Findok · Richtlinien
ZK-2370
7.5. Standards
überholte Fassung (bis 31.08.2025)Richtlinie2023-0.564.842gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 31.08.2025.
Wortlaut laut Findok
7.5. Standards
7.5.1. Sendungslager
Grundsätzlich sind sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen die Norm. Artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sind für Zolllager nicht ausgeschlossen (wohl aber für Verwahrungslager, hier sind ausschließlich sendungsbezogene Aufzeichnungen vorgesehen), gehen aber über die erforderlichen Mindeststandards hinaus. Für Sendungslager ist ein genormtes DV-Schema erforderlich.
Hinsichtlich der Bestandsführung sind Verwahrungs- und Zolllager identisch. Somit ist bei gleichzeitig bewilligten Verwahrungs- und Zolllagern nur eine Bestandsaufzeichnung zu führen, deren Unterscheidung lediglich über das Leitzeichen erfolgt. Jeder Eingang ist in einer Lagerbestandsaufzeichnung zu buchen, ebenso die entsprechenden Warenbewegungen, Veränderungen und Behandlungen. Nach dem Eingang und nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung ist automatisch ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren zu ermitteln. Die Lagerbestandsaufzeichnung eines Einganges ist erschöpft bzw. als beendet anzusehen, wenn der entsprechend ermittelte Bestand erstmals Null ergibt.
7.5.2. Artikellager
Für manche Lagerung von Waren im Zolllager sind artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sinnvoll. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ganze Verpackungseinheiten (wie zB Paletten) auf einmal ein- und ausgelagert werden sollen, sondern deren Inhalt chargenweise aus dem Zollager entnommen werden soll.
Ein genormtes DV-Schema ist nicht erforderlich, jedoch ist eine Darstellung des DV-Ablaufes einschließlich der Sicherungsmaßnahmen mit dem Bewilligungsantrag vorzulegen.
Der Datenumfang unterscheidet sich von den sendungsbezogenen Bestandsaufzeichnungen wie folgt:
Es erfolgt keine Datenübernahme aus dem Vorpapier und somit
keine Vergabe einer Lagernummer
maßgeblich ist die jeweilige MRN der Überführung in das Zolllagerverfahren, sowohl ein- als auch ausgangsseitig
die MRN dient auch als Vorverbuchung für das anschließende Zollverfahren
die Bestandsaufzeichnungen orientieren sich an den jeweiligen Artikelnummern der einzulagernden Waren
ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren muss jederzeit festgestellt werden können
es ist jedoch nicht erforderlich, den Bestand nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung abzubilden; es ist ausreichend, den Bestand einmalig artikelbezogen anzuführen.
7.5.3. Programmfreigabe für sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen
Softwareprogramme für die Führung von sendungsbezogenen Bestandsaufzeichnungen sowie Versionsänderungen, soweit diese die Buchungs- und Rechenlogik betreffen, sind vor ihrem Einsatz dem Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zur Prüfung und Abnahme vorzulegen. Nach positivem Ergebnis einer abschließenden formellen Prüfung erfolgt eine generelle Freigabe in Form einer Mitteilung an den Systemersteller.
Freigegebene Programme können im Anwendungsgebiet ohne neuerliche Programmprüfung anlässlich der Erteilung von Bewilligungen für Zolllager/Verwahrungslager anerkannt werden. Der Systemersteller ist hinsichtlich des EDV-Programms unmittelbarer Ansprechpartner und Auskunftsberechtigter gegenüber der Verwaltung.
Die jeweils freigegebenen Versionen sind im Zuge der Antragstellung bzw. Bewilligungserteilung beim Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zu erfragen.
Verantwortlicher gegenüber der Zollbehörde für den Verfahrensablauf ist der Systemanwender, nicht der Systemersteller. Der Inhaber der Bewilligung hat die aus der Betreibung des Zolllagers/Verwahrungslagers entstehenden Rechtsfolgen zu tragen. Auch bei generell begutachteten Programmen ist somit der Bewilligungsinhaber für die Richtigkeit der Bestandsaufzeichnungen und der Verfahrensinhaber für die Richtigkeit der Zollanmeldungen verantwortlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.564.842
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 31.08.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF