RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0240

Anlage 1

geltende FassungRichtlinie2024-0.816.057gilt ab 01.12.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0240

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion 1.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen: [Grafik] 2.Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone50/0/100/0 im CMYK-Druck, Nr. 376 und Green [50 % Cyanim Pantone-Farbsystem und 100 % Yellow (Gelb)], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird169/201/56 im RGB-Farbmodell. 3.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch, wie nachstehend aufgeführt, in Schwarz-Weiß oder vollständig invertiert in Weiß-Schwarz (Negativformat) ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbeder farbigen Ausführung nicht zweckmäßig wäre: [Grafik] 4.Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden. 5.Bei Verwendung eines farbigendes Logos auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kannist das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werdenzu versehen, damit es sich von den Hintergrundfarben besserbesser vom Hintergrund abhebt. 6.Wenn die Angaben auf einer Verpackung in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt werden. 7.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. 8.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf die ökologische/ biologische Produktion Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.816.057
GZ der Erstfassung
2021-0.816.490
Stammnummer
80664
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF