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Findok · Richtlinien

GK-0500

Ukraine

überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 03.09.2024

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2024 bis 07.01.2026.

Wortlaut laut Findok

Ukraine | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Vereinbarung am 13. November 1997 unterzeichnet | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen (gelten nur für eine beladene Fahrt in eine Richtung - siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 2), ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zweisprachig); 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden Bestim- mungen | 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges; 4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; 9.Überführung von Leichen. 10.Beförderung von Postsendungen; 11.Beförderung von Umzugsgut mit Spezialfahrzeugen; 12.Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen; 13.Beförderung von unteilbaren Gütern, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrt) von der zuständigen Behörde erteilt wurde (siehe Abschnitt 2.7.3.). Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr Angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist der Verkehrssektor in der Ukraine mit erheblichen Störungen konfrontiert. Im Hinblick darauf, dass traditionelle Transportrouten in der Region nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen über die Straße, vor allem für die Beförderung von Getreide, Brennstoff, Lebensmitteln und anderen Gütern aus der Ukraine in die Union, genutzt werden, wurde zwischen der Europäischen Union einerseits und der Ukraine andererseits das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr geschlossen, das seit 29. Juni 2022 vorläufig anzuwenden ist und durch das Abkommen 2024/1878 bis zum 30. Juni 20242025 giltverlängert wurde. Es wird stillschweigend um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert (bis 31.12.2025), es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate vor dem Ablauf dieses Abkommens mit, dass sie der Verlängerung des Abkommens nicht zustimmt, weil ihr stichhaltige und eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass es infolge des Abkommens zu einer erheblichen Störung auf ihrem Kraftverkehrsmarkt insgesamt kommt oder dass die Ziele des Abkommens offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien. Nicht unter die Bestimmungen des Abkommens fallen: Beförderungen, die mit CEMT-Genehmigungen (siehe Abschnitt 2.1.3.) durchgeführt werden; Beförderungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Kabotage, siehe Abschnitt 0.1.2. Abs. 3); Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten; der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern. Begriffsbestimmungen: Vertragsparteien sind die EU-Mitgliedstaaten einerseits und die Ukraine andererseits; "Güterkraftverkehrsunternehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei gemäß dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist; "Fahrzeug" ist ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden; "Transit" ist die Beförderung von Fahrzeugen im Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladen von Gütern durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer; "bilaterale grenzüberschreitende Beförderung" ist eine beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands. Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße genehmigungsfrei durchzuführen: a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands; b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei; c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei; d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c. Verpflichtungen: Die Fahrer müssen im Fahrzeug in Papierform eine beglaubigte Kopie oder einen beglaubigten Auszug der Zulassung zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs gemäß Artikel 3 Absatz 2 mitführen. Fahrzeuge, mit denen Beförderungen im Güterkraftverkehr im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, müssen auf der Windschutzscheibe einen gut sichtbaren und deutlich erkennbaren Aufkleber tragen. Dieser Aufkleber muss folgendem Muster entsprechen: [Grafik]   Das Fehlen des Aufklebers während der Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr im Rahmen dieses Abkommens gilt als Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Genehmigungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.636.389
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 6)
Gültig
03.09.2024 bis 07.01.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF