Findok · Richtlinien
UP-5700
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 18.02.2021)Richtlinie2020-0.685.534gilt ab 30.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5700
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2020 bis 18.02.2021.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Ursprungserzeugnisse von Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse in ausreichenden Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
Als Ursprungserzeugnisse Ghanas gelten:
a)Erzeugnisse, die vollständig in Ghana gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ghana von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk "... " und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich.
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.685.534
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.617.308
- Stammnummer
- 78586
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 30.10.2020 bis 18.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF