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Findok · Richtlinien

ZK-2370

7.5. Standards

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.09.2025

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

7.5. Standards 7.5.1. Sendungslager Grundsätzlich sind sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen die Norm. Artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sind für Zolllager nicht ausgeschlossen (wohl aber für Verwahrungslager, hier sind ausschließlich sendungsbezogene Aufzeichnungen vorgesehen), gehen aber über die erforderlichen Mindeststandards hinaus. Für Sendungslager ist ein genormtes DV-Schema erforderlich. Hinsichtlich der Bestandsführung sind Verwahrungs- und Zolllager identisch. Somit ist bei gleichzeitig bewilligten Verwahrungs- und Zolllagern nur eine Bestandsaufzeichnung zu führen, deren Unterscheidung lediglich über das Leitzeichen erfolgt. Jeder Eingang ist in einer Lagerbestandsaufzeichnung zu buchen, ebenso die entsprechenden Warenbewegungen, Veränderungen und Behandlungen. Nach dem Eingang und nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung ist automatisch ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren zu ermitteln. Die Lagerbestandsaufzeichnung eines Einganges ist erschöpft bzw. als beendet anzusehen, wenn der entsprechend ermittelte Bestand erstmals Null ergibt. 7.5.2. Artikellager Für manche Lagerung von Waren im Zolllager sind artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sinnvoll. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ganze Verpackungseinheiten (wie zB Paletten) auf einmal ein- und ausgelagert werden sollen, sondern deren Inhalt chargenweise aus dem Zollager entnommen werden soll. Ein genormtes DV-Schema ist nicht erforderlich, jedoch ist eine Darstellung des DV-Ablaufes einschließlich der Sicherungsmaßnahmen mit dem Bewilligungsantrag vorzulegen. Der Datenumfang unterscheidet sich von den sendungsbezogenen Bestandsaufzeichnungen wie folgt: Es erfolgt keine Datenübernahme aus dem Vorpapier und somit keine Vergabe einer Lagernummer maßgeblich ist die jeweilige MRN der Überführung in das Zolllagerverfahren, sowohl ein- als auch ausgangsseitig die MRN dient auch als Vorverbuchung für das anschließende Zollverfahren die Bestandsaufzeichnungen orientieren sich an den jeweiligen Artikelnummern der einzulagernden Waren ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren muss jederzeit festgestellt werden können es ist jedoch nicht erforderlich, den Bestand nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung abzubilden; es ist ausreichend, den Bestand einmalig artikelbezogen anzuführen. 7.5.3. Programmfreigabe für sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen Softwareprogramme für die Führung von sendungsbezogenen Bestandsaufzeichnungen sowie Versionsänderungen, soweit diese die Buchungs- und Rechenlogik betreffen, sind vor ihrem Einsatz dem Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zur Prüfung und Abnahme vorzulegenGestrichen mit Version 1. Nach positivem Ergebnis einer abschließenden formellen Prüfung erfolgt eine generelle Freigabe in Form einer Mitteilung an den Systemersteller.September 2025 Freigegebene Programme können im Anwendungsgebiet ohne neuerliche Programmprüfung anlässlich der Erteilung von Bewilligungen für Zolllager/Verwahrungslager anerkannt werden. Der Systemersteller ist hinsichtlich des EDV-Programms unmittelbarer Ansprechpartner und Auskunftsberechtigter gegenüber der Verwaltung. Die jeweils freigegebenen Versionen sind im Zuge der Antragstellung bzw. Bewilligungserteilung beim Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zu erfragen. Verantwortlicher gegenüber der Zollbehörde für den Verfahrensablauf ist der Systemanwender, nicht der Systemersteller. Der Inhaber der Bewilligung hat die aus der Betreibung des Zolllagers/Verwahrungslagers entstehenden Rechtsfolgen zu tragen. Auch bei generell begutachteten Programmen ist somit der Bewilligungsinhaber für die Richtigkeit der Bestandsaufzeichnungen und der Verfahrensinhaber für die Richtigkeit der Zollanmeldungen verantwortlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF