RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2370

7.4. Definitionen

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

7.4. Definitionen 7.4.1. DV-Schema Ein nach den RL/DV erstelltes und formell abgenommenes Softwareprogramm, das die Erfordernisse eines Inhabers einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung abdeckt. Die Grundlage für das System stellen die zollrechtlichen Bestimmungen dar, einschließlich der Überwachungspflicht durch die Zollbehörden. 7.4.2. Systemersteller Jeder Softwareentwickler, der ein DV-Schema für einen Inhaber einer Zolllager- oder Verwahrungslagerbewilligung erstellt. Systemersteller können Softwarehäuser, aber auch Bewilligungsinhaber selbst sein. Wesentlich sind Kenntnisse auf dem EDV- und Zollsektor. Es ist daher möglich, dass Systemersteller und Systemanwender identisch sind. 7.4.3. Systemanwender Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Zoll- oder Verwahrungslagers, der auf der Grundlage eines für den Betrieb eines Lagers abgeschlossenen Servicevertrages mit dem Systemersteller eine Bewilligung für die Betreibung eines Zoll- oder Verwahrungslagers erhalten hat und im Rahmen dieser Bewilligung tätig ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF