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Findok · Richtlinien

UP-4404

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 03.05.2021)Richtlinie2021-0.153.010gilt ab 01.03.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2021 bis 03.05.2021.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören. Art. ORIG 5 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Schiffe und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.153.010
GZ der Erstfassung
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2021 bis 03.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF