Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1000–1006
B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 130. JuliJuni 2008
Rz 1000:
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:
für Benzinfahrzeuge:
[Grafik]
für Dieselfahrzeuge:
[Grafik]
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 16%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.
Rz 1001:
Rechtslage von 10. Jänner 1998 bis 30. Juni 2008:
Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist als Ersatztarif der DurchschnittsverbrauchSteuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.
Beispiele:
120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%
50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%
Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Rechtslage von 1. Juni 1996 bis 9. Jänner 1998:
Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.
Beispiele:
120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%
50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%
Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
B.6.2.2.6.1. Rechtslage von 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 (§ 14a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004 - Kraftfahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten/Partikelfilter)
Rz 1002:
Für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren, welche eine Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweisen, vermindert sich im Zeitraum zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 die Steuerschuld um 300 Euro.
Wird der Grenzwert von 0,005 g/km überschritten, erhöht sich die Steuerschuld vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 um 0,75% (höchstens um 150 Euro) und ab 1. Juli 2006 um 1,5% (höchstens 300 Euro) der Bemessungsgrundlage.
Für Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 Kilowatt tritt die Neuregelung erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
B.6.2.2.7. Rechtslage von 1. Jänner 1994 bis 131. JuniMai 1996
Rz 1003:
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:
für Benzinfahrzeuge:
[Grafik]
für Dieselfahrzeuge:
[Grafik]
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 14%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.
Rz 1004:
Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist als Ersatztariffür die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.
Beispiele:
120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%
50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Steuersatz 10Höchststeuersatz 14%
Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
B.6.2.2.8. Rechtslage von 1. Jänner 1992 bis 131. Jänner 1994Dezember 1993
Rz 1005:
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:
für Benzinfahrzeuge:
[Grafik]
für Dieselfahrzeuge:
[Grafik]
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 14%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.
Rz 1006:
Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist als Ersatztariffür die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.
Beispiele:
120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%
50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Steuersatz 10Höchststeuersatz 14%
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Normen und Schlagworte
- § 14a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF