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Findok · Richtlinien

ZK-2370

7.4. Definitionen

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

7.4. Definitionen 7.4.1. DV-Schema Ein nach den RL/DV erstelltes und formell abgenommenes Softwareprogramm, das die Erfordernisse eines Inhabers einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung abdeckt. Die Grundlage für das System stellen die zollrechtlichen Bestimmungen dar, einschließlich der Überwachungspflicht durch die Zollbehörden. 7.4.2. Systemersteller Jeder Softwareentwickler, der ein DV-Schema für einen Inhaber einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung erstellt. Systemersteller können Softwarehäuser, aber auch Bewilligungsinhaber selbst sein. Wesentlich sind Kenntnisse auf dem EDV- und Zollsektor. Es ist daher möglich, dass Systemersteller und Systemanwender identisch sind. 7.4.3. Systemanwender Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Zoll- oder Verwahrungslagers, der auf der Grundlage eines für den Betrieb eines Lagers abgeschlossenen Servicevertrages mit dem Systemersteller eine Bewilligung für die Betreibung eines Zoll- oder Verwahrungslagers erhalten hat und im Rahmen dieser Bewilligung tätig ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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