Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0027-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-S/03vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Meister des Finanzstrafsenates 2 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der
abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 30. Juni 2003 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2003
des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juni
2003 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00207-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 10-12/02
und 01-03/03 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 7.642,86 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dieser
Einleitungsbescheid damit, dass es der Bf. verabsäumt habe die Umsatzsteuer
innerhalb der im UStG 1994 genannten Fristen zu entrichten, bzw. es unterlassen
habe Umsatzsteuervoranmeldung für die im Spruch genannten Zeiträume
einzureichen. Dies sei dem Bf auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, da
er wisse, dass er zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet sei. Damit habe er sich ein
längeres Zahlungsziel verschaffen wollen, und dabei den Eintritt der
Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juni 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im betreffenden Zeitraum sei er
als Einmannbetrieb aufgrund Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen,
seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Es sei im klar, dass dadurch
der Finanzbehörde ein Schaden im Sinne von Zinsbelastung und
zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entstanden sei. Dafür sei ihm
ja auch ein Verspätungszuschlag auferlegt worden, dessen Zweck es ja wohl
sei, diesen Schaden wieder auszugleichen. Die Beschuldigung, dass er sich ein
Zahlungsziel habe verschaffen wollen, sei nicht haltbar, da er ja mit Zahlung
von auferlegten Verspätungszuschlägen wohl kaum einen Vorteil für
sich habe verbuchen können.
Es sei somit der Ansicht, dass
mit Festsetzung und Begleichung von Verspätungszuschlägen und
Verzugszinsen eine gerechte Abgeltung für das staatliche Finanzwesen
gegeben sein müsste. Die ihm zusätzlich entstandenen Zahlungen wirkten
sich im gegenteil zu seinem Schaden aus, für den er jetzt auch noch
bestraft werden soll. Die im gegenständlichen Fall behandelten Beträge
seien zudem gering, sodass der Republik Österreich kein Schaden entstanden
sei.
Es werde daher um Einstellung
des Strafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
erlangte aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung vom gegenständlichen
Sachverhalt Kenntnis. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite,
welche auch nicht bestritten wurde, ist daher als gegeben
anzunehmen.
In der Beschwerde wurde nicht
bestritten, dass der Bf. Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
hat. Wenn der Bf. in der Beschwerde angibt, dass er aufgrund
Arbeitsüberlastung seinen Verpflichtungen nicht habe nachkommen
können, kann damit der Verdacht, er habe vorsätzlichen in Form der
wissentlichkeit gehandelt, nicht entkräftet werden. Dabei ist zu beachten,
dass dem Bf. klar war, dass der Finanzbehörde ein Schaden und ein
zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entstanden ist. Wenn der Bf. weiters
angibt, dass mit Verhängung eines Verspätungszuschlages und
Verzugszinsen (richtig Säumniszuschlag) der Schaden ohnedies abgedeckt sei,
stellt dies seine Meinung dar, die mit der gesetzeslage nicht im Einklang steht.
Bezüglich der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber zum Schutz des
Steueraufkommens Sonderbestimmungen in das Finanzstrafgesetz hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen (z.B. im § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG). Ist der Tatbestand nach den finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
erfüllt, kommen diese neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen
(Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) zur Anwendung.
Schließlich ist zu beachten, dass der Bf über einen Zeitraum von 6
Monaten seinen abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich Umsatzsteuern nicht
nachgekommen ist.
Aufgrund der gegebenen Sachlage
ist daher vom Verdacht, der Bf. habe vorsätzlich in Form der
Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen. Dazu ist auch darauf hinzuweisen,
dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Ob der
Bf. die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat wird daher im
Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Salzburg,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-S/03
- Stammnummer
- 7908
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF