Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0308-Z4I/02
Nachforderung von Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0308-Z4I/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Rudolf Schneeweiss, Dr. Maria Gohn-Mauthner, gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
13. September 2000, Zahl 100/30757/2000-4, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 erfasste das
Hauptzollamt Wien für das aus Polen in einem Tankwagen eingeführte
Apfelaroma gemäß Art. 220 Zollkodex (ZK) die gemäß Art
.201 des Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. im
Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung mit der WE-Nr. 182/000/906597/01/9
entstandenen Eingangsabgaben (Zoll ATS 14.750,00 = € 1.071,92 und
Alkoholsteuer ATS 101.218,00 = € 7.355,80) nachträglich
buchmäßig. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von ATS 1.847,00
(= € 134,25) erhoben. Dem liegt das Ergebnis einer Untersuchung durch
die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zugrunde, wonach
das gegenständliche Apfelaroma in die Warennummer 3301 9090 00 des
Zolltarifes einzureihen wäre und deshalb die Abgaben mit einem geringeren
Betrag als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden seien. Die in der Stellungnahme der Bf. zum Untersuchungsergebnis
angeführten, auf die Verwendung bezogenen Ausnahmen, seien nicht
vorgesehen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 1. März 2000 Berufung
erhoben und die Neufestsetzung der Abgaben unter Hinweis auf
§ 4 Abs. 1 Z 6 Alkohol - Steuer und
Monopolgesetz 1995 (AlkStMG 1995) beantragt. Gleichzeitig wurde auch der
inzwischen nicht mehr aufrecht erhaltende Antrag auf nachträgliche
Einlagerung in ein offenes Alkohollager gestellt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
13. September 2000, Zahl 100/30757/4/2000, als unbegründet abgewiesen,
ohne direkt auf die Frage einzugehen, ob im Hinblick auf § 4
Abs. 1 Z 6 AlkStMG 1995 eine Steuerpflicht besteht oder nicht.
Als Rechtsgrundlage für eine Erstattung der Alkoholsteuer komme § 5
Abs. 1 AlkStMG 1995 in Betracht, wobei Erstattungsberechtigter nach § 5
Abs. 3 leg. cit. jedoch nur der Inhaber des Steuerlagers sei.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2000
Beschwerde erhoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Beim
gegenständlichen Produkt handle es sich unbeschadet seines Alkoholgehaltes
um Apfelaroma, das für die inländische Verarbeitung in der
Lebensmittelindustrie vorgesehen war und auch eingesetzt wurde. Das Apfelaroma
sei direkt von der S. zur Erzeugung von Lebensmitteln eingesetzt worden. Es
handle sich hierbei um einen natürlichen Aromastoff im Sinne des § 3
Abs. 1 lit. a Aromenverordnung, BGBl II Nr. 42/1998. In diesem Zusammenhang
werde auch auf den Erlass des BM für Finanzen, GZ. VS-1331/3-III/10/00
verwiesen, wonach bei Importen das Zollamt zu entscheiden habe, ob die Aromen
ein Begleitdokument benötigen oder nicht. Wisse das Zollamt Bescheid oder
stehe dies außer Zweifel, könne es die Waren frei weiterlaufen
lassen. In diesem Erlass werde ausdrücklich auf die Zolldokumentation des
BM für Finanzen zu § 4 Abs. 1 Z 6 a AlkStMG
verwiesen, wo unter Berufung auf die Rechtsgrundlage der Aromenverordnung
festgelegt werde, dass Waren als Aromen im Sinne dieser Aromenverordnung ohne
Begleitdokumente versandt werden könnten. Unbeschadet der Umtarifierung
wegen zu hohen Alkoholgehaltes aufgrund des Tarifbescheides handle es sich beim
gegenständlichen Apfelaroma nicht nur um einen Aromastoff im Sinne des
§ 3 Z 1 lit. a Aromenverordnung, sondern auch um
ein Aroma, das unter § 4 Abs. 1 Z 6 AlkStMG einzuordnen
sei. Das Zollamt habe daher richtigerweise von vornherein die Ware ohne
Vorschreibung der Alkoholsteuer zum freien Verkehr am 9. Dezember 1999
abgefertigt. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 ein
Schreiben der S. vorgelegt, in welchem die Verwendung des gelieferten
Apfelaromas zur Erzeugung alkoholfreier Produkte bestätigt
wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 6 AlkStMG 1995 sind
Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
in Form von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem
Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2%vol oder b) anderen Lebensmitteln,
ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke.
Eine Definition des "Aromenbegriffes" fehlt im AlkStMG
1995. Eine Definition findet sich im § 1 der Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über
Aromen und deren Ausgangsstoffe (Aromenverordnung), BGBl. II Nr. 42/1998. Danach
sind Aromen, Waren, die Lebensmitteln und Verzehrprodukten einen besonderen
Geruch und/oder Geschmack verleihen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung somit
Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen und ihre Mischungen.
Neben den Aromastoffen enthalten Aromen in der Regel Trägerstoffe sowie
Lösungsmittel, insbesondere Alkohol. Aromastoffe definiert § 3
der Aromenverordnung wie folgt:
"§ 3. Gemäß
dieser Verordnung sind 1. Aromatoffe definierte chemische Verbindungen
mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen werden:
a) Natürliche Aromastoffe Durch
geeignete physikalische (einschließlich Destillation und Extraktion mit
Lösungsmitteln), enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels
herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich
Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr
verarbeitet werden.
..."
Laut den glaubhaften und von der belangten Behörde
unwidersprochenen Ausführungen der Bf. in ihrer Stellungnahme vom
1. Februar 2000, ergänzt durch die Bestätigung vom
17. Oktober 2000 des Endabnehmers S., wird bzw. wurde das eingeführte
Erzeugnis gewerblich zur Aromatisierung von natürlichen Fruchtsäften
verwendet, um den typischen ursprünglichen Charakter wieder herzustellen.
Gewonnen wurde das Apfelaroma bei der Produktion von Apfelsaftkonzentrat, wo es
als natürliches Nebenprodukt anfällt. Da es sich beim
gegenständlichen Erzeugnis weder um einen Stoff mit ausschließlich
süßem, salzigem oder saurem Geschmack, noch um genießbare
Stoffe und Erzeugnisse, die als solche - mit oder ohne
Rückverdünnung - zum Verzehr bestimmt sind, handelt und auch
kein pflanzlicher Stoff vorliegt, der, wenn er nicht als Aromaträger
verwendet wird, selbst Aromaeigenschaften (= geruch- und geschmackgebende
Eigenschaften) besitzt, liegt auch keine Ausnahme nach § 2 der
Aromenverordnung vor. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach
dem Wortlaut der Bestimmung auch nicht die Einreihung in eine bestimmte Position
der Kombinierten Nomenklatur erforderlich. Daraus folgt, dass es sich bei dem in
den freien Verkehr übergeführten Erzeugnis um ein Aroma im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Z 6 AlkStMG 1995 handelt und somit alkoholsteuerbefreit ist.
Diese Alkoholsteuerbefreiung ist bereits im Zuge der Einfuhr zu beachten und
bedarf keines nachträglichen Steuererstattungsverfahrens. Die Nacherhebung
der Alkoholsteuer war somit unbegründet.
Ebenso ist die Nacherhebung des Zolles unbegründet.
Die gegenständliche Ware wurde durch Gestellung und Anmeldung zu einem
Zollverfahren in den freien Verkehr übergeführt. Die Zollschuld ist
demnach nach Art. 201 ZK entstanden. Ein ordnungsgemäßer
Ursprungsnachweis liegt in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung
vor. Für das Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen für die
Gewährung eines Präferenzzollsatzes ergeben sich aus dem Abgabenakt
keine Hinweise. Der nach Art. 20 Abs. 4 ZK erforderliche Antrag kann durch die
Anführung des Ursprungsnachweises in der Anmeldung als schlüssig
gestellt betrachtet werden. Die Verwendung des Codes 100 im Feld 36 der
Anmeldung ist im gegenständlichen Fall lediglich darauf
zurückzuführen, dass eine irrtümliche Einreihung in die
Warennummer 3302 1090 00 erfolgte, wofür im Gegensatz zur Warennummer 3301
9090 00 bereits der Regelzollsatz "null" ist. Bei einem Zweifel darüber, ob
ein Antrag auf Gewährung des Präferenzzollsatzes gestellt worden ist
oder nicht, hätte die Behörde dem Anmelder einen entsprechenden
Vorhalt erteilen müssen.
Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine
nachträgliche buchmäßige Erfassung des Zolles und der
Alkoholsteuer fehlt auch die Grundlage für die Erhebung einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufungsvorentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Innsbruck,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 4 Abs. 1 Z 6 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 1 Aromenverordnung, BGBl. II Nr. 42/1998
- § 2 Aromenverordnung, BGBl. II Nr. 42/1998
- § 3 Aromenverordnung, BGBl. II Nr. 42/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0308-Z4I/02
- Stammnummer
- 8037
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF