Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0499-W/02
Kreditvertrag bei Vorlage fremdunüblicher Vertragsbedingungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-W/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A&A GesmbH.,
vertreten durch Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GesmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer
für 1996 beträgt öS 130.752,- (€ 9.502,12) bzw. für
1997 öS 59.807,- (€ 4.346,37).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die A&A GesmbH (i.d.F. Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvetrag vom 22.5.1991 gegründet. Gesellschafter sind Ho. A.
(zugleich Geschäftsführer) mit 51% des Stammkapitals, Ha. A. mit 25%
sowie N. M. mit 24%.
Die bescheidmäßige endgültige Festsetzung
der Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 mittels
Berufungsvorentscheidung wich insoferne von den Erklärungen ab, als von
Seiten der Behörde festgestellt wurde, dass die Vereinbarungen betreffend
das bestehende Gesellschafter-Geschäftsführerverrechnungskonto
hinsichtlich Rückzahlungen, Fälligkeit der Zinsen, Laufzeit oder
Sicherheitsleistungen keinem Fremdvergleich standhalten würden und eine
verdeckte Ausschüttung anzunehmen sei, weil die Vereinbarungen nur aus dem
Naheverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter zu
erklären wären. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Vorhalt vom 7. Juli 1998 war die Bw. aufgefordert
worden, Fragen zum Verrechnungskonto des Hauptgesellschafters (Verrechnung,
Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlung...) zu beantworten.
Die Bw. folgte dieser Aufforderung mit Schreiben vom 18.
November 1998.
Demnach seien keine Rückzahlungsvereinbarungen
getroffen oder Sicherheiten geleistet worden, da es schwierig sei, derartige
Vereinbarungen mit sich selbst zu treffen. Es sei kein Darlehensvertrag
abgeschlossen worden. Die Zinsen für das Verrechnungskonto seien mit 5,5%
berechnet und unter den sonstigen Zinsen in der G&V Rechnung der Bw.
ausgewiesen worden. Das Konto diene der Abdeckung der persönlichen
Bedürfnisse des Geschäftsführers, der je nach Bedarf Geld einlege
und auch wieder entnehme. Infolgedessen werde der Kontensaldo nie zur Gänze
abgedeckt, der Forderung reduziere sich durch eventuelle Ausschüttungen der
Gesellschaft.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien
erließ Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre
1996 und 1997.
Begründet wurden die Bescheide damit, dass die
für diese Jahre festgestellten verdeckten Ausschüttungen gem. §
95 EStG der Kapitalertragsteuer zu unterziehen seien.
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1998 form-
und fristgerecht Berufung gegen obige Bescheide.
Zwischen dem Mehrheitsgesellschafter und den übrigen
Gesellschaftern (Gattin und Bruder) bestehe eine Übereinkunft, das
Verrechnungskonto aus zu erwartenden Gewinnen über Ausschüttungen
abzudecken. Im Jahr 1998 sei von Ho. A. ein Betrag von rund S 200.000,-
zurückgezahlt worden. Die Verzinsung sei mit einem von der Finanzverwaltung
festgesetzten Zinssatz erfolgt.
Die Vorgangsweise der Behörde sei nur dann
gerechtfertigt, wenn überhaupt keine Möglichkeit bestünde, den
Saldo irgendwann abzudecken, was nicht der Fall sei, würde das Unternehmen
doch bescheidene Gewinne abwerfen.
Die Kapitalertragsteuer sei somit zu Unrecht vorgeschrieben
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kapitalertragsteuer
Gem. § 93 Abs 1 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gem. BGBl 1996/201 erfolgte mit 1.7.1996 eine Änderung
des § 95 Abs. 1 EStG 1988 mit Erhöhung des Kapitalertragsteuersatzes
von 22% auf 25%. Die Berechnung des Kapitalertragsteuersatzes für 1996
erfolgte gem. § 123 Abs. 4 EStG 1988. Die Berechnung des anzuwendenden
Zinssatzes erfolgte unter der Annahme eines gleichbleibenden
Verrechnungskontostandes sowie eines sich mathematisch hergeleiteten
durchschnittlichen Kapitalertragsteuersatzes für 1996 i.H.v.
22,75%
verdeckte
Ausschüttung
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs 1 BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAO).
Zu Schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. (§ 184 Abs 3
BAO).
Gem. § 8 (2)KStG 1988 ist es für die Ermittlung
des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttung
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen liegen bei Zuwendungen an die
an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen vor,
die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die Dritten,
der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
worden wären(vgl. VwGH v. 20.9.1983, 82/14/0273).
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Die zuständigen Behörden stellten im
Vorhalteverfahren fest, dass die Bw. ein Verrechnungskonto für deren Gf.
führte, dass in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen eines dabei
angestellten Fremdvergleiches nicht standhielt.
Es konnte kein schriftlicher Kreditvertrag vorgelegt
werden, eine Besicherung der aushaftenden Forderung wurde nicht vorgenommen,
nähere Vereinbarungen über die Fälligkeit der Zinsen sowie zur
Laufzeit fehlen.
Laut VwGH vom 26.9.1985 Zl. 85/14/0079 liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung bei zwischen Fremden nicht üblichen
Darlehensgewährung oder Kreditgewährung vor. Als Kriterien werden der
nicht bestimmbare Rückzahlungstermin, die nicht vereinbarten
Zinsenfälligkeiten sowie die mangelnde Sicherstellung genannt. An die
Anerkennung derartiger Vereinbarungen im Abgabenrecht sind die
Maßstäbe anzulegen, welche für die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten.
Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend
klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die
Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgegangen werden muss.
In einem weiteren Erkenntnis vom 31.7.2002 Zl. 98/13/0011
hat der VwGH erkannt, dass die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den
Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht
ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum
Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche
Zahlung hervorgeht. Die sich aus der Fremdverkehrsunüblichkeit einer den
Gesellschaftern von der Gesellschaft gewährten Zuwendung ergebenden
Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht lassen sich
durch die Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft
noch nicht entkräften (mit Verweis auf die Erkenntnisse 26.9.1985,
85/14/0079; E 14.4.1993, 91/13/0194; E 15.3.1995, 94/13/0249).
Wenn die Bw. feststellt, dass es schwierig sei,
Rückzahlungsbedingungen mit sich selbst zu treffen so ist darauf zu
verweisen, dass aufgrund des steuerlichen Trennungsprinzipes keine
Identität zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft der Bw. als
juristischer Person des Privatrechtes besteht. Darüber hinaus handelt es
sich im vorliegenden Fall um eine Kapitalgesellschaft, der neben dem
Geschäftsführer noch zwei weitere Gesellschafter angehören.
Welche sonstigen Schwierigkeiten dem Abschluss einer Vereinbarung
entgegenstanden, wurde nicht näher dargetan.
Die Rückzahlung der Forderung sollte aus den zu
erwartenden Gewinnen erfolgen. So sei im Jahr 1998 ein Betrag von rund S
200.000,- zurückgezahlt worden.
Soweit auf das Jahr 1998 verwiesen wird, ist zu vermerken,
dass der Erfolg dieses aus damaliger Sicht in der Zukunft liegenden
Besteuerungsabschnittes nicht Gegenstand der Beurteilung sein konnte.
Aber selbst wenn man 1998 und die Folgejahre zur
Beurteilung der Rückzahlungsmöglichkeiten heranziehen würde,
käme man zu keinem davon abweichenden Ergebnis. Einem für die Jahre
1998 bis 2000 erstellten Prüfungsbericht der Bp. über die Bw. ist zu
entnehmen, dass für diesen Zeitraum Mängel, u.a. ungeklärte
Bargeldeinlagen festgestellt wurden, die gem. Betriebsprüfung 1998 zu einer
Hinzuschätzung von S 270.000,- netto führten. Die teilweise
Rückzahlung der ausstehenden Forderung per Ende 1997 im Jahre 1998 erfolgte
durch ungeklärte Einlagen die weitere Zweifel an der korrekten Darstellung
der betrieblichen Gegebenheiten der Bw., insbesondere des Standes und der
Entwicklung des Verrechnungskontos des Gf. der Bw. für die Jahre 1996 und
1997 nach sich ziehen.
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte zu
Recht.
Bei der Berechnung der Höhe der einzubehaltenden
Kapitalertragsteuer blieben zwei Aspekte unberücksichtigt. Zum einen wurde
der Stand des Verrechnungskontos bzw. dessen Zuwachs inklusive Zinsen der
Kapitalertragsteuer unterzogen.
Andererseits erfolgte die Berechnung der verdeckten
Ausschüttung aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen (s.
oben) zu Unrecht mit einem Kapitalertragsteuersatz i.H.v. 22%.
Die Behörde korrigiert die Bemessungsgrundlage der
verdeckten Ausschüttung durch Ausscheiden der auf dem Verrechnungskonto
verbuchten Zinsen sowie Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer mit dem
gesetzlich vorgeschriebenen Steuersatz.
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
|
|
1996
|
1997
|
|
öS
|
öS
|
Verrechnungskonto Ho. A.
|
592.577,58
|
852.641,85
|
abzüglich Zinsen
|
17.845,00
|
38.680,00
|
|
574.732,58
|
813.961,85
|
Differenzbetrag zum Vorjahr
|
|
239.229,27
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
|
1996
|
1997
|
|
öS
|
öS
|
BMGL Verrechnungskonto
|
574.733,00
|
239.229,00
|
KESt in %
|
22,75%
|
25%
|
KESt
|
130.752,-
|
59.807,-
|
das entspricht
|
9.502,12 €
|
4.346,37 €
|
|
|
|
|
öS
|
öS
|
KESt bisher
|
130.367,-
|
57.214,-
|
Differenz
|
385,-
|
2.593,-
Wien,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 123 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-W/02
- Stammnummer
- 8139
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF