Findok · Richtlinien
UP-4404
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinie2025-0.707.563gilt ab 01.03.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Das Verbot der Zollrückvergütung bzw Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen derzeit nicht vorgesehen.
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Fachausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.707.563
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF