Findok · Richtlinien
VB-0240
Anlage 1
überholte Fassung (bis 30.11.2024)Richtlinie2023-0.246.628gilt ab 01.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0240
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 30.11.2024.
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
1.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen:
[Grafik]
2.Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan und 100 % Yellow (Gelb)], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.
3.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:
[Grafik]
4.Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.
5.Bei Verwendung eines farbigen Logos auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.
6.Wenn die Angaben auf einer Verpackung in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt werden.
7.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.
8.Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf die ökologische/ biologische Produktion Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.246.628
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.816.490
- Stammnummer
- 80664
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2022 bis 30.11.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF