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Findok · Richtlinien

AH-4605

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung

überholte Fassung (bis 07.04.2024)Richtlinie2020-0.808.244gilt ab 10.12.2020

Inhaltsverzeichnis der AH-4605

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2020 bis 07.04.2024.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage -Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße; -Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011. 1.2. Begriffsbestimmung -"Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; -"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": Die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; -"Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten, iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; -"Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde. 2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingefroren. Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2. Hinweis: Im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sind derzeit noch keine natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gelistet. (2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1998 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter 2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2. 2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 und Art 5 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3 2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 wurden sämtliche Gelder, die im Eigentum oder im Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. und 2B.3. (2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1998 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B. 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 2B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen 3. Einfuhr derzeit frei 4. Durchfuhr derzeit frei 5. Strafbestimmungen 5.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1998 im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 5.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130). Anlage 1 Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/101 TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN http://www.mvep.hr/sankcije ITALIEN https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html UNGARN https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja PORTUGAL http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner   Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion - GD FISMA Rue de Spa 2 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.808.244
Stammnummer
78877
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
10.12.2020 bis 07.04.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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