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Findok · Richtlinien

GK-0500

Nicht angeführte Länder

geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 08.01.2026

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Wortlaut laut Findok

Nicht angeführte Länder | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur (einsprachig Deutsch); 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 2,5 Tonnen beträgt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.958.421
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF