Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1560–1569
C.6. Steuererhebung (§ 6 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
C.6. Steuererhebung (§ 6 KfzStG 1992)
C.6.1. Anzeigepflicht
Rz 1560:
Bei erstmaliger Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht begründen (Formular Kr 20). Wurde der Anzeigeverpflichtung bereits einmal entsprochen, ist der Beginn der Steuerpflicht für weitere Kraftfahrzeuge nicht mehr anzuzeigen.
Beginnt nach Beendigung der Steuerpflicht für alle Kraftfahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich die Steuerpflicht für ein Kraftfahrzeug, ist dieser Umstand wieder dem Finanzamt anzuzeigen. Für steuerbefreite Kraftfahrzeuge besteht keine Anzeigepflicht.
Rz 1561:
Die Anzeige ist beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
C.6.2. Aufzeichnungspflicht
Rz 1562:
Der Steuerschuldner hat fortlaufende Aufzeichnungen (nach Art, Kennzeichen, Dauer und Bemessungsgrundlage je steuerpflichtigem Kraftfahrzeug) zu führen.
C.6.3. Erklärungspflicht
Rz 1563:
Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (z.B. für Jänner bis März bis 15. Mai).
Weiters hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Abgabenerklärung (Formular Kr 1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben (Jahreserklärung). Näheres zur Jahressteuererklärung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges siehe Rz 1569.
Weiters hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Abgabenerklärung (Formular Kr 1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben (Jahreserklärung). Ist ein Kraftfahrzeug nicht steuerbar oder wird eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen, ist entweder keine Abgabenerklärung einzureichen oder - wenn der Steuerpflichtige weitere steuerpflichtige Kraftfahrzeuge hat - dieses nicht in die Abgabenerklärung aufzunehmen.
Werden ein Kraftfahrzeug, welches der motorbezogenen Versicherungssteuer, und ein Kraftfahrzeug, welches der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, besteht die Möglichkeit der Anrechnung der entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1429). In jenen Fällen, in denen die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt und daher die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer Null beträgt, ist eine Jahressteuererklärung abzugeben, weil die Abgabenerklärung für steuerpflichtige Kraftfahrzeuge einzureichen ist.
Rz 1564:
Eine elektronische Übermittlung der Kraftfahrzeugsteuererklärung über FinanzOnline ist nicht möglich, lediglich die Buchung der Selbstbemessungsabgabe über "Weitere Services/Buchung von Selbstbemessungsabgaben".
C.6.3.1. Erklärungspflicht bei widerrechtlicher Verwendung seit 1. Jänner 2019
Rz 1565:
Bei Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
C.6.4. Festsetzung der Abgabe
C.6.4.1. Allgemein
Rz 1566:
Auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Steuerschuldner, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 genannten Fälligkeitstag (siehe Rz 1563 ff) zu enthalten.
C.6.4.2. Abgabenzeitraum
Rz 1567:
Selbstberechnungs- und somit Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Im Fall einer kürzer bestehenden Steuerpflicht hat der Festsetzungsbescheid das jeweilige Kalendervierteljahr zu umfassen.
Beispiel:
Steuerpflicht besteht nur für den Monat Februar 2020. Der Festsetzungsbescheid muss sich auf den Zeitraum 1-3/2020 beziehen.
Mehrere Vierteljahresabgaben können in einem Bescheidspruch zusammengefasst festgesetzt werden, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (§ 201 Abs. 4 BAO).
Beispiel:
Steuerpflicht besteht von 6/2018 bis 5/2020. Es können folgende drei Festsetzungsbescheide ergehen: 4-12/2018, 1-12/2019 und 1-6/2020; es können aber auch pro Vierteljahr jeweils gesonderte Bescheide ergehen. Nicht zulässig ist ein Bescheid, der über den Zeitraum 4/2018 bis 6/2020 abspricht.
Siehe dazu die Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (§ 201 BAO) und zur Haftungsinanspruchnahme nach § 202 BAO, Erlass des BMF vom 09.10.2009, BMF-010103/0138-VI/2009.
C.6.4.2.1. Abgabenzeitraum bei widerrechtlicher Verwendung
Rz 1568:
Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist für Vorgänge, welche vor dem 1. Jänner 2019 liegen, grundsätzlich das Kalendervierteljahr.
Mit 1. Jänner 2019 trat hinsichtlich des Abgabenzeitraums bei widerrechtlicher Verwendung eine Änderung ein (BGBl. I Nr. 62/2018), dass nicht mehr das Kalendervierteljahr, sondern nunmehr das Kalendermonat als Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum zur Anwendung kommt.
Beispiel:
Ein Kraftfahrzeug wird widerrechtlich im Inland im Zeitraum 4/2018 bis 2/2020 verwendet.
Folgende Festsetzungsbescheide haben zu ergehen: 4-12/2018, 1-12/2019 und 1-2/2020
Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung kann frühestens dann erfolgen, wenn der Steuerschuldner der Selbstberechnung und der fristgerechten Entrichtung nicht nachkommt (bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats).
Beispiel:
Ein Kraftfahrzeug wird widerrechtlich im Inland im Zeitraum 1-8/2020 verwendet.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den gesamten Zeitraum 1-8/2020 kann - sofern keine Selbstberechnung und Entrichtung stattgefunden hat - frühestens mit Ablauf des 15. Oktober 2020 erfolgen.
Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.
C.6.4.3. Keine Jahressteuererklärung bei Festsetzung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung
Rz 1569:
Die Pflicht zur Abgabe einer Jahressteuererklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ist für die Fälle der widerrechtlichen Verwendung, in denen wegen der unterlassenen Selbstberechnung eine Festsetzung erfolgt ist, nicht anzuwenden. So sieht § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 vor, dass in Fällen, in denen die Selbstberechnung unterlassen wird oder sich als nicht richtig herausstellt, das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen hat (siehe Rz 1566). Sobald für einen Selbstberechnungs- bzw. Festsetzungszeitraum und für bestimmte Kraftfahrzeuge die Festsetzung bescheidmäßig erfolgt ist und für diesen Zeitraum und für diese Kraftfahrzeuge in der Folge rechtskräftige Bescheide bestehen, würde eine Jahressteuererklärung für diese Zeiträume und Kraftfahrzeuge keine Wirksamkeit mehr entfalten. Eine Jahressteuererklärung für Zeiträume und Kraftfahrzeuge, für welche die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 festgesetzt wurde, ist zurückzuweisen.
In Fällen der widerrechtlichen Verwendung ist eine Jahressteuerklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 daher nur dann abzugeben, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht bereits gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 bescheidmäßig festgesetzt wurde.
Randzahlen 15691570 bis 1579: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 6 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF