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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 818–822

B.5.4. Besondere Fälle

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.5.4. Besondere Fälle B.5.4.1. Kraftfahrzeuge der Klasse N1 Rz 818: Wird ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 an einen Endkunden geliefert, handelt es sich zwar um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrrechtes, allerdings ist es nicht zulassungsfähig. Deshalb wird mit der Lieferung zwar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand verwirklicht, das Kraftfahrzeug kann in der Regel aber nicht zugelassen werden (siehe Rz 524 ff). Es ist davon auszugehen, dass ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 mit der Absicht erworben wird, durch einen Aufbau den Zustand der Zulassungs- und Gebrauchsfähigkeit zu erreichen. Deshalb ist der Bemessungsgrundlage (geleistetes Entgelt ohne Umsatzsteuerkomponente des unvollständigen Kraftfahrzeuges (siehe Rz 801 ff)), jener Nettobetrag hinzuzurechnen, der dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würde, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen. Ist der konkrete Nettobetrag nicht ermittelbar, kann zur Bestimmung dieses Wertes beispielsweise der Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem unvollständigen Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor. Alternativ kann die Erhöhung des Wertes (Bemessungsgrundlage) des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) auch pauschal mit 5% des Wertes des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen, da dies den durchschnittlichen zu erwartenden Mehrkosten des Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand entspricht. Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten. Zur Berechnung des Tarifs bei unvollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 908 f. Rz 819: Bei der Lieferung eines vervollständigten Kraftfahrzeuges der Klasse N1 (siehe Rz 524) ist als Bemessungsgrundlage das geleistete Entgelt (siehe Rz 801) des endgültigen, zulassungsfähigen Kraftfahrzeuges ohne Umsatzsteuerkomponente heranzuziehen. Es sind alle mit dem Erwerb zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen (Fahrgestell, Aufbau) miteinzubeziehen. Jener Teil des Aufbaus des Kraftfahrzeuges, der keinen Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges hat und keine Serienausstattung darstellt, kann von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (siehe Rz 821). Voraussetzung dafür ist, dass es getrennt in Rechnung gestellt wird und im Zeitpunkt des normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgangs die Rechnungen vorgelegt werden. Der Aussteller der Rechnung muss ein Unternehmer im Sinne des UStG 1994, jedoch kein befugter Fahrzeughändler sein. Um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, Verwaltungslasten zu vermeiden und ungewollte Umgehungskonstruktionen zu verhindern, kann eine vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlage angewendet werden. Zur Berücksichtigung jenes Anteils des Aufbaus, der der Normverbrauchsabgabe unterliegt, kann dem Nettokaufpreis des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ein Aufschlag von 5% hinzugerechnet werden. Damit wird der normverbrauchsabgabepflichtige Wert des Aufbaus pauschal berücksichtigt. In diesem Fall sind jedoch keine weiteren Abzüge dahingehend vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Bemessungsgrundlage des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) nachgewiesen werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beispielsweise den Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, heranzuziehen. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem vervollständigten Kraftfahrzeug der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor. Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten. Zur Berechnung des Tarifs bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 910. Rz 820: Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges der Normverbrauchsabgabe haben Fahrzeughändler bei Lieferung eines unvollständigen oder vervollständigten Kraftfahrzeuges der Klasse N1 für jedes verkaufte Kraftfahrzeug die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage anzugeben. Die Daten sind im Rahmen der monatlichen Steuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Rz 821: Es sind nur jene Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, eines vollständigen oder vervollständigten Kraftfahrzeuges Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, die mit der Funktion als Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehen. Nachfolgende Aufbauten, Ausstattung und Zubehör stehen jedenfalls mit der Funktion des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang und sind Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine abschließende (taxative) Liste: Airbag Alarmanlage Alufelgen Anhängevorrichtung Antiblockiersystem (ABS) ASR (sonstige Fahrhilfen) Aufpreis für alle anderen Motor- oder Chassisvarianten Automatikgetriebe Außenspiegel elektrisch und beheizbar Basisfahrzeug (Fahrgestell) mit der kompletten Basisausstattung Dachreling Dekor-Applikation für Armaturenbrett Dieselzusatzheizung für Fahrerhaus elektrische Fensterheber Einfache Pritsche ESP Fahrerhaus-Klimaanlage Fahrwerkskomponenten (Komfortfederbein, Luftfederungen) Fahrgestellabdeckung Frontscheibenheizung größerer Treibstofftank höhenverstellbarer Beifahrersitz Kofferaufbau Kastenaufbau Kurvenlicht Lackierungen und zusätzliche äußere Designelemente Lenkrad Multimedia-System mit Rückfahrkamera Pilotensitze Radzierblenden Reserverad Rundumverkleidung Schmutzfänger vorne und hinten Tagfahrlicht Tempomat Überrollbügel verstärkte Lichtmaschine Xenon- oder LED-Scheinwerfer Zentralverriegelung Rz 822: Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug stehen und entsprechend nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sind, sind unter anderem: Abschleppaufnahmen (z.B. Hub-Brillen) Aufbau-Kühlsysteme und mit der Kühlung im Zusammenhang stehende Vorrichtungen bei Kühlkofferaufbauten Dachkoffer Elektrische Einstiegstufe Heckleiter Hubsteiger und Arbeitsbühnen sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen Innenausbau von Kastenwägen oder Kofferaufbauten (Kühlung, Werkstatt, Regalsysteme) Kofferklappe Kranaufbauten sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen Ladebordwände (hydraulisch) Leiterträger Mit der Kippfunktion im Zusammenhang stehende Vorrichtungen bei Kipper-Aufbauten Plexiglastrennwand auf Trenngitter Plangestell auf einer Pritsche Pumpen und Hakengeräte sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen Reinigungs- und Räumgeräte sowie Winterdienstausrüstung (z.B. Schneepflug, Streuer, Winterdiensthydraulik) Rollstuhllift Scheibe in Trennwand Schutzgitter für Fenster im Laderaum Schwerlastträgeraufbauten Sicherheitsschlösser Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Kraftfahrzeuges) Sonstige Arbeitsmaschinen Trennwand / Trenngitter Verkleidung für Laderaum Werkzeugbox, Transportboxen, Unterflurboxen Zusatzfenster Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe sind, können auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Vergütung sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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