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Findok · Richtlinien

UP-5700

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 29.10.2020)Richtlinie2020-0.617.308gilt ab 20.08.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2020 bis 29.10.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla (1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein. (2) Ursprungserzeugnisse von Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen sinngemäß. Als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichenden Maße be- oder verarbeitet worden sind oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. Als Ursprungserzeugnisse Ghanas gelten: a)Erzeugnisse, die vollständig in Ghana gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ghana von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk "... " und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
20.08.2020 bis 29.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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