Findok · Richtlinien
ZK-2370
7.4. Definitionen
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
7.4. Definitionen
7.4.1. DV-Schema
Ein nach den RL/DV erstelltes und formell abgenommenes Softwareprogramm, das die Erfordernisse eines Inhabers einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung abdeckt. Die Grundlage für das System stellen die zollrechtlichen Bestimmungen dar, einschließlich der Überwachungspflicht durch die Zollbehörden.
7.4.2. Systemersteller
Jeder Softwareentwickler, der ein DV-Schema für einen Inhaber einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung erstellt. Systemersteller können Softwarehäuser, aber auch Bewilligungsinhaber selbst sein. Wesentlich sind Kenntnisse auf dem EDV- und Zollsektor. Es ist daher möglich, dass Systemersteller und Systemanwender identisch sind.
7.4.3. Systemanwender
Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Zoll- oder Verwahrungslagers, der auf der Grundlage eines für den Betrieb eines Lagers abgeschlossenen Servicevertrages mit dem Systemersteller eine Bewilligung für die Betreibung eines Zoll- oder Verwahrungslagers erhalten hat und im Rahmen dieser Bewilligung tätig ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF