Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 925–929
B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991)
Rz 925:
Bei Krafträdern sowie bei leichten und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e bis, L4e, L5e sowie L7e), vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.
1. Juli 2021:
[Grafik]
1. Jänner 2024:
[Grafik]
Beispiel:
1. Juli 2021: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75 --> gerundet 24%
1. Jänner 2024: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25 --> gerundet 24%
Rz 926:
Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Personen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:
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ab 1. Juli 2021
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ab 1. Jänner 2022
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ab 1. Jänner 2023
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ab 1. Jänner 2024
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CO2-Abzugsbetrag
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112 g/km
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107 g/km
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102 g/km
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97 g/km
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Malus-Grenzwert
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200 g/km
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185 g/km
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170 g/km
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155 g/km
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Malusbetrag
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50 Euro
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60 Euro
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70 Euro
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80 Euro
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Höchststeuersatz
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50%
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60%
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70%
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80%
Rz 927:
Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Lastkraftfahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:
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ab 1. Juli 2021
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ab 1. Jänner 2022
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ab 1. Jänner 2023
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ab 1. Jänner 2024
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CO2-Abzugsbetrag
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165 g/km
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160 g/km
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155 g/km
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150 g/km
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Malus-Grenzwert
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253 g/km
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238 g/km
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223 g/km
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208 g/km
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Malusbetrag
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50 Euro
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60 Euro
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70 Euro
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80 Euro
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Höchststeuersatz
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50%
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60%
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70%
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80%
Rz 928:
Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.
Beispiele:
1.Ein Kraftfahrzeug wird am 10. Februar 2023 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde am 23. Oktober 2022 abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2022 geltenden Werte zu berechnen.
2.Ein Kraftfahrzeug wird am 19. März 2024 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde bereits am 10. November 2022 abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2023 geltenden Werte zu berechnen.
Rz 929:
Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt.
Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich.
Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gemäß § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1376 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF