Findok · Richtlinien
GK-0500
Ukraine
überholte Fassung (bis 08.05.2023)Richtlinie2023-0.234.281gilt ab 01.04.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2023 bis 08.05.2023.
Wortlaut laut Findok
Ukraine
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Vereinbarung am 13. November 1997 unterzeichnet
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ja
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ja
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1.Einzelgenehmigungen (gelten nur für eine beladene Fahrt in eine Richtung - siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 2), ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zweisprachig);
2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
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Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
[Grafik]
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ja
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siehe die vorste-
henden Bestim-
mungen
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1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6);
2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
9.Überführung von Leichen.
10.Beförderung von Postsendungen;
11.Beförderung von Umzugsgut mit Spezialfahrzeugen;
12.Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen;
13.Beförderung von unteilbaren Gütern, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrt) von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
Vorübergehende AussetzungAbkommen zwischen der Verpflichtung zum MitführenEuropäischen Union und der Genehmigungen:Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Auf AntragAngesichts des ukrainischen Ministeriums für Infrastruktur vom 23russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist der Verkehrssektor in der Ukraine mit erheblichen Störungen konfrontiert. März 2022 hat das BMIm Hinblick darauf, dass traditionelle Transportrouten in der Region nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen über die Straße, vor allem für Klimaschutzdie Beförderung von Getreide, UmweltBrennstoff, Energie, Mobilität, InnovationLebensmitteln und Technologie im Zusammenhang mit den derzeitigen militärischen Auseinandersetzungenanderen Gütern aus der Ukraine in die Verpflichtung des Mitführens eines Nachweises einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr vonUnion, nachgenutzt werden, wurde zwischen der Europäischen Union einerseits und durch Österreich gemäßder Ukraine andererseits das § 7 Abs. 1Abkommen zwischen der Europäischen Union und 4 GütbefGder Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr in Verbindung mitgeschlossen, das seit § 9 GütbefG für ukrainische Güterbeförderungsunternehmen - so lange die kriegerischen Handlungen29. Juni 2022 vorläufig anzuwenden ist und bis zum 30. Juni 2023 andauern - auf reziproker Basis ausgesetztgilt.
Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien. Nicht unter die Bestimmungen des Abkommens fallen:
Beförderungen, die mit CEMT-Genehmigungen (siehe Abschnitt 2.1.3.) durchgeführt werden;
Beförderungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Kabotage, siehe Abschnitt 0.1.2. Abs. 3);
Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten;
der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern.
Begriffsbestimmungen:
Vertragsparteien sind die EU-Mitgliedstaaten einerseits und die Ukraine andererseits;
"Güterkraftverkehrsunternehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei gemäß dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist;
"Fahrzeug" ist ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden;
"Transit" ist die Beförderung von Fahrzeugen im Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladen von Gütern durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer;
"bilaterale grenzüberschreitende Beförderung" ist eine beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands.
Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße genehmigungsfrei durchzuführen:
a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;
b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.
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Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.234.281
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.04.2023 bis 08.05.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF