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Findok · Richtlinien

ZK-2370

2. Bewilligung

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Bewilligung 2.1. Anwendungsbereich von Zolllagern und Verwahrungslagern | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 5, 148, 211, 237, 240, 242 | 201, 203 | - Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben nach den geltenden Vorschriften, handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Weiters kann ein Zolllager genutzt werden für die Lagerung von Unionswaren, die Durchführung einer aktiven Veredelung oder einer Endverwendung. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt. Was unter handelspolitischen Maßnahmen subsumiert werden kann, ist im EU-Leitfaden zu den besonderen Verfahren exemplarisch (nicht erschöpfend) als nichttarifäre Maßnahmen aus Unionsvorschriften angeführt. Verwahrungslager sind Lagerstätten (Räumlichkeiten oder Flächen), die zur vorübergehenden Verwahrung von Nicht-Unionswaren bewilligt wurden. Die Nicht-Unionswaren können befristet bis zur Überführung in ein Zollverfahren oder bis zu ihrer Wiederausfuhr gelagert werden. Wenn ein wirtschaftlicher Bedarf besteht, können auch Unionswaren im Verwahrungslager gelagert werden, diese gelten dann aber nicht als in der vorübergehenden Verwahrung befindlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF