Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0114-Z4I/03
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes und Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0114-Z4I/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 11. August 2003,
GZ. 800/31561/2003, betreffend Altlastenbeitrag für das erste Quartal
2003, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Altlastenbeitragsanmeldung für das erste
Quartal 2003 vom 7. Mai 2003 hat die Bf. 691 Tonnen Baurestmassen und
16.679 Tonnen übrige Abfälle angemeldet, die entsprechenden
Altlastenbeiträge aber mit jeweils Null ausgewiesen und keine Zahlung
vorgenommen.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat in der Folge mit Bescheid
nach § 201 BAO vom 20. Mai 2003, Zahl 800/31410/2003, die Anmeldung
berichtigt und den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von
Abfällen auf der Deponie Riederberg gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), BGBl. Nr. 299/1989
idgF), für die nach § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit.
die Beitragsschuld entstanden sei, in Höhe von € 732.179,60
(zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von € 14.643,59)
neu festgesetzt. Das Hauptzollamt Innsbruck stützte dabei seine
Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es, auch wenn die Bf. die
Nullfestsetzung ihrer Beitragsanmeldung damit begründet, dass das AlSAG mit
seinen mehrfachen Novellierungen im Grunde des Gutachtens von Prof. T. vom 12.
Oktober 2001 mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei, als für die Erhebung
des Altlastenbeitrages zuständige Behörde das Gesetz rechtskonform zu
vollziehen und nicht über die Verfassungswidrigkeit des
Altlastensanierungsgesetzes zu befinden habe. Gemäß
§ 3 Abs. 1 AlSAG unterliege das langfristige Ablagern von
Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner sei im Sinne des §
4 leg. cit. der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage sei die Masse des
Abfalls. Die Beitragsschuld entstehe im Falle des langfristigen Ablagerns nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerungen vorgenommen worden
seien. Da sich die Selbstberechnung der Abgaben als nicht richtig erwiesen habe,
sei der Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2003 gemäß
§
201 BAO neu festzusetzen gewesen. Für die nicht am Fälligkeitstage
entrichteten Beiträge sei zusätzlich gemäß
§ 217 BAO
ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Altlastenbeitrages
festzusetzen gewesen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 erhob die Bf. gegen
diesen Bescheid Berufung wegen Verfassungswidrigkeit und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen des ALSAG nach ihrer Auffassung als
gleichheitswidrig, als sachlich nicht gerechtfertigt, als die Erwerbsfreiheit
einschränkend und als im Widerspruch mit den Wettbewerbsregeln des
EU-Vertrages stehend, weil inländerdiskriminierend, seien. Die Bf. wisse
zwar, dass die Behörde die gesetzlichen Bestimmungen, so lange sie
Bestandteil der Rechtsordnung sind, bei ihren Entscheidungen anzuwenden habe,
sie sei aber gezwungen gegen den Bescheid zu berufen um letzlich die
Möglichkeit zu haben, die Bestimmungen beim VfGH anzufechten.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2003, Zahl: 800/31561/2003, als
unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es als
zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages nicht
über die Verfassungswidrigkeit des AlSAG zu befinden, sondern dass es
dieses Gesetz rechtskonform zu vollziehen habe. Da sich die Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag
für das erste Quartal 2003 vom Hauptzollamt Innsbruck mit Bescheid
gemäß
§ 201 BAO neu festzusetzen gewesen.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
21. August 2003, worin unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vom
4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl
800/16174/2001, im gleichartigen Verfahren für einen früheren Zeitraum
die Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des § 2 und
der §§ 3 bis 11 AlSAG, zumindest aber der §§ 2 und 3 bis 6
AlSAG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen
Inländerdiskriminierung, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der
Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung
ergäbe, geltend gemacht wird.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages wurde
ausgeführt, dass die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die
Bestimmungen über die Selbstberechnungsabgaben, keine andere
Möglichkeit bieten würde, als Null-Meldungen abzugeben und auf eine
Bescheidausfertigung zu bestehen, um den Inhalt des dem Bescheid
zugrundeliegenden Gesetzes beim VfGH anfechten zu können. Da bei
Selbstberechnungsabgaben eine bescheidmäßige Erledigung nur dann
möglich erscheine, wenn zwar die Angaben hinsichtlich Mengen den Tatsachen
entsprächen, jedoch Null-Meldungen abgegeben werden, um einen Bescheid zu
erlangen, erscheine die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO im
gegenständlichen Fall gerechtfertigt, da die Bf. kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung treffe, sondern sie zu einer Abgabe einer
Null-Meldung gezwungen sei, um überhaupt eine bescheidmäßige
Festsetzung der Abgabe zu erreichen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:.
Die mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom
Hauptzollamt Innsbruck aufgrund der unrichtigen Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages laut Altlastenbeitragsanmeldung für das erste
Kalendervierteljahr 2003 vom 20. Mai 2003 erfolgte Neufestsetzung erging
aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 3 Abs.
1 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 AlSAG, wobei sich die Höhe
des Beitrages für Zeiträume ab 1. Jänner 2001 aus § 6
Abs. 1 Z 1a AlSAG hinsichtlich des Anteiles an Baurestmassen und aus
§ 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. hinsichtlich des Anteiles an
übrigen Abfällen ergibt. Die Vorbringen in der Beschwerde zielen
lediglich auf die Verfassungs- bzw. EU-Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen ab,
wobei in gleichgelagerten Fällen bereits Beschwerden gemäß Art.
144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es wird weder die
Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages - abgesehen von der Anfechtung
wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen - noch
der zugrundeliegende Sachverhalt bekämpft. Der unabhängige Finanzsenat
ist an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden,
wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden darf. Er ist daher nicht berufen über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes bzw. einzelner
Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages bestimmt § 217
Abs. 7 BAO, dass auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis
kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Hierzu ist festzustellen, dass im vorliegendendem Fall die
Abgabe einer unrichtigen Selbstberechnung und in der Folge die damit verbundenen
Nichtentrichtung zum Fälligkeitstermin bewusst vorgenommen bzw. in Kauf
genommen wurde. Statt die sich aus dem geltenden Altlastensanierungsgesetz
ergebenden Beitragssätze anzuwenden, wurde die Berechnung jeweils mit
"Null" durchgeführt. Die hierfür angeführte Begründung,
nämlich dass die Bf. gezwungen gewesen sei eine Null-Meldung einzureichen,
geht ins Leere. Zur Abwendung der Rechtsfolge, dass dem Abgabenpflichtigen ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, wäre es zumutbar gewesen eine den
gesetzlichen Bestimmungen richtige Altlastenbeitragsanmeldung abzugeben und den
Beitrag zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Zur entsprechenden
Rechtsverteidigung hätte in weiterer Folge ein Feststellungsbescheid
(§ 92 Abs. 1 BAO) beantragt werden können (vgl. VfGH 3.3.1971, B
175/70 bzw. auch Ritz in Bundesabgabenordnung, Kommentar 2., überarbeitete
und erweiterte Auflage, Orac-Verlag). Die Voraussetzung für eine
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages, nämlich das Nichtvorliegen
eines groben Verschuldens, ist im vorliegendem Fall daher nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0114-Z4I/03
- Stammnummer
- 8115
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF