Findok · Richtlinien
UP-4404
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Das Verbot der Zollrückvergütung bzw Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen derzeit nicht vorgesehen.
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Fachausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 28.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF