Findok · Richtlinien
AH-4605
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2024-0.267.118gilt ab 08.04.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-4605
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung sind:
-die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße;
-das Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011.
(2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt diese Verordnung:
-im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
-an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
-für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
-1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
-2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": Die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
-3."Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
-4."Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. AusfuhrverbotAllgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren.
2A.1.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingefroren. Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.21.3.
Hinweis: Im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sind derzeit noch keine natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gelistet.
(24) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1998 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
2A.21.2. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Gütermit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 und Art 5 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3
2A.1.3. Ausnahme
2A.2.11.3.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 22A.1.1.
2A.2.21.3.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
(1) Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.2.31.3.3. VoranfrageAusfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.31.3.3.1. Ausfuhrmöglichkeit mit AusfuhrgenehmigungAusnahme für bestimmte Organisationen
Gemäß Art. 4 und ArtArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 giltfindet das Verbot nachAusfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.11.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann diekeine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werdenhumanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien,durch die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführenVereinten Nationen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(-1) Gemäßihre Sonderorganisationen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 wurden sämtliche Gelder, die im Eigentum oder im Besitz der in ProgrammeAnhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. und 2B.3.
(-2) Gemäßhumanitäre Hilfe Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1998 ist die wissentlicheleistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmenihre Durchführungspartner, deren Zieleinschließlich bilateral oder Folge direkt oder indirektmultilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungenan dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Verordnung umgangen werden oder wurden,Vereinten Nationen beteiligt sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.,
durchgeführt wird.
2B2A.21.3.3.2. Ausfuhr vonzum Zwecke der Maßnahme nicht umfasster Gelderhumanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im(1) Gemäß Anhang IArtikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oderkönnen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.1.3.3.1. angeführte Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommendie Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, unterliegen keinen Einschränkungensofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach der MaßnahmeEingang des Abschnitts 2B.Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 und(2) In der Ausfuhranmeldung 5 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt das Ausfuhrverbot nachmuss der Ausführer erklären, dass Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zweckedie Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werdenACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2B.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen
3. Einfuhr
derzeit frei
4. Durchfuhr
derzeit frei
5. Strafbestimmungen
5.1. Geltungsumfang der VerordnungAußenwirtschaftsgesetz 2011
Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1998
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
5.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130).
Anlage 1
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.htmlhttps://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspxhttps://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcijehttps://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghehttps://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocumenthttps://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.htmlhttps://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&versionhttps= ://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacjahttps://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspxhttps://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteethttps://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktionerhttps://www.regeringen.se/sanktioner
Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion - GD FISMAGeneraldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Normen und Schlagworte
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 19 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Anhang I VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 10 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 4 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 5 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 2020/1998, ABl. Nr. L 410I vom 07.12.2020 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.267.118
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.808.244
- Stammnummer
- 78877
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 08.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF