Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 354–362
A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe
Rz 354:
Überblick über die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage abseit 1. Juli 2021) bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021):
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Befreiung
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Steuerbare Vorgänger Vorgang
(§ 1 NoVAG 1991):
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Befreiung
(§ 3 Abs. 3 bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991)
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Anwendungsbereich:
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Begünstigter Personenkreis
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Voraussetzungen:
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Durchführung:
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Z 1 bzw. lit. a
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Z 1 (inländische Lieferung)
und Z 2 (ig. Erwerb)
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Personen, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind
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Bedingungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976
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Vergütung
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Z 2 bzw. lit. b
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Z 3
(erstmalige Zulassung)
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Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen
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Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
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Direkte / unmittelbare Befreiung
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Fahrzeugerwerb im Inland - Lieferung (Z 1 und Z 4)
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Z 3 bzw. lit. c (sowie Z 1 bzw. lit. a)
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Z 1
(inländische Lieferung)
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Lieferung eines Kfz unterliegt nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer
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In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden
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- Vorlage des Formulars U45
- Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
- Antrag auf Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967
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Direkte / unmittelbare BefreiungLieferung unmittelbar befreit
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden
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Fahrzeugerwerb (Neufahrzeug)
EU - ig. Erwerb
(Z 2)
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Z 1 bzw. lit. a
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Nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt
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In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG)
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Vorlage des Formulars U100
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Erwerb im Wege der Vergütung befreit
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Fahrzeugerwerb (Gebrauchtfahrzeug) sowie Einbringung aus EU (Z 3)
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Z 2 bzw. lit. b
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Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)
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Vorlage des Formulars U100
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Zulassung unmittelbar befreit
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Fahrzeugerwerb sowie Einfuhr
Drittland
(Z 3)
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Z 2 bzw. lit. b
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Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)
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- Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
- Vorlage des Formulars ZBefr1 und des Grundlagenbescheides
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Zulassung unmittelbar befreit
A.3.7.2.1. LieferungenFahrzeugerwerb im Inland (§ 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007):
Rz 355:
Befreiter Vorgang
Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 auch nicht der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 4 Z 3 bzw. § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991). § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an die Vergütungsberechtigten im Sinne des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, an.
Rz 356:
Begünstigter Personenkreis
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an die Vergütungsberechtigten im Sinne des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, an.
Vergütungsberechtigte (§ 1 IStVG) sind:
In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 1 IStVG). Das sind nach § 1 Abs. 2 IStVG diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG).
Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.
Rz 357:
Von der Normverbrauchsabgabe sind demnach befreit:
Die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte iSd § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch.
Die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch.
Die Grenzen dieser Steuerbefreiung ergeben sich aus dem Erfordernis der Gegenseitigkeit.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 3 IStVG ist sinngemäß anzuwenden.
Rz 358:
Voraussetzungen
Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigungeines Antragsformulars (U 45) beim inländischen Fahrzeughändler, welche materiell-rechtliche mit welchem die Erfüllung der Voraussetzung isten der Befreiung nachgewiesen wird. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Ausgestaltung dieser Bescheinigung sind in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 581/2003, enthalten. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt die Bescheinigung auf Antrag des Leistungsempfängers nach amtlichem Muster aus. Das Antragsformular (U 45) ist vom Vergütungsberechtigten dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen. Dieses bescheinigt auf der Rückseite des Formulars das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, welches sodann dem (liefernden) Unternehmer auszuhändigen ist.Es sind folgende Schritte zu setzen:
1.Das ausgefüllte Antragsformular U 45 muss durch die Vertretungsbehörde beglaubigt werden.
2.Das beglaubigte Formular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind und dies anschließend auf der Rückseite des Formulars bescheinigt.
3.Das Formular ist nun dem liefernden Unternehmer auszuhändigen.
4.Das Formular ist auch dem Finanzamt zu übermitteln, das einen Sperrvermerk in der Genehmigungsdatenbank einträgt, wenn dieser nicht bereits durch den liefernden Unternehmer gesetzt wurde.
Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG (z.B. Diplomat, Berufskonsul) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren neuerlich ausgestellt werden.
Rz 359:
Das Recht auf Befreiung von der Normverbrauchsabgabe hat zur Voraussetzung, dass dem Anspruch auf Befreiung unmittelbar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang vorangegangen ist. Unschädlich für die erstmalige Inanspruchnahme der Befreiung ist jedoch, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. Dies wird insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, dass die Leasinggesellschaft als Abnehmer (Käufer) einer normverbrauchsabgabepflichtigen Lieferung eingebunden ist. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Gewähren der Befreiung die Vorlage der Bescheinigung, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellt wurde (Formular U 45), sowie eines Nachweises, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmer ist. § 5 IStVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft besteht der Anspruch auf Vergütung der auf den Mietzahlungen (Leasingraten) lastenden Umsatzsteuer nach Maßgabe des IStVG.
Rz 360:
Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline ehestmöglich (eine 2-wöchige Frist sollte nicht überschritten werden) durch diesen zu erfolgen.
Rz 361:
Wird vom Fahrzeughändler bei der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges die Differenzbesteuerung angewendet, kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden (siehe UStR 2000 Rz 747a). Auch eine Vergütung der Steuer ist in diesen Fällen nicht möglich.
Rz 362:
Eine Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 ist zudem nach § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn die Lieferung an Personen oder Einrichtungen erfolgt, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976. Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege der Vergütung.
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. Nr. 257/1976
- § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 1 Abs. 1 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 1 Abs. 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 1 Abs. 3 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. II Nr. 581/2003
- § 5 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF