Findok · Richtlinien
UP-4404
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören.
Art. ORIG 5 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Schiffe und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 28.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF