Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1108-W/02
Reinigung von Berufskleidung (Uniform) eines Sicherheitswachebeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1108-W/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Sicherheitswachebeamter.
Im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
1998 beantragte der Bw Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung in
Höhe von 8.819,00 S.
In einer Beilage
"Uniformreinigungskosten/Preise lt. Putzerei" listete der Bw die Ermittlung
dieses Betrages auf und führte dazu aus, dass sich die gesetzliche
Grundlage zum Tragen von Uniformsorten aus den Vorschriften über die
Dienstbekleidung und Ausrüstung der Bediensteten der Bundespolizei (VDA)
ableitet.
Weiters erklärte der Bw,
dass er für die Reinigung der Uniformsorten, bzw. der Dienstkleidung
keinerlei wie auch immer geartete Zuschüsse beziehe.
Hinsichtlich der Höhe der
Werbungskosten führte der Bw aus, dass die Preise in einer Putzerei erhoben
und die Groschenbeträge zum eigenen Nachteil nicht berücksichtigt
wurden. Die Uniformsorten werden getrennt von der üblichen Wäsche
gereinigt. Weiters verwies der Bw auf die Entscheidung des VwGH vom 4.10.1995,
93/15/0122.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Aufwendungen nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Reinigungskosten
für die Berufskleidung sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie
durch Fremdbelege (gewerbliche Putzerei oder Wäschereibetrieb) nachgewiesen
werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Die
Berufskleidung, es handelt sich hiebei um Uniformsorten der Exekutive, die an
eine Tragedauer gebunden sind, ist als eine berufstypische Arbeitskleidung
anzusehen und kann nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden.
Zudem erfolgt die Reinigung dieser Uniformsorten getrennt von der
Privatenkleidung und aus diesem Grund kann eine eventuelle Begründung in
Richtung Aufteilungsverbot unterliegenden gemischten Aufwand nicht
zutreffen.
Die
angeführten Kosten ergeben sich aus der für die im eigenen Haushalt
vorgenommenen Reinigung; hiezu zählen Wasser- und Stromkosten, Waschmittel
und vorallem die Aufwendungen für Waschen und Bügeln, die nicht
mittels Rechnung belegt werden können.
In
Ihrer Begründung des Bescheides v. 15.06.1999 führen Sie an, dass die
Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als Werbungskosten absetzbar
seien, wenn sie durch Fremdbelege (gewerbliche Putzerei oder
Wäschereibetrieb) nachgewiesen werden. Diesbezüglich weise ich
abermals auf die VGH.-Entscheidung vom 4.10.1995, unter der Zahl 93/15/0122,
wonach die im eigenen Haushalt durch die durchgeführte Reinigung der
Arbeitskleidung entstandenen Aufwendungen, abzugsfähige Werbungskosten
darstellen."
In einem Schreiben vom 11.
August 1999 teilte das Finanzamt dem Bw folgendes mit:
"Grundsätzlich
sind Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann absetzbar, wenn der
entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg nachgewiesen wird. Diesbezügliche
Rechnungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Nach Ihren Ausführungen ist dies
auch nicht möglich, wurde die Reinigung doch zu Hause durchgeführt.
Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt, ist der Aufwand für die
Berufskleidung im Regelfall von untergeordneter Bedeutung (Stücke werden
mit anderen Wäschestücken mitgewaschen: Mehraufwand nicht ermittelbar;
oder es erfolgt eine separate Reinigung: ebenfalls untergeordneter Aufwand, da
einerseits im Verhältnis zur übrigen Wäsche nicht sooft gewaschen
werden muß, andererseits weniger übrige Wäsche anfällt).
Die Sätze, die eine gewerbliche Putzerei verrechnet würde, können
jedenfalls nicht als Werbungskosten gewährt werden, da dies nicht Ihrem
tatsächlichen Aufwand entspricht (Wer könnte es sich dann noch
leisten, Hemden zu Hause zu waschen, wenn die Kosten pro Hemd S 25,-- betragen
würden?) So gesehen müßten Sie den Nachweis über den
tatsächlichen Aufwand, der durch die Reinigung der Uniformteile entstand,
erbringen. Der tatsächliche Aufwand des Jahres 1998 an Waschmittel, Energie
etc. ihres Haushaltes wäre mit Rechnungen zu belegen sowie der Mehraufwand,
der durch die Uniformreinigung entstand, müßte nachgewiesen werden.
Sollte kein Nachweis erbracht werden können, ist eine Absetzung nicht
möglich, da dann nach den obigen Ausführungen von einem
untergeordneten Aufwand und somit von Kosten der privaten Lebensführung
ausgegangen werden müßte. Aufwendungen, wie diese auch andere
Arbeitnehmer haben."
Weiters wurde der Bw in diesem
Schreiben ersucht folgende Fragen zu beantworten:
"Wo
liegt Ihr Mehraufwand gegenüber anderen Berufstätigen? 13 Hemden und 3
Hosen pro Monat zu waschen entspricht durchaus dem Durchschnitt. Eine normale
Straßenkleidung bedarf derselben Reinigung, wenn nicht sogar höhere
Kosten entstehen, da viele Kleidungsstücke einer chemischen Reinigung
bedürfen.
Wie
oft wird die Berufskleidung gewaschen? Warum werden Uniformsorten getrennt von
der übrigen Wäsche gereinigt?
Wer
führt die Reinigung durch?"
Abschließend wurde der Bw
darauf hingewiesen, dass auch in den früheren Jahren die
diesbezüglichen Anträge abgewiesen wurden.
In seinem Antwortschreiben vom
19. August 1999 teilte der Bw abermals mit, dass es ihm nicht möglich sei,
die Reinigung der Uniformsorten durch Rechnung einer
gewerblichenPutzerei zu belegen, zumal
er sich dies finanziell nicht leisten könnte.
Weiters führte der Bw
aus:
"Ich
teile Ihre Meinung keineswegs, bzw. kann ich den Ausführungen des zust.
Finanzamtes, daß die Reinigung im Haushalt von untergeordneter Bedeutung
ist, nicht folgen, da ich in Zivilkleidung zum und vom Dienstort fahre und ich
somit sehr wohl einen realen Mehraufwand gegenüber anderen Arbeitnehmern
habe. Ihre Ausführungen, daß ich die übrige Wäsche nicht
sooft waschen muß, bzw. weniger übrige Wäsche anfällt, ist
somit falsch und können auch nicht der privaten Lebensführung
zugerechnet werden.
In
meiner Beilage zum Einkommensteuerbescheid habe ich bereits angemerkt, daß
es sich bei den angef. Beträgen um Rohpreise einer gewerblichen Putzerei
handelt, welche zum Nachteil gerundet wurden. Die tatsächlich verrechneten
Preise liegen weit höher und aus diesem Grund ist es nicht einsehbar, warum
Sie die Sätze, die ich angeführt habe und rund um zwei Drittel unter
den Sätzen der gewerblichen Reinigung liegen, nichts als Werbungskosten
akzeptieren.
Einen
Nachweis über den tatsächlichen Aufwand kann ich de facto nicht
erbringen, da eine Berechnung des Waschmittels, des verbrauchten Stromes oder
Wassers unmöglich scheint. Außerdem bin ich nicht gewillt, mit Ihnen
einen Briefkontakt über die etwaige Dosierung des Waschpulvers zu
führen.
Bzgl.
Ihrer im vorletzten Absatz angeführten Fragen kann ich wie folgt
berichten:
Jedes
Hemd wird nach jeder Diensttour gewaschen, ebenso die Socken und das weiße
Leibchen. Die Uniformhose wird in der Regel nach 3 Dienst-Tagen gewaschen. Es
kommt aber auch vor, daß zwei oder drei Hemden pro Dienst, bzw. eine Hose
"verbraucht" werden, wenn etwa div. Feuerwehreinsätze und sonstige
Übelstände erledigt werden müssen.
Die
Reinigung der Uniformsorten, wie auch das Bügeln der Wäsche wird durch
meine Lebensgefährtin durchgeführt. Bzgl. des "WARUM" kann ich Ihnen
keine Antwort geben.
Es
ist richtig, daß mein diesbezgl. Antrag in den letzten Jahren abgewiesen
wurde. Ebenso richtig ist es jedoch, daß er schon einmal gewährt
wurde und in anderen Finanzlandesdirektionen gewährt wird. Ich gebe
nochmals zu bedenken, daß ich einen Mehraufwand gegenüber anderen
Arbeitnehmern habe und ich nicht in der glücklichen Lage bin, daß die
Reinigung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Ich
ersuche um positive Erledigung und hoffe mit meinen Ausführungen zur
Ergänzung des Einkommensteuerbescheides behilflich gewesen zu
sein."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. September 1999 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu in der Begründung aus:
"Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen und Ausgaben für
die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen und Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch die Lebensführung veranlaßt sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Erfolgt
nun die Reinigung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen zusammen mit anderer
Bekleidung - die Frage: Warum getrenntes Waschen?" wurde leider nicht
beantwortet, ist es doch sehr naheliegend, bei einem durchschnittlichen
wöchentlichen Anfall von 3 Hemden und einer Hose, dass diese zusammen mit
anderer (mit dem selben Waschprogramm zu waschenden) Bekleidung gereinigt werden
- sind anteilige Reinigungsaufwendungen im Hinblick auf das
Aufteilungsverbot des § 20 nicht abzugsfähig.
Wenn
nun - trotz der ungeklärten Frage und der damit einhergehenden nicht
rentablen Vorgangsweise - davon ausgegangen wird, dass eine "getrennte"
Reinigung erfolgt, so könnten die dadurch entstandenen Ausgaben (infolge
Verwendung von Reinigungsmitteln, Wasser, Energie etc.) anerkannt werden, wenn
der Nachweis des tatsächlichen Aufwandes erfolgt. Der Ansatz von Rohpreisen
einer gewerblichen Putzerei stellt keinen geeigneten Nachweis dar, da er nicht
ihrem tatsächlichen Aufwand entspricht.
Im
Bereich der Werbungskosten trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte
Nachweispflicht. Da Sie den Nachweis, laut Ihrem Schreiben vom 19.08.1999 de
facto nicht erbringen können, mußte der diesbezügliche Aufwand
mit S 600.- geschätzt werden - infolge des durchschnittlichen
geringen wöchentlichen Anfalles von 3 Hemden, 1 Hose (Pullover alle 14
Tage) wird von einer wöchentlichen Reinigung der Dienstkleidung unter der
Zugrundelegung der aktuellen Waschmittelpreise (3 kg Kompaktwaschmittel ca.
150.-, Weichspüler ca. 30 etc.) ausgegangen. Beim Erstbescheid wurden
bereits mehr Werbungskosten (S 1.800.- wurden als Werbungskosten ohne Nachweis
anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass jeder Steuerpflichtige Aufwendungen
im geringeren Ausmaß hat, die mit seinem Beruf im unmittelbaren
Zusammenhang stehen) berücksichtigt, als auf Grund der Schätzung
gewährt werden könnten. Der Antrag muß abgewiesen
werden.
Im
Übrigen entspricht die Tatsache, dass die entstandenen Aufwendungen
(infolge von Reinigungsmittel, Energie etc.) als Werbungskosten Anerkennung
finden genau dem VwGH-Erkenntis vom 04.10.1995."
Der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte
darin wie folgt ergänzend aus:
"In Ihrer
Begründung des Bescheides v.09.09.1999 führen Sie an, dass die
Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als Werbungskosten absetzbar
seien, wenn sie durch Fremdbeleg (gewerbliche Putzerei oder Wäscherei)
nachgewiesen werden. Diesbezgl. weise ich abermals auf die VGH.-Entscheidung vom
04.10.1995, unter der Zahl 93/15/0122, wonach die im eigenen Haushalt durch die
durchgeführte Reinigung der Arbeitskleidung entstandenen Aufwendungen,
abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
In Ihrer
Bescheidbegründung führen Sie einerseits an, daß jeden
Steuerpflichtigen eine erhöhte Nachweispflicht bei den Werbungskosten
trifft, andererseits rechnen Sie mir vor, daß ich lediglich ein Drittel
des Pauschalbetrages in der Höhe von ATS 1.800,-- in Anspruch nehme, da
davon ausgegangen wird, daß jeder Steuerpflichtige Aufwendungen im
geringen Ausmaß hat, die mit seinem Beruf im unmittelbaren Zusammenhang
stehen. Bemerken möchte ich hierbei noch, daß ich Ihre Schätzung
in der Höhe von ATS 600,-- nicht nachvollziehen kann.
Wie ich bereits
einmal ausgeführt habe, handelt es sich bei den durchschnittlich drei
Hemden pro Woche um den im vorhinein bekannten Dienstplan. Hier sind etwaige
Überstunden und spontane Ereignisse nicht eingerechnet. Es kann mir wohl
niemand zumuten, daß ich ein Uniformhemd mehr als 12 Stunden - dies
ist die Dienstzeit ohne Überstunden - trage. Und ebenso
selbstverständlich ist es für mich, daß ich mein Uniformhemd
nach einem Feuerwehreinsatz wechsle, oder wenn es sonst verschmutzt ist. Die in
der Einkommensteuererklärung angeführte Anzahl der div. Uniformsorten
entspricht nicht meinem tatsächlichen Aufwand, da dieser jedes Jahr weitaus
höher liegt. Aber ich werde in Zukunft trachten, die Anzahl der
tatsächlich benötigten Sorten genauestens zu notieren, da mich ja eine
erhöhte Nachweispflicht trifft.
Aus oa.
Gründen stelle ich den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz."
Mit Bericht vom 2. Dezember 1999
legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1998 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 158 Uniformhemden, 39 Uniformhosen, 15
Uniformpullovern, 6 Kappenüberzügen, 1 Diensttrainingsanzug, 2
Uniformbarett, 1 Uniformmantel, 1 Dienstoverall und 4 Uniformjacken geltend
gemacht.
Aus dem Vorbringen des Bw ist
nicht ersichtlich, dass dem Bw im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die
zivile Kleidung bei der Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für
die Reinigung der bei der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden
ist.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Darunter fallen auch die Aufwendungen die dem
Bw dadurch entstehen, dass er auf dem Arbeitsweg private Kleidung trägt und
nicht bereits die Uniform. Diese Aufwendungen stellen daher gemäß
§ 20 nichtabzugsfähigen Aufwand dar. Auch können diese
Aufwendungen nicht dazu führen, dass die Reinigungskosten für die
während der Berufsausübung getragenen Kleidung (Uniform) zu
Werbungskosten werden bzw. begründet dies keinen Mehraufwand der zu
berücksichtigen sei, da es auch andere Berufsgruppen gibt, die während
der beruflichen Tätigkeit nicht die selben "private" Kleidung tragen wie
auf dem Arbeitsweg.
Es besteht somit zwischen der
Reinigung der Uniform des Bw und der Reinigung ziviler Bekleidung, die ein
anderer Arbeitnehmer während seiner Beruftätigkeit trägt, kein
Unterschied.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollte als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in
tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt auch
für die in Rede stehende Reinigung der übrigen angeführten
Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Wien,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1108-W/02
- Stammnummer
- 8003
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF