Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0763-S/02
Erstattung gemäß § 33 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-S/02vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Auflösung der Privatstiftung infolge Widerrufs durch den Stifter (§ 34 PSG) ist die Steuer nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG gemäß § 33 lit. a ErbStG zu erstatten. Zur Antragstellung im Sinne des § 33 ErbStG ist nur legitimiert, wer Schuldner der Steuer gewesen ist. Der gerichtlich bestellte Verwahrer gemäß § 37 Abs. 2 PSG zählt nicht zum Kreis der Abgabenschuldner der Schenkungssteuer und ist somit nicht berechtigt, einen Erstattungsantrag gemäß § 33 ErbStG zu stellen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Schenkungssteuer 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag
auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß
§ 33 lit. a ErbStG
wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
22. Juni 2001 gab die Bw dem Finanzamt bekannt, dass die
P-Privatstiftung mit Notariatsakt vom 13. Juli 1999 widerrufen und
mittlerweile gelöscht wurde. Das aus der seinerzeitigen Bareinzahlung
verbliebene Vermögen wurde am 7. Jänner 2000 an die Stifter
zurückbezahlt.
"Als vom Gericht
bevollmächtigter Verwahrer (siehe Beilage)" beantragte die Bw in der Folge
die Rückerstattung der seinerzeit mit Bescheid vom
13. März 1997 vorgeschriebenen Schenkungssteuer.
Dieser Antrag wurde vom
Finanzamt mit der Begründung bescheidmäßig abgewiesen, dass der
Widerruf einer Stiftung kein Anwendungsfall der Rückerstattung
sei.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass laut Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des Privatstiftungsgesetzes im Falle eines Widerrufes nach
§ 34 PSG die Steuer gemäß
§ 33 lit. a ErbStG zu erstatten
sei.
Mit Vorlagebericht vom
20. August 2002 hat das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Der Rechtsmittelbehörde
wurden ua. der Notariatsakt über den Widerruf der Privatstiftung und eine
Aufstellung des an die Stifter übertragenen Vermögens im Gesamtbetrag
von S 806.728,-- vorgelegt. Zur Frage der Antragslegitimation legte die Bw
ein Schreiben der P-Privatstiftung vom 12. Juli 1999 (in Ablichtung)
vor, in dem die Bw beauftragt wurde, "für den Fall des tatsächlichen
Widerrufes, beim Finanzamt die Erstattung der anlässlich der Gründung
der Privatstiftung entrichteten Schenkungssteuer zu bewirken."
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Mit Stiftungsurkunde vom
28. Februar 1997 gründeten die Stifter die
P-Privatstiftung.
Mit Notariatsakt vom
13. Juli 1999 erklärten die Stifter gemäß
§ 34 PSG den Widerruf der Privatstiftung und beauftragten den
Stiftungsvorstand mit der Abwicklung und Löschung.
Am
7. Jänner 2000 wurde das verbleibende Vermögen an die
Stifter übertragen.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 2001, GZ. 24 Fr 2446/019,
wurde die Bw zum "Verwahrer der Bücher und Schriften gem. § 37 Abs. 2
PSG" bestimmt.
Am 16. Februar 2001
wurde die P-Privatstiftung im Firmenbuch gelöscht.
Mit Schriftsatz vom
22. Juni 2001 beantragte die Bw "als vom Gericht bevollmächtigter
Verwahrer" die Rückerstattung der anlässlich der Gründung
bescheidmäßig festgesetzten Schenkungssteuer.
§ 33 ErbStG lautet wie
folgt:
" Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen
herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr
möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen
Erwerb von Todes wegen darstellt. "
In den Erläuterungen zu
Art VII PSG (Erbschafts- und Schenkungssteuer; Regierungsvorlage zum PSG, 1132
BlgNR 18.GP) ist festgehalten, dass bei Auflösung der Stiftung infolge
Widerrufs durch den Stifter (§ 34 PSG) die Steuer nach
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG gemäß
§ 33 lit. a ErbStG zu erstatten ist.
Der Widerruf gemäß
§ 34 PSG kann daher eine Anwendungsfall der Erstattung
gemäß
§ 33 leg. cit. sein.
Die Erstattung setzt ua. einen
Antrag voraus. Zur Antragstellung im Sinne des § 33 ErbStG ist
nur legitimiert, wer Schuldner der Steuer gewesen ist (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 33 ErbStG, Rz 6).
Im gegenständlichen Fall
beantragt die Bw "als vom Gericht bevollmächtigter Verwahrer" die
Rückerstattung der Schenkungssteuer.
Gemäß des
§ 37 Abs. 2 PSG sind die Bücher und Schriften der Privatstiftung
an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre
zu hinterlegen.
Diese Regelung über die
Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Privatrechtsstiftung nach der
Löschung ist § 214 Abs. 2 Aktiengesetz 1965
nachgebildet (vgl. Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 37 PSG,
1132 BlgNR 18.GP).
Der Beschluss des
Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 2001 bestimmt daher lediglich
den Ort, wo die Bücher und Schriften nach der Löschung der
P-Privatstiftung aufbewahrt werden. Eine Befugnis oder Bevollmächtigung
nach der Löschung im Firmenbuch für das untergegangene Rechtssubjekt
(vgl. § 37 Abs. 1 PSG) vermögensrelevante Rechtshandlungen zu
setzen (Rechtsnachfolge), ist aus dem Beschluss nicht ableitbar. Die von der Bw
geltend gemachte Bevollmächtigung ("als vom Gericht 'bevollmächtigter'
Verwahrer") findet im Gesetz keine Deckung.
Gemäß
§ 13
Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung
auch der Geschenkgeber. Steuerschuldner des damaligen Schenkungs- bzw.
Gründungsvorganges waren die Stifter (Geschenkgeber) und die Privatstiftung
(Erwerber bzw. Geschenknehmer).
Der Verwahrer gemäß
§ 37 Abs. 2 PSG gehört jedenfalls nicht zum Kreis der
Abgabenschuldner der zu erstattenden Schenkungssteuer. Da die P-Privatstiftung
im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht war und das Ausmaß
der Rückerstattung vom Wert des an die Geschenkgeber
rückübertragenen Vermögens abhängt, könnte die
Berechtigung zur Antragstellung auch den Stiftern zukommen.
Das Vorliegen eines
diesbezüglichen Vollmachtsverhältnisses wurde aber nicht behauptet.
Die Bw beruft sich auf einen
von der Privatstiftung vor der Löschung erteilten Auftrag. Im Zeitpunkt der
Antragstellung war die Stiftung bereits gelöscht. Evtl. könnte bei
Hervorkommen nachträglichen Vermögens der Stiftung ein Wiederaufleben
der Rechtspersönlichkeit gegeben sein (vgl. Beschluss des VwGH 28.04.2003,
99/17/0002). Dann müsste der Antrag auf Erstattung in Vertretung der
(wiederauflebenden) Privatstiftung gestellt werden, da der Auftragnehmer ohne
Vollmacht nur im eigenen Namen tätig wird (vgl.
Strasser in
Rummel³,
§ 1002 Rz 6). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber im
gegenständlichen Fall nicht vor, da die Bw ihre Berechtigung aus ihrer
gerichtlichen Bestellung zum Verwahrer gemäß
§ 37 Abs. 2
PSG ableitet.
Abschließend ist
festzuhalten, dass der Verwahrer gemäß
§ 37 Abs. 2 PSG
nicht zum Kreis der Abgabenschuldner der Schenkungssteuer zählt und somit
nicht berechtigt ist, einen Erstattungsantrag gemäß
§ 33 ErbStG zu stellen.
II) § 289 in der Fassung BGBl. Nr. 97/2002
(Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) hat nachstehenden Wortlaut:
" (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§
273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (2)
Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
(3) ....................."
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat - abgesehen
von den Fällen des § 289 Abs. 1 leg.cit. -
immer in der Sache selbst zu entscheiden und ist befugt in der "Sache" den
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Sie ist daher auch befugt, im Bescheidspruch an Stelle
einer Abweisung eine Zurückweisung des Antrages auszusprechen.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt zB. bei mangelnder
Antragslegitimation vor (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar², § 311 Tz 10 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Da die Bw im
gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist, den Erstattungsantrag zu
stellen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-S/02
- Stammnummer
- 7944
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF