Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 500–511
B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991)
B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021
B.2.1.1. Einstufung nach dem KFG 1967
Rz 500:
Für die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug unter das NoVAG 1991 fällt, wird auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt (Kraftfahrgesetz 1967). Aufgrund der mittlerweile europaweit einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Einordnung von Kraftfahrzeugen ist die Einteilung ohne großen Aufwand möglich und aus den jeweiligen Fahrzeugpapieren erkennbar, wie zum Beispiel:
EG/EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC - Certificate of Conformity)
Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
Typenschein
Einzelgenehmigungsbescheid
Rz 501:
Im Regelfall ist auf die jeweilige Einordnung laut den Fahrzeugpapieren abzustellen. Nur in jenen Fällen, in denen für ein Kraftfahrzeug noch keine Einteilung in eine Klasse getroffen wurde oder sich die Einteilung als falsch erweist, sollen die Vorgaben für die Einteilung in Klassen nach § 3 KFG 1967 sinngemäß gelten.
Rz 502:
Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Tatbestand gemäß § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird.
B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge
Rz 503:
Angelehnt an die Klassen des § 3 KFG 1967 umfasst § 2 NoVAG 1991 folgende vier Gruppen:
Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klasse L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
Leichte und schwereSchwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
B.2.1.2.1. Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e)
Rz 504:
Krafträder und andere zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge unterliegen der Normverbrauchsabgabe.
Die bis zum 30. Juni 2021 im Steuersatz enthaltene Befreiung für Krafträder mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern ist nun bereits im Anwendungsbereich aufgenommen. Dies bedeutet, dass solche Krafträder beziehungsweise Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.
B.2.1.2.1.1. Krafträder
Rz 505:
Ein Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern (mit oder ohne Doppelrad).
B.2.1.2.1.2. Klasse L3e (Zweirädriges Kraftrad)
Rz 506:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/129 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2019, Seite 106, werden Kraftfahrzeuge der Klasse L3e nach den folgenden Kriterien eingestuft:
zwei Räder und eine der genannten Antriebsformen:
Motor mit Innenverbrennung
Motor mit Innenverbrennung
Selbstzündungsmotor (CI)
Fremdzündungsmotor (PI)
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
zweirädriges Kraftfahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann
Rz 507:
Aufgrund des Einordnungskriteriums, dass ein zweirädriges Kraftfahrzeug dann in die Klasse L3e einzustufen ist, wenn es nicht in die Klasse L1e einzustufen ist, müssen auch diese Kriterien berücksichtigt werden.
Ein zweirädriges Kraftfahrzeug fällt in die Klasse L1e, wenn es die folgenden Kriterien aufweist:
zwei Räder und eine der genannten Antriebsformen und
Motor mit Innenverbrennung
Motor mit Innenverbrennung
Selbstzündungsmotor (CI)
Fremdzündungsmotor (PI)
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
ein Hubvolumen von höchstens 50 Kubikzentimetern, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W und
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
Zweirädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klasse L1e einzustufen sind, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe.
Weiters ergibt sich für die Einstufung in die Klasse L3e, dass zweirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse mindestens ein Hubvolumen von 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h aufweisen müssen. Jedoch fallen zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 125 Kubikzentimetern nicht unter die Normverbrauchsabgabe, da diese gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind (siehe Rz 504).
B.2.1.2.1.3. Klasse L4e (Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen)
Rz 508:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L4e nach den folgenden Kriterien eingestuft:
Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Kraftfahrzeug übereinstimmt und
Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und
mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
Rz 509:
Somit handelt es sich bei diesen Krafträdern um ein zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
B.2.1.2.1.4. Klasse L5e (Dreirädriges Kraftfahrzeug)
Rz 510:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L5e nach den folgenden Kriterien eingestuft:
drei Räder und eine der genannten Antriebsformen:
Motor mit Innenverbrennung
Motor mit Innenverbrennung
Selbstzündungsmotor (CI)
Fremdzündungsmotor (PI)
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Masse in fahrbereitem Zustand weniger als 1.000 kg und
Ein dreirädriges Kraftfahrzeug, das nicht als Kraftfahrzeug der Klasse L2e eingestuft werden kann.
Rz 511:
Hierbei handelt es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Normen und Schlagworte
- § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52
- VO 2019/129, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 106
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF