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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1620–1622

D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953) D.1. Steuergegenstand (§ 1 VersStG 1953) Rz 1620: Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren), welche haftpflichtversichert sind. Rz 1621: Der steuerliche Tatbestand der motorbezogenen Versicherungssteuer ist in § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 in Form einer Erhöhung der Versicherungssteuer nach § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge geregelt. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist daher ein Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer (11% vom Versicherungsentgelt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) eingehoben wird. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt. Rz 1622: Die motorbezogene Versicherungssteuerpflicht knüpft einerseits an die Zulassung des Fahrzeuges im Inland und andererseits an das Bestehen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages an. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist für jede einzelne Versicherung zu berechnen. Die Erhöhung um die motorbezogene Versicherungssteuer hat für jene Zeiträume zu erfolgen, in welchen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder eine Zulassung eines Fahrzeuges im Inland besteht. Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt somit auch für sogenannte "Tageszulassungen" bereits ab dem ersten Tag und für die gesamte Dauer ihres Bestehens an. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen im Besteuerungszeitraum ein Versicherungsentgelt gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 in der Höhe von Null Euro besteht (z.B. "kostenloser Probemonat der Haftpflichtversicherung"). Wurden für ein im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug zwei oder mehrere Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen und dafür Versicherungsentgelt entrichtet, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden einzelnen Versicherungsvertrag zu berechnen. Da sich die Besteuerung auf den jeweiligen Versicherungsvertrag und nicht das Kraftfahrzeug bezieht, liegt keine "Doppelbesteuerung" vor. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum oder aus welchem Grund die Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein bestehender Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag beendet wird und noch am selben Tag ein neuer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für dasselbe Kraftfahrzeug abgeschlossen wird. Da beide Versicherungsverträge der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, fällt diese an diesem Tag für dasselbe Kraftfahrzeug zweimal an. Aus der gesetzlichen Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug zuzulassen (z.B. § 37 KFG 1967), ergibt sich noch nicht die Pflicht zur Leistung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird der Zulassungsverpflichtung nicht entsprochen, liegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine widerrechtliche Verwendung vor, die zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt (siehe Rz 36 ff). Randzahlen 1623 bis 1629: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF