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Findok · Richtlinien

GK-0500

Nicht angeführte Länder

überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 21.05.2022

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 07.01.2026.

Wortlaut laut Findok

Nicht angeführte Länder | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (einsprachig Deutsch); 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 2,5 Tonnen beträgt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.636.389
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 6)
Gültig
21.05.2022 bis 07.01.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF