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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 980–992

B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 128. MärzFebruar 2014 B.6.2.2.5.1. Allgemeines Rz 980: Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3/EG an (Motor Vehicle Emission Group). Die Erzeuger eines Kraftwagens bzw. bei ausländischen Erzeugern deren Bevollmächtigte haben diesen Wert im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheins ersichtlich zu machen (§ 28 Abs. 3b KFG 1967). Entsprechende Angaben sind auch im Falle von Einzelgenehmigungen zu machen und der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ist im Genehmigungsdokument anzugeben. Rz 981: Nach dem MVEG-Zyklus wird der Kraftstoffverbrauch je 100 km angegeben. Rz 982: Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist als Ersatztarif der DurchschnittsverbrauchSteuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen. Beispiele: 120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16% 50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10% Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%. Rz 983: Da die Normverbrauchsabgabe den Erwerb von verbrauchsarmen Kraftfahrzeugen begünstigen soll, kann für Kraftfahrzeuge, welche sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, der Normverbrauchsabgabetarif gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des zusätzlichen Benzintanks und somit sowohl für monovalente als auch für bivalente Kraftfahrzeuge. Rz 984: Bei Kraftfahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 500 Euro (§ 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991). Unter die Begünstigung gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 fallen folgende Kraftfahrzeuge bzw. Antriebsmotoren: Fullhybridfahrzeuge Antrieb mit Kraftstoff der Spezifikation E 85 Antrieb mit Methan in Form von Erdgas/Biogas Antrieb mit Flüssiggas Antrieb mit Wasserstoff B.6.2.2.5.1.1. Benzinantrieb Rz 985: Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Benzinmotoren nach der folgenden Formel: [Grafik]   Rz 986: Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Der Höchststeuersatz beträgt 16%. Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 3 l/km beträgt der Steuersatz Null. Beispiel: Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Ein Pkw hat einen Benzinverbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 6,8 l/km. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro. (6,8 l/km - 3 l/km) x 2% = 7,6% (gerundet 8%) | Nettopreis | 20.000,00Euro | 8% NoVA | 1.600,00Euro | + Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 | 320,00 Euro | Nettopreis inklusive NoVA | 21.920,00Euro | 20% USt | 4.000,00Euro | Bruttopreis | 25.920,00Euro Rz 987: Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro. Für Kraftfahrzeuge mit Benzinantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 60 mg/km NOx betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro. Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. B.6.2.2.5.1.2. Dieselantrieb Rz 988: Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Dieselmotoren nach der folgenden Formel: [Grafik]   Rz 989: Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Der Höchststeuersatz beträgt 16%. Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 2 l/km beträgt der Steuersatz Null. Beispiel: Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Ein Dieselfahrzeug hat einen Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 8,2 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro. (8,2 l minus 2 l) x 2% = 12,4% (gerundet 12%) | Nettopreis | 20.000,00Euro | 12% NoVA | 2.400,00Euro | + Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 | 480,00 Euro | Nettopreis inklusive NoVA | 22.880,00Euro | 20% USt | 4.000,00Euro | Bruttopreis | 26.880,00Euro Rz 990: Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro. Für Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 80 mg/km NOx und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen (Partikelemission) kleiner/gleich 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro. Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Rz 991: Für mit Dieselmotor betriebene Kraftfahrzeuge bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer um 300 Euro. B.6.2.2.5.1.3. Motoren mit anderen Kraftstoffarten Rz 992: Für Motoren mit anderen Kraftstoffarten (zum Beispiel Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter gilt. Wird die Menge an Erdgas in Kubikmeter angegeben, gilt ein Kubikmeter als ein Kilogramm. [Grafik]  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF