worden wären und mit dem Bw. nur im Rahmen
seiner kurzen Besuche in Wien kommuniziert werden hätten können. Dass
dabei eine "Kleinigkeit" wie die Adresse auf der
Einkommensteuererklärung immer wieder übersehen worden sei, werde
vielleicht verständlich, wenn man bedenke, dass in kurzer Zeit immer das
Wichtigste für die Funktion der Wiener Betriebsstätte getan werden
hätte müssen und Steuern nur dann entrichtet werden hätten
können, wenn der Betrieb auch Umsatz und Gewinn erziele, zumal die Adresse
auf den Umsatzsteuererklärungen korrekt auf die Betriebsstätte
gelautet hätte.
Betriebsprüfungsergebnisse,
die wie hier durch die immer wieder verwendeten Formulierungen wie "kein
eindeutiger Nachweis" oder "Aufenthalt konnte nicht eindeutig
nachgewiesen werden", die also schon seitens der Betriebsprüfung als
Folge eines Beweisnotstandes des Bw. im Abgabenverfahren erkannt worden seien,
könnten auf die anders gelagerte Beweislast im Finanzstrafverfahren nicht
ohne zusätzliche Beweismittel übernommen werden. Aus auf bloße
Vermutungen aufbauenden Ergebnissen im Abgabenverfahren könne kein
finanzstrafrechtlicher Sachverhalt abgeleitet werden. Ein Beweis für ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. könne nicht erbracht werden. Die Ergebnisse
der Betriebsprüfung seien ohne weitere Prüfung seitens der
Finanzstrafbehörde übernommen worden. Da ein schuldhaftes Verhalten
des Bw. für den Tatzeitraum 1993-1999 in Form einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung nicht vorläge werde beantragt, das
Finanzstrafverfahren betreffend diese Jahre gemäß
§ 136 FinStrG einzustellen.
Bei den
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner 2000 bis November 2001 seien
fahrlässig Fehler unterlaufen, welche vom Bw. nicht gewollt worden seien
und bei deren Korrektur der Bw. durch die Abgabe einer berichtigten
Jahreserklärung 2000 und den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner
bis November 2001 aktiv mitgewirkt habe. Er habe so aktiv zur Wahrheitsfindung
beigetragen und sei in diesem Fall auch reumütig und geständig. In
diesem Zusammenhang werde überdies auf die durch § 25 FinStrG
vorliegende unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit,
Finanzstrafverfahren geringeren Unrechtsgehaltes durch Verwarnung
abzuschließen, hingewiesen. Von dieser Möglichkeit sei insbesonders
bei finanzstrafrechtlich unbescholtenen Abgabepflichtigen Gebrauch zu
machen.
Bei der Strafbemessung seien
folgende Milderungsgründe zu berücksichtigen. Der Bw. habe bisher
einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei seinen Verpflichtungen als
Kaufmann immer nachgekommen. Er habe auch wesentlich zur Wahrheitsfindung
beigetragen und sei reumütig und geständig. Weiters bemühe er
sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Schaden wieder gut
zu machen. So würden im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten Raten entrichtet und nach Erhalt der Umsatzsteuer für
1998 und 1999 werde diese ebenfalls umgehend in voller Höhe zur Einzahlung
gebracht werden.
Der Bw. sei einer langen
abgabenrechtlichen Prüfung mit allen damit verbundenen Unannehmlichkeiten
unterzogen worden, die mit einem Rechtsmittelverzicht geendet habe, bei dem die
Straffreiheit in Aussicht gestellt worden sei. Er habe sich seither wohl
verhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist
versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder
einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung
unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem gegenständlichen
angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Juni 2003 liegen zu
Punkt. 1) des Spruches die Feststellungen einer Betriebsprüfung für
den Zeitraum 1993 bis 1999 zugrunde, welche mit Bericht vom
12. Juli 2002 abgeschlossen wurde. Seitens des Spruchsenates wurden
als strafrechtlich relevant die Feststellungen der Betriebsprüfung unter
Tz. 16, 27.4.) betreffend Honorare Monaco 1998 und 1999, unter
Tz. 27.1.) betreffend Forderungsverlust 1993, unter Tz. 27.3.)
betreffend Beratungshonorare 1996 und 1997 sowie unter Tz. 34
betreffend Zinszufluss aus einem Aktionärsdarlehen der Fa.N. in den
Jahren 1993 bis 1995 angesehen.
Unter den Tz. 16, 27.4.
betreffend Honorare Monaco wurde dazu seitens der Betriebsprüfung
festgestellt, dass in den Jahren 1998 und 1999 je S 500.000,00 nicht
der Umsatz- bzw. Einkommensteuer unterzogen wurden. Begründend wurde dazu
seitens der Betriebsprüfung dargelegt, dass der Aufenthalt in Monaco vom
Bw. nicht eindeutig nachgewiesen hätte werden können.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird dazu inhaltlich zusammenfassend im Bezug auf
die Einkommensteuer ausgeführt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht
des Bw. im Tatzeitraum nicht gegeben gewesen sei, da er seinen Wohnsitz in den
Jahren 1997 bis 1999 in Monaco gehabt hätte. Zum Beweis für die
Richtigkeit dieses Vorbringens wurden im Zuge der Berufung Telefon und
Energierechnungen der Wohnung Monaco vorgelegt und auch eine
Steuererklärung 1997 über die beschränkte Steuerpflicht in
Deutschland der Berufung angeschlossen, aus welcher die Wohnadresse in Monaco
hervorgeht. Zudem wurde seitens des Bw. durch seinen Verteidiger auf die im
Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens vor dem Spruchsenat
einvernommenen Zeugen B., S. und Sch. verwiesen, welche allesamt bestätigt
hätten, dass der Bw. im Tatzeitraum sich fast ausschließlich im
Ausland aufgehalten hätte und nur sehr selten in Wien anwesend gewesen sei.
Auch wurde seitens des Bw. ins Treffen geführt, dass auch die
Betriebsprüfung hinsichtlich eines Wohnsitzes des Bw. in Österreich
ernsthafte Zweifel gehabt hätte, was aus den Formulierungen im
Betriebsprüfungsbericht dahingehend ersichtlich sei, dass ein Aufenthalt in
Monaco nicht eindeutig vom Bw. nachgewiesen hätte werden
können.
In Bezug auf die Umsatzsteuer
betreffend Honorare Monaco wurde im Tenor ausgeführt, dass die
Steuerberatungskanzlei in Vertretung des Bw. irrtümlich einen Übergang
der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger der Besteuerung zu Grunde
gelegt hat, worin kein Verschulden des Bw. zu sehen sei, da er im Vertrauen auf
die Rechtsansicht eines Fachmannes gehandelt habe.
Aufgrund des Gesamtbildes der
Verhältnisse, insbesondere wegen der Beweislastumkehr im
Finanzstrafverfahren geht der Berufungssenat davon aus, dass im
gegenständlichen Fall auf Grund der vom Bw. im gegenständlichen
Berufungsverfahren vorgelegten, oben bereits näher bezeichneten Unterlagen
und auf Grund der bezeichneten Zeugenaussagen vor dem Spruchsenat sowie der
glaubwürdigen Aussage der Zeugin B. vor dem Berufungssenat in
objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich in den
Jahren 1998 und 1999 und damit auch das Vorliegen der unbeschränkten
Steuerpflicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht nachweisbar ist. Auch
kann in subjektiver Hinsicht der Nachweis einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung insoweit nicht erbracht werden, da der Bw. unwiderlegt
gedanklich von einem Wohnsitz in Monaco ausgegangen ist und bezüglich der
Umsatzsteuer auf die Rechtsansicht seiner steuerlichen Vertretung bezüglich
der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Honorare vertraut hat.
Auch in Bezug auf die unter
Tz. 27.1. des Betriebsprüfungsberichtes nicht anerkannten
Forderungsverluste 1993 in Höhe von S 680.212,74 wurde seitens
der Betriebsprüfung ausgeführt, dass diese Forderungsabschreibung
deswegen nicht anerkannt werde, da keine entsprechenden Belege im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegt wurden. Auch diesbezüglich kann nach
Senatsmeinung der Nachweis einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG in Bezug auf
Einkommensteuer 1993 nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Wie der Bw. zutreffend und
unwiderlegbar in der Berufung ausführt, wurde die Bilanz des
Jahres 1993 von seinem Steuerberater gelegt und er hat sich insoweit auf
die Beurteilung eines berufsmäßigen Parteienvertreters verlassen. Ein
schuldhaftes Handeln des Bw. kann auf Grund der Verfahrensergebnisse darin nicht
erblickt werden.
Unter Tz. 27.3. des
Betriebsprüfungsberichtes wurden Beratungskosten der Jahre 1996 und
1997 in Höhe von insgesamt S 164.940,00 deswegen seitens der
Betriebsprüfung nicht anerkannt, da kein eindeutiger betrieblicher Nachweis
für die Notwendigkeit im Zuge der Betriebsprüfung erbracht werden
hätte können. Im Zuge des anhängigen Berufungsverfahrens wurde
dazu ins Treffen geführt, dass diese Beratungshonorare für einen
Rechtsstreit mit einer amerikanischen Firma für das Alleinvertretungsrecht
des Bw. in Österreich für Produkte angefallen seien, welche bereits
vorher in Österreich erfolgreich durch ihn vertrieben worden seien und
daher an der betrieblichen Veranlassung keinerlei Zweifel bestehen würden.
Diesbezüglich wurde im angefochtenen Erkenntnis lediglich ausgeführt,
dass in Bezug darauf keine Äußerungen des Bw. vorliegen würden.
Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse kann auch insoweit sowohl
hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der Nachweis einer
schuldhaften Abgabenverkürzung nicht erbracht werden, es war daher auch
hinsichtlich dieses Faktums mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Auch in Bezug auf die unter
Tz. 34 des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes der
Einkommensteuer unterzogenen Zinsen aus einem Aktionärsdarlehen an die
Fa.N., welche von der Betriebsprüfung mit der Begründung der
Einkommensteuer 1993 bis 1995 unterzogen wurden, weil der Bw. keinen
eindeutigen Nachweis für einen Hauptwohnsitz in den USA vorlegen konnte,
kann nach Senatsmeinung eine schuldhafte Verkürzung an
Einkommensteuer 1993 bis 1995 nicht nachgewiesen werden. Unbestritten ist
in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt, dass diese Zinsen auf dem
Verrechnungskonto der Fa.N. dem Bw. gutgeschrieben wurden und dass ein
tatsächlicher Geldfluss an den Bw. nicht stattgefunden hat. Aufgrund der
vorliegenden Beweisergebnisse (im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte
schriftliche Stellungnahme der Tochter hinsichtlich des Wohnsitzes und
Zeugenaussagen der Zeugen S., B. und Sch., im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsenat vorgelegte Scheckkopien über die
Bezahlung von Miete, Energie und des Schulbesuches der Tochter und Vorlage einer
Kopie der "Social Security Card" sowie vorgelegter
Geschäftsführungsvertrag mit der Fa.I.) kann in objektiver Hinsicht
das Vorliegen eines Wohnsitzes des Bw. in Österreich in den
Jahren 1993 bis 1996, welcher als Anknüpfungspunkt für die
Besteuerung dieser Zinsen erforderlich wäre, nicht nachgewiesen werden.
Darüber hinaus kann auch der Nachweis eines Verschuldens des Bw. in
subjektiver Hinsicht nicht erbracht werden, da ein tatsächlicher
Geldzufluss dieser Zinsen an den Bw. niemals stattgefunden hat und auch nicht
der Nachweis erbracht werden konnte, dass er in subjektiver Hinsicht von einer
Steuerpflicht in Österreich ausgegangen ist.
Da somit insgesamt hinsichtlich
der Feststellungen der Betriebsprüfung, welche unter Punkt 1.) des
Spruches des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates sowohl
zeitraummäßig als auch betragsmäßig Einfluss gefunden
haben, auf Grund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren insgesamt der
Nachweis einer schuldhaften Abgabenhinterzverkürzung nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden konnte, war
insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136 FinStrG
vorzugeben.
Auch wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat glaubhaft und auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse
auch unwiderlegbar dargebracht, dass der im Rahmen der Umsatzsteuernachschau
durch die Betriebsprüfung festgestellte Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe von S 78.294,00 auf dem Umstand beruht, dass im Rahmen der
Betriebsprüfung die Bilder des Kunsthandels, dessen
Einkunftsquelleneigenschaft in Frage stand, im Einvernehmen des Bw. mit dem
Betriebsprüfer im Jahre 1999 entnommen wurden und daher für das
Jahr 2000 in Zusammenhang mit den Kunsthandel stehende Vorsteuern
nachtäglich betrachtet zu Unrecht geltend gemacht wurden. Diese
Rechtfertigung entspricht sachverhaltsmäßig der Aktenlage,
insbesonders den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes betreffend
Umsatzsteuer 1999 (Tz. 27.5). Eine vorsätzliche Handlungsweise
des Bw. kann daraus nach Senatsmeinung nicht abgleitet werden. Es war daher auch
insoweit mit Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
Dezember 2000 mit einem Verkürzungsbetrag von S 78.294,00
vorzugehen.
Für den Zeitraum Jänner bis November 2001
wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in einem Betrag von S 65.062,00 entrichtet. Diebezüglich
wurde seitens des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
eine geständige Rechtfertigung dahingehend abgegeben, dass auf Grund des
Ausscheidens der Buchhalterin eine Berechnung und Abfuhr dieser monatlichen
Vorauszahlungen unterblieben ist. Am Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht daher
insoweit kein Zweifel.
Bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat wurde
die im Berufungsverfahren dargelegte und durch den Konkurs des Bw. bedingte
eingeschränkte wirtschaftliche Situation berücksichtigt und als
mildernd die geständige Rechtfertigung sowie die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen kein Umstand der Bestrafung
zu Grunde gelegt.
Auf Basis dieser Strafzumessungsgründe erscheint die
verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Unein
bringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
10. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Wohnsitzunbeschränkte SteuerpflichtForderungsverlusteHonorareBeratungskostenZinsenUmsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-W/03
- Stammnummer
- 8160
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF