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Findok · Richtlinien

UP-4404

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

geltende FassungRichtlinie2025-0.707.563gilt ab 01.03.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Wortlaut laut Findok

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Das Verbot der Zollrückvergütung bzw Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen derzeit nicht vorgesehen. Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Fachausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.707.563
GZ der Erstfassung
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF