Findok · Richtlinien
ZK-2370
2. Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Wortlaut laut Findok
2. Bewilligung
2.1. Anwendungsbereich von Zolllagern und Verwahrungslagern
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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5, 148, 211, 237, 240, 242
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201, 203
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Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben,
sonstigen Abgaben nach den geltenden Vorschriften,
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Weiters kann ein Zolllager genutzt werden für
die Lagerung von Unionswaren,
die Durchführung einer aktiven Veredelung oder einer Endverwendung.
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.
Was unter handelspolitischen Maßnahmen subsumiert werden kann, ist im EU-Leitfaden zu den besonderen Verfahren exemplarisch (nicht erschöpfend) als nichttarifäre Maßnahmen aus Unionsvorschriften angeführt.
Verwahrungslager sind Lagerstätten (Räumlichkeiten oder Flächen), die zur vorübergehenden Verwahrung von Nicht-Unionswaren bewilligt wurden. Die Nicht-Unionswaren können befristet bis zur Überführung in ein Zollverfahren oder bis zu ihrer Wiederausfuhr gelagert werden. Wenn ein wirtschaftlicher Bedarf besteht, können auch Unionswaren im Verwahrungslager gelagert werden, diese gelten dann aber nicht als in der vorübergehenden Verwahrung befindlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.694.414
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF