Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 963–968
B.6.2.2.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2021
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.2.2.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2021
Rz 963:
Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
[Grafik]
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 32%.
Rz 964:
Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 275 g/km überstiegen, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km.
Beispiel:
315 g/km - 275 g/km = 40 g/km x 40 Euro= 1.600 Euro (Malus)
Rz 965:
Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage für einen im April 2020 eigenimportierten Pkw aus einem Drittland beträgt 5.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km.
[Grafik]
5.000 Euro multipliziert mit 3% = 150 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -200 Euro ("Gutschrift")
Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.
B.6.2.2.3. Rechtslage von 1. Jänner 2020 bis 131. Jänner 2021Dezember 2020
Rz 966:
Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
[Grafik]
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 32%.
Rz 967:
Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 275 g/km überstiegen, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km.
Beispiel:
315 g/km - 275 g/km = 40 g/km x 40 Euro= 1.600 Euro (Malus)
Rz 968:
Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage für einen im April 2020 eigenimportierten Pkw aus einem Drittland beträgt 5.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km.
[Grafik]
5.000 Euro multipliziert mit 3% = 150 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -200 Euro ("Gutschrift")
Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF