RIS AI

Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 800–805

B.5. Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG 1991)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.5. Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG 1991) B.5.1. Übersichtstabelle Rz 800: In dieser Tabelle werden die in § 1 NoVAG 1991 behandelten Tatbestände der Normverbrauchsabgabe mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage dargestellt. | Handlung | NoVA-Tatbestand | Bemessungsgrundlage | Randzahlen | Inländische Lieferung | § 1 Z 1 und Z 4 | Entgelt iSd § 4 UStG 1994 | Rz 801 - 805 | Innergemeinschaftlicher Erwerb | § 1 Z 2 | Entgelt iSd § 4 UStG 1994 | Rz 801 - 805 | Erwerb eines Gebrauchtfahrzeug aus EU-Raum durch Privaten | § 1 Z 3 | Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) oder Kaufpreis | Rz 806 - 814 | Eigenimport (z.B. Übersiedlung) eines Kraftfahrzeuges aus dem EU-Raum | § 1 Z 3 | Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) | Rz 806 - 811 | Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EU-Raum durch Privaten bei befugtem Fahrzeughändler | § 1 Z 3 | Gemeiner Wert (hier Anschaffungspreis) | Rz 812 - 814 | Eigenimport oder Erwerb eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland | § 1 Z 3 | Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer oder gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) | Rz 815 - 816 | Nutzungsänderung | § 1 Z 4 | Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) | Rz 817 B.5.2. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Kraftfahrzeugen B.5.2.1. Allgemeines Rz 801: Die Normverbrauchsabgabe wird in allen Fällen der inländischen Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991; siehe Rz 400 bis 410 sowie Rz 450 f) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2 NoVAG 1991; siehe Rz 411 bis 420) vom Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 bemessen. Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit den Kaufpreis für die Grundausstattung des Kraftfahrzeuges, für die Sonderausstattungen (z.B. ABS, Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe usw.) und grundsätzlich auch für das mitgelieferte Zubehör (z.B. Autoradio). Rz 802: Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Eine allfällige ausländische Abgabe für Kraftfahrzeuge darf nicht auf die Normverbrauchsabgabe angerechnet werden. B.5.2.2. Mitgeliefertes Zubehör Rz 803: Für die Beurteilung, ob mitgeliefertes Zubehör der Normverbrauchsabgabe zu unterziehen ist oder nicht, sind nachstehende Kriterien maßgeblich: Hinsichtlich der unter § 2 NoVAG 1991 fallenden Kraftfahrzeuge unterliegt jedenfalls derjenige Lieferumfang, den der Importeur bzw. der Erzeuger an den Einzelhändler erbringt, bei der Lieferung an den Abnehmer der Normverbrauchsabgabe. Erbringt ein Einzelhändler nach Übernahme des Kraftfahrzeuges vom Erzeuger, Importeur oder Großhändler am Kraftfahrzeug Leistungen im Auftrag seines Abnehmers, so ist davon auszugehen, dass diese Leistungen nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung erfolgt über individuellen Auftrag eines konkreten Abnehmers bzw. Leasingnehmers und nicht in Form eines "Sondermodells", das als besondere Ausstattungsvariante allgemein angeboten wird. Es wird für die Leistung ein getrenntes und angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt. Es handelt sich tatsächlich um eine Zusatzausstattung zur normverbrauchsabgabepflichtigen Grundausstattung und nicht um den Ersatz von Teilen der Grundausstattung. Die Leistung erfolgt über individuellen Auftrag eines konkreten Abnehmers bzw. Leasingnehmers und nicht in Form eines "Sondermodells", das als besondere Ausstattungsvariante allgemein angeboten wird. Es wird für die Leistung ein getrenntes und angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt. Es handelt sich tatsächlich um eine Zusatzausstattung zur normverbrauchsabgabepflichtigen Grundausstattung und nicht um den Ersatz von Teilen der Grundausstattung. Unter den genannten Voraussetzungen können z.B. die Lieferung und der Einbau eines Autoradios, von Zusatzscheinwerfern oder Zusatzspoilern, einer Alarmanlage, die Lieferung von zusätzlichen Reifen und ähnliche Zusatzleistungen bzw. zusätzliches Zubehör bei der Bemessung der Normverbrauchsabgabe außer Betracht bleiben. Dagegen fällt beispielsweise der Einbau eines Sportlenkrades statt des serienmäßigen Lenkrades oder die Montage von Sportreifen an Stelle der serienmäßigen Reifen gegen einen entsprechenden Aufpreis nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung und ist daher mit dem Kraftfahrzeug normverbrauchsabgabepflichtig. Rz 804: Erbringt ein Importeur oder Großhändler, der zugleich Einzelhändler ist, derartige Leistungen als Einzelhändler, können aber "reine" Einzelhändler solche Leistungen nicht anbieten, dann unterliegen die entsprechenden Leistungen der Normverbrauchsabgabe. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Importeur an andere Einzelhändler die Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage ausliefert, während er selbst als Einzelhändler Klimaanlagen im Auftrag des Kunden einbaut. Rz 805: Die Verlängerung der Werksgarantie für ein Kraftfahrzeug durch eine Zahlung an den Fahrzeughändler ("Extragarantie" bzw. "erweiterte" Garantie) ist neben der Lieferung des Kraftfahrzeuges als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren (vgl. BFH 16.01.2003, V R 16/02). Die dafür bezahlten Beträge gehören nicht zum normverbrauchsabgabepflichtigen Entgelt. Weiters unterliegt ein Servicepaket, welches Serviceleistungen einschließlich Reparaturkosten gegen ein pauschales Entgelt beinhaltet, nicht der Normverbrauchsabgabe, wenn dafür ein getrennter Vertrag und somit ein vom Anschaffungspreis getrenntes Entgelt vereinbart wird. In diesem Fall wird ein Entgelt für allfällig später auftretende, nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegende Leistungen im Vorhinein vereinbart und entrichtet, wobei das Kostenrisiko der Leistungserbringer trägt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF